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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

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1) Die Überlassung der Organisation und Verwaltung
jener Kassen an die freie Concurrenz, Uns scheint dies durchaus
unthunlich. Ueberläßt man es den Leuten, welche von der Hand in den Mund
leben für die Zukunft zu sorgen, so werden die wenigsten dies thun. Die
Freiheit würde also darauf hinauskommen, daß man die Mehrzahl der kranken
Arbeiter liegen resp, sterben ließe oder ihre Verpflegung aus Staatskosten
übernähme. Die Staatsgewalt will, wie der §. 161 des Entwurfs der
Gewerbeordnung zeigt, in richtiger Erkenntniß dieser Alternative deshalb für
jeden Fall alle Hilfsarbeiter verpflichten irgend einer Krankenkasse beizutreten,
weil dies die einzige Möglichkeit bietet die Arbeiter zur Leistung des Beitrags
für eventuelle Verpflegungskosten in Krankheitsfällen anzuhalten. Der Staat
kann also auch nicht die Verpflichtung abweisen, diese Institute in angemessener
Weise zu beaufsichtigen und ihre Leistungsfähigkeit zu überwachen, um so
weniger, als bei allen Unzulänglichkeiten der Kassen doch schließlich die An¬
stalten des Staates in Anspruch genommen würden- Außerdem stehen offen¬
bar die betreffenden Arbeiter an Bildung und Selbständigkeit nicht hoch
genug um die Verwaltung jener Kassen in allen Beziehungen wirksam zu
controliren und sind andrerseits nur zu geneigt, sich ihrer Beitragspflicht
zu entziehen.

2) Die zweite Modalität wäre die Errichtung staatlicher oder
gemeindlich erKrankenkassen mit obligatorischer Verpflichtung
zum Beitritt für alle Betreffenden. Indessen auch hiergegen sind
starke Bedenken geltend zu machen. Eine derartige Einrichtung würde einen
großen bureaukratischen Apparat erfordern und den öffentlichen Kassen ein
starkes Risico aufbürden. Das Bewußtsein, eine große allgemeine Ver¬
sorgungskasse hinter sich zu haben, lähmt bei den Arbeitern das Bestreben,
sich durch Fleiß und Sparsamkeit möglichst selbst zu helfen, während die Mit¬
gliedschaft einer Kasse, bei deren Solvenz und Verwaltung er unmittelbar
betheiligt ist, ihm ein Sporn zur Thätigkeit wird. Die Zwangspflicht, einer
von mehreren neben einander bestehenden Privatkassen beizutreten, unter denen
er übrigens frei wählen könnte, würde von dem Arbeiter weit weniger hart
gefühlt werden, als obligatorische Beiträge an eine öffentliche Centralkasse.
Verschiedene neben einander bestehende Kassen werden sich auch eine wohl¬
thätige Concurrenz machen, wenn nur die staatliche Oberaufsicht darüber
wacht, daß sie auf soliden Grundsätzen ruhen.

3) Es bleibt also nur die dritte Alternative: Privatkassen unter
staatlicher Aufsicht. Für die Organisation derselben wird es vor allem
darauf ankommen, eine zweckmäßige Oberaufsicht der Behörde mit der mög¬
lichst freien Verwaltung der Kassen durch ihre Interessenten unter voller Ver¬
antwortlichkeit des leitenden Vorstandes zu verbinden. Die Association kann
nur segensreich wirken, wenn ihr einerseits freier Spielraum gegeben wird
und andrerseits dieser freien Bewegung eine genügende Verantwortlichkeit
zur Seite steht. Die Behörde, welche möglichst im Sinne des Selfgovern-
ments zu bilden wäre, würde sich alles unnützen Eingreifens zu enthalten
haben, wesentlich als Sicherung gegen Ausschreitungen in Reserve bleiben
und sich hauptsächlich die Prüfung der Statuten jeder Kasse angelegen sein
lassen, Ueber die Statuten selbst in den Normalivbedingungen näheres zu
bestimmen, dürfte kaum practisch sein, da man dabei entweder nur in un¬
fruchtbaren Allgemeinheiten bleiben oder in ein zu großes Detail gerathen
würde. Doch ' wird der erste Gesichtspunkt der Behörde bei Prüfung der
Statuten der sein müssen, daß sie auf rationeller Basis ruhen, also nicht
falschen Humcmitätsideen huldigen, sondern nach der Analogie gut eingerich-


1) Die Überlassung der Organisation und Verwaltung
jener Kassen an die freie Concurrenz, Uns scheint dies durchaus
unthunlich. Ueberläßt man es den Leuten, welche von der Hand in den Mund
leben für die Zukunft zu sorgen, so werden die wenigsten dies thun. Die
Freiheit würde also darauf hinauskommen, daß man die Mehrzahl der kranken
Arbeiter liegen resp, sterben ließe oder ihre Verpflegung aus Staatskosten
übernähme. Die Staatsgewalt will, wie der §. 161 des Entwurfs der
Gewerbeordnung zeigt, in richtiger Erkenntniß dieser Alternative deshalb für
jeden Fall alle Hilfsarbeiter verpflichten irgend einer Krankenkasse beizutreten,
weil dies die einzige Möglichkeit bietet die Arbeiter zur Leistung des Beitrags
für eventuelle Verpflegungskosten in Krankheitsfällen anzuhalten. Der Staat
kann also auch nicht die Verpflichtung abweisen, diese Institute in angemessener
Weise zu beaufsichtigen und ihre Leistungsfähigkeit zu überwachen, um so
weniger, als bei allen Unzulänglichkeiten der Kassen doch schließlich die An¬
stalten des Staates in Anspruch genommen würden- Außerdem stehen offen¬
bar die betreffenden Arbeiter an Bildung und Selbständigkeit nicht hoch
genug um die Verwaltung jener Kassen in allen Beziehungen wirksam zu
controliren und sind andrerseits nur zu geneigt, sich ihrer Beitragspflicht
zu entziehen.

2) Die zweite Modalität wäre die Errichtung staatlicher oder
gemeindlich erKrankenkassen mit obligatorischer Verpflichtung
zum Beitritt für alle Betreffenden. Indessen auch hiergegen sind
starke Bedenken geltend zu machen. Eine derartige Einrichtung würde einen
großen bureaukratischen Apparat erfordern und den öffentlichen Kassen ein
starkes Risico aufbürden. Das Bewußtsein, eine große allgemeine Ver¬
sorgungskasse hinter sich zu haben, lähmt bei den Arbeitern das Bestreben,
sich durch Fleiß und Sparsamkeit möglichst selbst zu helfen, während die Mit¬
gliedschaft einer Kasse, bei deren Solvenz und Verwaltung er unmittelbar
betheiligt ist, ihm ein Sporn zur Thätigkeit wird. Die Zwangspflicht, einer
von mehreren neben einander bestehenden Privatkassen beizutreten, unter denen
er übrigens frei wählen könnte, würde von dem Arbeiter weit weniger hart
gefühlt werden, als obligatorische Beiträge an eine öffentliche Centralkasse.
Verschiedene neben einander bestehende Kassen werden sich auch eine wohl¬
thätige Concurrenz machen, wenn nur die staatliche Oberaufsicht darüber
wacht, daß sie auf soliden Grundsätzen ruhen.

3) Es bleibt also nur die dritte Alternative: Privatkassen unter
staatlicher Aufsicht. Für die Organisation derselben wird es vor allem
darauf ankommen, eine zweckmäßige Oberaufsicht der Behörde mit der mög¬
lichst freien Verwaltung der Kassen durch ihre Interessenten unter voller Ver¬
antwortlichkeit des leitenden Vorstandes zu verbinden. Die Association kann
nur segensreich wirken, wenn ihr einerseits freier Spielraum gegeben wird
und andrerseits dieser freien Bewegung eine genügende Verantwortlichkeit
zur Seite steht. Die Behörde, welche möglichst im Sinne des Selfgovern-
ments zu bilden wäre, würde sich alles unnützen Eingreifens zu enthalten
haben, wesentlich als Sicherung gegen Ausschreitungen in Reserve bleiben
und sich hauptsächlich die Prüfung der Statuten jeder Kasse angelegen sein
lassen, Ueber die Statuten selbst in den Normalivbedingungen näheres zu
bestimmen, dürfte kaum practisch sein, da man dabei entweder nur in un¬
fruchtbaren Allgemeinheiten bleiben oder in ein zu großes Detail gerathen
würde. Doch ' wird der erste Gesichtspunkt der Behörde bei Prüfung der
Statuten der sein müssen, daß sie auf rationeller Basis ruhen, also nicht
falschen Humcmitätsideen huldigen, sondern nach der Analogie gut eingerich-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/242>, abgerufen am 22.07.2024.