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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. II. Band.

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mäßig arbeitende, in schonender Form ausgleichende letzte Instanz. Daß in den
Bundesfinanzen ebensosehr eine von dem preußischen Finanzministerium unabhängige
Instanz, welche dem Bundeskanzler allein untersteht, Bedürfniß geworden, wurde
im Reichstag angedeutet, die Doppelstellung des Kriegsministeriums kaum er¬
wähnt.

Nicht weniger ersehnt die Gesetzgebung des Bundes eine Befestigung der unter
oberster Bundesleitung arbeitenden Kräfte. Wir haben am Bundesgewerbegesetz und an
dem Gesetzentwurf über literarisches Eigenthum die Erfahrung gemacht, daß die Ar¬
beiten der zufällig erwählten preußischen Juristen oder Verwaltungsbeamten nicht
ausreichen, um gute Gesetzvorlagen zu machen. Auch der Bundesrath, einige Wochen
vor dem Reichstag einberufen, vermag, wie förderlich seine Mitwirkung in vielen
Fällen ist, selbst in dem Fall nicht genügende Garantien für eine gut durchgearbei¬
tete Gesetzvorlage zu geben, wenn den einzelnen Regierungen diese Vorlagen vorher
zu ruhiger Prüfung in das Haus gesandt worden sind. Es ist zufällig, ob die Re¬
gierungen resp, die Commissionsmitglieder im Bundesrath die volle Sachkenntniß
besitzen, und ihnen macht außerdem das politische Interesse ihrer Heimath dem sach¬
lichen Concurrenz. Die Folgen einer ungenügenden Durcharbeitung der Gesetzes¬
vorlagen aber sind, daß dem Reichstage nicht erspart wird, Hunderte von Para¬
graphen eines Gesetzes selbst zu corrigiren und zu amendiren. Wir Deutsche haben
darin allerdings eine eigenthümliche Praxis gewonnen, welche wahrscheinlich der Zu¬
kunft als merkwürdige Signatur unserer Zeit gelten wird; aber solche Arbeit ist
doch eine ganz falsche Verwendung der parlamentarischen Kraft einer Nation. An
ihre Stelle müßte, was bei einzelnen Gesetzen erfolgreich begonnen wird, durchweg
treten: gründlichste Durcharbeitung der Vorlagen in den einzelnen Ressorts mit Zu¬
ziehung von Sachverständigen.'

Ob die Annahme des Tochter-Münsterschen Antrags in diesem Sinne irgend
welche praktischen Folgen haben wird, darüber vermögen wir aus den Verhandlungen
nichts zu entnehmen, und das ist, was uns trotz vieler guten Worte die Freude an
den gepflogenen Erörterungen verkümmert.'

Die folgende Verhandlung über den Miquöl-Lasterschen Antrag: Ausdehnung
der Bundescompetenz über Civilrecht und Strafrecht, gerichtliches Verfahren und Or¬
ganisation der Gerichte war ein siegreicher Kampf gegen die Particularisten; nicht
Herr v. Friesen, sondern Herr v. Zehner sprach hier als Gegner. Der Antrag
erhält Unterstützung durch einen gleichzeitigen Antrag Hamburgs beim Bundesrath,
welcher einheitlichen obersten Gerichtshof für alle Rechtsverhältnisse des Bundes for¬
dert. Was unsere Freunde im Reichstag wollen, ist bekanntlich in der Hauptsache
kein neu erfundenes Project, sondern nur Erweiterung thatsächlicher Vereinbarung
zwischen deutschen Regierungen (Obligationenrecht) aus der Zeit des alten Bundes.
Außer der juristischen Bedeutung hat der Antrug auch eine eminente politische.
Seine Annahme und Durchführung würde die Stellung des Reichstags zum preu¬
ßischen Landtag wesentlich ändern und in der schonendsten Weise einen Dualismus
beseitigen helfen, in welchem, wenn er weit hinaus verlängert wird, der Staat zer¬
rüttet und die Vertreter des Volkes Physisch und geistig aufgerieben werden. Auch
bei diesem Antrag wissen wir nicht, ob seine Annahme sofort Praktische Folgen
haben wird.

Aber beide Anträge der nationalen Partei sind von jetzt ab gleich Marken
gestellt, welche die inneren Machtgrenzen des neuen deutschen Bundes und die nächste
patriotische Arbeit unserer Staatsmänner bezeichnen sollen.


?


Verantwortliche R-dacteure: Gustav Freytag u. Julius Eckardt.
Verlag von F. L. Herbig. -- Druck von Hüthel Segler in Leipzig.

mäßig arbeitende, in schonender Form ausgleichende letzte Instanz. Daß in den
Bundesfinanzen ebensosehr eine von dem preußischen Finanzministerium unabhängige
Instanz, welche dem Bundeskanzler allein untersteht, Bedürfniß geworden, wurde
im Reichstag angedeutet, die Doppelstellung des Kriegsministeriums kaum er¬
wähnt.

Nicht weniger ersehnt die Gesetzgebung des Bundes eine Befestigung der unter
oberster Bundesleitung arbeitenden Kräfte. Wir haben am Bundesgewerbegesetz und an
dem Gesetzentwurf über literarisches Eigenthum die Erfahrung gemacht, daß die Ar¬
beiten der zufällig erwählten preußischen Juristen oder Verwaltungsbeamten nicht
ausreichen, um gute Gesetzvorlagen zu machen. Auch der Bundesrath, einige Wochen
vor dem Reichstag einberufen, vermag, wie förderlich seine Mitwirkung in vielen
Fällen ist, selbst in dem Fall nicht genügende Garantien für eine gut durchgearbei¬
tete Gesetzvorlage zu geben, wenn den einzelnen Regierungen diese Vorlagen vorher
zu ruhiger Prüfung in das Haus gesandt worden sind. Es ist zufällig, ob die Re¬
gierungen resp, die Commissionsmitglieder im Bundesrath die volle Sachkenntniß
besitzen, und ihnen macht außerdem das politische Interesse ihrer Heimath dem sach¬
lichen Concurrenz. Die Folgen einer ungenügenden Durcharbeitung der Gesetzes¬
vorlagen aber sind, daß dem Reichstage nicht erspart wird, Hunderte von Para¬
graphen eines Gesetzes selbst zu corrigiren und zu amendiren. Wir Deutsche haben
darin allerdings eine eigenthümliche Praxis gewonnen, welche wahrscheinlich der Zu¬
kunft als merkwürdige Signatur unserer Zeit gelten wird; aber solche Arbeit ist
doch eine ganz falsche Verwendung der parlamentarischen Kraft einer Nation. An
ihre Stelle müßte, was bei einzelnen Gesetzen erfolgreich begonnen wird, durchweg
treten: gründlichste Durcharbeitung der Vorlagen in den einzelnen Ressorts mit Zu¬
ziehung von Sachverständigen.'

Ob die Annahme des Tochter-Münsterschen Antrags in diesem Sinne irgend
welche praktischen Folgen haben wird, darüber vermögen wir aus den Verhandlungen
nichts zu entnehmen, und das ist, was uns trotz vieler guten Worte die Freude an
den gepflogenen Erörterungen verkümmert.'

Die folgende Verhandlung über den Miquöl-Lasterschen Antrag: Ausdehnung
der Bundescompetenz über Civilrecht und Strafrecht, gerichtliches Verfahren und Or¬
ganisation der Gerichte war ein siegreicher Kampf gegen die Particularisten; nicht
Herr v. Friesen, sondern Herr v. Zehner sprach hier als Gegner. Der Antrag
erhält Unterstützung durch einen gleichzeitigen Antrag Hamburgs beim Bundesrath,
welcher einheitlichen obersten Gerichtshof für alle Rechtsverhältnisse des Bundes for¬
dert. Was unsere Freunde im Reichstag wollen, ist bekanntlich in der Hauptsache
kein neu erfundenes Project, sondern nur Erweiterung thatsächlicher Vereinbarung
zwischen deutschen Regierungen (Obligationenrecht) aus der Zeit des alten Bundes.
Außer der juristischen Bedeutung hat der Antrug auch eine eminente politische.
Seine Annahme und Durchführung würde die Stellung des Reichstags zum preu¬
ßischen Landtag wesentlich ändern und in der schonendsten Weise einen Dualismus
beseitigen helfen, in welchem, wenn er weit hinaus verlängert wird, der Staat zer¬
rüttet und die Vertreter des Volkes Physisch und geistig aufgerieben werden. Auch
bei diesem Antrag wissen wir nicht, ob seine Annahme sofort Praktische Folgen
haben wird.

Aber beide Anträge der nationalen Partei sind von jetzt ab gleich Marken
gestellt, welche die inneren Machtgrenzen des neuen deutschen Bundes und die nächste
patriotische Arbeit unserer Staatsmänner bezeichnen sollen.


?


Verantwortliche R-dacteure: Gustav Freytag u. Julius Eckardt.
Verlag von F. L. Herbig. — Druck von Hüthel Segler in Leipzig.
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[0168] mäßig arbeitende, in schonender Form ausgleichende letzte Instanz. Daß in den Bundesfinanzen ebensosehr eine von dem preußischen Finanzministerium unabhängige Instanz, welche dem Bundeskanzler allein untersteht, Bedürfniß geworden, wurde im Reichstag angedeutet, die Doppelstellung des Kriegsministeriums kaum er¬ wähnt. Nicht weniger ersehnt die Gesetzgebung des Bundes eine Befestigung der unter oberster Bundesleitung arbeitenden Kräfte. Wir haben am Bundesgewerbegesetz und an dem Gesetzentwurf über literarisches Eigenthum die Erfahrung gemacht, daß die Ar¬ beiten der zufällig erwählten preußischen Juristen oder Verwaltungsbeamten nicht ausreichen, um gute Gesetzvorlagen zu machen. Auch der Bundesrath, einige Wochen vor dem Reichstag einberufen, vermag, wie förderlich seine Mitwirkung in vielen Fällen ist, selbst in dem Fall nicht genügende Garantien für eine gut durchgearbei¬ tete Gesetzvorlage zu geben, wenn den einzelnen Regierungen diese Vorlagen vorher zu ruhiger Prüfung in das Haus gesandt worden sind. Es ist zufällig, ob die Re¬ gierungen resp, die Commissionsmitglieder im Bundesrath die volle Sachkenntniß besitzen, und ihnen macht außerdem das politische Interesse ihrer Heimath dem sach¬ lichen Concurrenz. Die Folgen einer ungenügenden Durcharbeitung der Gesetzes¬ vorlagen aber sind, daß dem Reichstage nicht erspart wird, Hunderte von Para¬ graphen eines Gesetzes selbst zu corrigiren und zu amendiren. Wir Deutsche haben darin allerdings eine eigenthümliche Praxis gewonnen, welche wahrscheinlich der Zu¬ kunft als merkwürdige Signatur unserer Zeit gelten wird; aber solche Arbeit ist doch eine ganz falsche Verwendung der parlamentarischen Kraft einer Nation. An ihre Stelle müßte, was bei einzelnen Gesetzen erfolgreich begonnen wird, durchweg treten: gründlichste Durcharbeitung der Vorlagen in den einzelnen Ressorts mit Zu¬ ziehung von Sachverständigen.' Ob die Annahme des Tochter-Münsterschen Antrags in diesem Sinne irgend welche praktischen Folgen haben wird, darüber vermögen wir aus den Verhandlungen nichts zu entnehmen, und das ist, was uns trotz vieler guten Worte die Freude an den gepflogenen Erörterungen verkümmert.' Die folgende Verhandlung über den Miquöl-Lasterschen Antrag: Ausdehnung der Bundescompetenz über Civilrecht und Strafrecht, gerichtliches Verfahren und Or¬ ganisation der Gerichte war ein siegreicher Kampf gegen die Particularisten; nicht Herr v. Friesen, sondern Herr v. Zehner sprach hier als Gegner. Der Antrag erhält Unterstützung durch einen gleichzeitigen Antrag Hamburgs beim Bundesrath, welcher einheitlichen obersten Gerichtshof für alle Rechtsverhältnisse des Bundes for¬ dert. Was unsere Freunde im Reichstag wollen, ist bekanntlich in der Hauptsache kein neu erfundenes Project, sondern nur Erweiterung thatsächlicher Vereinbarung zwischen deutschen Regierungen (Obligationenrecht) aus der Zeit des alten Bundes. Außer der juristischen Bedeutung hat der Antrug auch eine eminente politische. Seine Annahme und Durchführung würde die Stellung des Reichstags zum preu¬ ßischen Landtag wesentlich ändern und in der schonendsten Weise einen Dualismus beseitigen helfen, in welchem, wenn er weit hinaus verlängert wird, der Staat zer¬ rüttet und die Vertreter des Volkes Physisch und geistig aufgerieben werden. Auch bei diesem Antrag wissen wir nicht, ob seine Annahme sofort Praktische Folgen haben wird. Aber beide Anträge der nationalen Partei sind von jetzt ab gleich Marken gestellt, welche die inneren Machtgrenzen des neuen deutschen Bundes und die nächste patriotische Arbeit unserer Staatsmänner bezeichnen sollen. ? Verantwortliche R-dacteure: Gustav Freytag u. Julius Eckardt. Verlag von F. L. Herbig. — Druck von Hüthel Segler in Leipzig.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120686/168>, abgerufen am 24.07.2024.