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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. II. Band.

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dienststellungen von Kriegsschiffen schnellen Veränderungen unterworfen ist,
so macht sich das Bedürfniß nach einer Formation geltend, welche alle
Mannschaften der Marine umfaßt, und aus welcher zu jeder Zeit für jedes
Schiff die nöthige Anzahl jeder Kategone entnommen werden kann: diese
großen Reservoirs sind die Flottenstammdivifion und die Werftdivision. Man
kann sich dieses Verhältniß an einem analogen Falle bei der Verwendung der
Landarmeen noch deutlicher machen. Wenn es sich als nöthig herausstellt, einen
Cordon von Wachen und Posten aufzustellen, deren Zahl und Stellung je
nach dem Bedürfniß häufigem Wechsel unterworfen ist, so wird dasjenige
Bataillon, welches bestimmt ist. diese Wachen zu geben, ungefähr den er¬
wähnten Marinedivisionen entsprechen: das Bataillon tritt dann nie als tac¬
tische Einheit auf, ist nur administrative Abtheilung; aber die Mannschaften,
welche auf Wache commandirt werden, entsprechen als selbständige tactische
Einheiten den Schiffsbesatzungen, welche gleichsam auch nur abcommandirt
sind. Denn diese Mannschaften treten, sobald das Schiff seinen Auftrag
erfüllt hat, und außer Dienst gestellt ist, wieder in die Formation der
Flottendivision zurück.

Der einzige Unterschied zwischen der Flottenstammdivifion und der Werft¬
division besteht in ihrer technischen Verwendung: die Flottenstammdivifion
enthält in ihren Matrosenabtheilungen die eigentlichen Seeleute für diejenigen
Dienste, welche das Schiff an sich nöthig macht, also für die Bedienung der
Takelage, des Steuers, der Anker, der Boote und dergleichen, sowie für die
Bedienung der Geschütze (und aushülfsweise auch für den Kampf mit Hand¬
waffen bei Enterungen und Landungen); den Mannschaften der Werstdivision
dagegen fällt, soweit sie zur Maschinenabtheilung gehören, ausschließlich die
Bedienung der Maschinen auf den in Dienst gestellten Schiffen und die Con-
servirung der Maschinen auf den außer Dienst gestellten Schiffen zu; und so¬
weit sie zur Handwerksabtheilung gehören, sind sie für die Reparatur von
Ausrüstungsstücken der verschiedensten Arten bestimmt, Uebrigens bestand die
Werftdivision schon nach dem Organisationsreglement vom 20. Juli 1868
aus einer Handwerks- und einer Maschinencompagnie, diese sind aber durch
neuere Bestimmungen in die freiere Stellung administrativ selbständiger "Ab¬
theilungen" getreten.

Bei Werstdivision und Flottenstammdivifion sind die Mannschaften und
die Chargen in drei an beiden Divisionen sich völlig entsprechende Rang¬
stufen eingetheilt.

Die oberste Rangstufe bildet die der Flotte eigenthümliche Classe der
Deckofficiere, von denen zwar nicht die theoretische (mathematisch-astrono¬
mische) Bildung der Seeofficiere gefordert wird und die auch nicht Officiers-
rang haben, die aber dennoch über der Unterosficiersclasse stehen, und haupt-


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dienststellungen von Kriegsschiffen schnellen Veränderungen unterworfen ist,
so macht sich das Bedürfniß nach einer Formation geltend, welche alle
Mannschaften der Marine umfaßt, und aus welcher zu jeder Zeit für jedes
Schiff die nöthige Anzahl jeder Kategone entnommen werden kann: diese
großen Reservoirs sind die Flottenstammdivifion und die Werftdivision. Man
kann sich dieses Verhältniß an einem analogen Falle bei der Verwendung der
Landarmeen noch deutlicher machen. Wenn es sich als nöthig herausstellt, einen
Cordon von Wachen und Posten aufzustellen, deren Zahl und Stellung je
nach dem Bedürfniß häufigem Wechsel unterworfen ist, so wird dasjenige
Bataillon, welches bestimmt ist. diese Wachen zu geben, ungefähr den er¬
wähnten Marinedivisionen entsprechen: das Bataillon tritt dann nie als tac¬
tische Einheit auf, ist nur administrative Abtheilung; aber die Mannschaften,
welche auf Wache commandirt werden, entsprechen als selbständige tactische
Einheiten den Schiffsbesatzungen, welche gleichsam auch nur abcommandirt
sind. Denn diese Mannschaften treten, sobald das Schiff seinen Auftrag
erfüllt hat, und außer Dienst gestellt ist, wieder in die Formation der
Flottendivision zurück.

Der einzige Unterschied zwischen der Flottenstammdivifion und der Werft¬
division besteht in ihrer technischen Verwendung: die Flottenstammdivifion
enthält in ihren Matrosenabtheilungen die eigentlichen Seeleute für diejenigen
Dienste, welche das Schiff an sich nöthig macht, also für die Bedienung der
Takelage, des Steuers, der Anker, der Boote und dergleichen, sowie für die
Bedienung der Geschütze (und aushülfsweise auch für den Kampf mit Hand¬
waffen bei Enterungen und Landungen); den Mannschaften der Werstdivision
dagegen fällt, soweit sie zur Maschinenabtheilung gehören, ausschließlich die
Bedienung der Maschinen auf den in Dienst gestellten Schiffen und die Con-
servirung der Maschinen auf den außer Dienst gestellten Schiffen zu; und so¬
weit sie zur Handwerksabtheilung gehören, sind sie für die Reparatur von
Ausrüstungsstücken der verschiedensten Arten bestimmt, Uebrigens bestand die
Werftdivision schon nach dem Organisationsreglement vom 20. Juli 1868
aus einer Handwerks- und einer Maschinencompagnie, diese sind aber durch
neuere Bestimmungen in die freiere Stellung administrativ selbständiger „Ab¬
theilungen" getreten.

Bei Werstdivision und Flottenstammdivifion sind die Mannschaften und
die Chargen in drei an beiden Divisionen sich völlig entsprechende Rang¬
stufen eingetheilt.

Die oberste Rangstufe bildet die der Flotte eigenthümliche Classe der
Deckofficiere, von denen zwar nicht die theoretische (mathematisch-astrono¬
mische) Bildung der Seeofficiere gefordert wird und die auch nicht Officiers-
rang haben, die aber dennoch über der Unterosficiersclasse stehen, und haupt-


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[0219] dienststellungen von Kriegsschiffen schnellen Veränderungen unterworfen ist, so macht sich das Bedürfniß nach einer Formation geltend, welche alle Mannschaften der Marine umfaßt, und aus welcher zu jeder Zeit für jedes Schiff die nöthige Anzahl jeder Kategone entnommen werden kann: diese großen Reservoirs sind die Flottenstammdivifion und die Werftdivision. Man kann sich dieses Verhältniß an einem analogen Falle bei der Verwendung der Landarmeen noch deutlicher machen. Wenn es sich als nöthig herausstellt, einen Cordon von Wachen und Posten aufzustellen, deren Zahl und Stellung je nach dem Bedürfniß häufigem Wechsel unterworfen ist, so wird dasjenige Bataillon, welches bestimmt ist. diese Wachen zu geben, ungefähr den er¬ wähnten Marinedivisionen entsprechen: das Bataillon tritt dann nie als tac¬ tische Einheit auf, ist nur administrative Abtheilung; aber die Mannschaften, welche auf Wache commandirt werden, entsprechen als selbständige tactische Einheiten den Schiffsbesatzungen, welche gleichsam auch nur abcommandirt sind. Denn diese Mannschaften treten, sobald das Schiff seinen Auftrag erfüllt hat, und außer Dienst gestellt ist, wieder in die Formation der Flottendivision zurück. Der einzige Unterschied zwischen der Flottenstammdivifion und der Werft¬ division besteht in ihrer technischen Verwendung: die Flottenstammdivifion enthält in ihren Matrosenabtheilungen die eigentlichen Seeleute für diejenigen Dienste, welche das Schiff an sich nöthig macht, also für die Bedienung der Takelage, des Steuers, der Anker, der Boote und dergleichen, sowie für die Bedienung der Geschütze (und aushülfsweise auch für den Kampf mit Hand¬ waffen bei Enterungen und Landungen); den Mannschaften der Werstdivision dagegen fällt, soweit sie zur Maschinenabtheilung gehören, ausschließlich die Bedienung der Maschinen auf den in Dienst gestellten Schiffen und die Con- servirung der Maschinen auf den außer Dienst gestellten Schiffen zu; und so¬ weit sie zur Handwerksabtheilung gehören, sind sie für die Reparatur von Ausrüstungsstücken der verschiedensten Arten bestimmt, Uebrigens bestand die Werftdivision schon nach dem Organisationsreglement vom 20. Juli 1868 aus einer Handwerks- und einer Maschinencompagnie, diese sind aber durch neuere Bestimmungen in die freiere Stellung administrativ selbständiger „Ab¬ theilungen" getreten. Bei Werstdivision und Flottenstammdivifion sind die Mannschaften und die Chargen in drei an beiden Divisionen sich völlig entsprechende Rang¬ stufen eingetheilt. Die oberste Rangstufe bildet die der Flotte eigenthümliche Classe der Deckofficiere, von denen zwar nicht die theoretische (mathematisch-astrono¬ mische) Bildung der Seeofficiere gefordert wird und die auch nicht Officiers- rang haben, die aber dennoch über der Unterosficiersclasse stehen, und haupt- 27«

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120686/219>, abgerufen am 24.07.2024.