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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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seit 1820 regirende Fürst Wolfgang Ernst III. Er war kinderlos, und als
Nachfolger stand der seitdem auch zur Regierung gelangte Neffe. Prinz Karl,
der Sohn seines im Jahre 1843 verstorbenen Bruders Victor in Aussicht.
Dieser Neffe. Prinz Karl, trat im Jahre 1861 zur katholischen Re-
ligion über.

Bei dem großen Einfluß, den man den Ultramontanen auf das Mini¬
sterium Dalwigk zuschreibt, brachte man begreiflich die Sinnesänderung des
Ministeriums mit diesem Ereigniß in engen Zusammenhang.

Die Stadt Offenbach wehrte sich nach Kräften gegen die Einräumung
des fürstlichen Präsentationsrechts. Zunächst sah die Stadt davon ab, die
Schule definitiv zu fundiren. dann wandte sie sich an das Ministerium nach
Darmstadt, um dasselbe zur Zurücknahme der Verfügung vom 24. Juni 1861
zu bewegen. Vergebens.

Eine im Jahre 1864 und wiederholt 1868 an die zweite Kammer des¬
halb gerichtete Beschwerde kam dort nicht zur Verhandlung; wiederholt
wandte die Stadt sich nun an die dermalen lagerten Stände und bat, die
Regierung zu veranlassen, ihr Zugeständniß vom 24. Juni 1861 wieder
zurückzunehmen und die Besetzung der Lehrerstellen ohne Rücksicht auf die
Ansprüche des Fürsten baldthunlichst in geeigneter Weise vorzunehmen.

Den zur Prüfung berufenen ständischen Ausschuß hatte die Regierung
zwar in ihrer Antwort auf die Mittheilung der Beschwerde zu veranlassen
gesucht, die Beschwerde für unbegründet zu erklären, allein ohne Erfolg.

Bezeichnend waren die Gründe, welche die Regierung zur Unterstützung
ihrer Ansichten aufführte. Sie meinte: "Nicht zu verkennen ist, daß durch
das Bestehen dieser Schule, da deren Besuch schon mit dem schulpflichtigen
Alter, nicht erst nach dem Austritt aus der Volksschule beginnt, die Zahl der
Schülerinnen in der Volksschule sich ansehnlich vermindert, somit das Prä¬
sentationsrecht, welches dem Herrn Fürsten von Jsenburg bet der sonst
nöthig werdenden Erweiterung der Volksschule auch für die an dieser neu zu
errichtenden Lehrerstellen (!) zustehen würde, hierdurch beschränkt wird."

Also ein Bannrecht für Repräsentationsschulen!!

Auch den Beruf der Stadt Offenbach, sich in die Entscheidung der
Frage, ob die Besetzung der Lehrerstellen durch unmittelbare landesherrliche
Ernennung oder erst nach vorheriger Präsentation zu geschehen habe, ein-
zumischen, bestritt die Regierung.

So regierungsfreundlich indessen die jetzige zweite Kammer der Stände
in ihrer überwiegenden Mehrheit und insbesondere der berichtende Ausschuß
ist. so konnte Letzterer doch nicht umhin, die Beschwerde für begründet zu er-
kennen und ein Ersuchen an die Regierung auf Rücknahme der Verfügung


Grenzboten I. 186g. S7

seit 1820 regirende Fürst Wolfgang Ernst III. Er war kinderlos, und als
Nachfolger stand der seitdem auch zur Regierung gelangte Neffe. Prinz Karl,
der Sohn seines im Jahre 1843 verstorbenen Bruders Victor in Aussicht.
Dieser Neffe. Prinz Karl, trat im Jahre 1861 zur katholischen Re-
ligion über.

Bei dem großen Einfluß, den man den Ultramontanen auf das Mini¬
sterium Dalwigk zuschreibt, brachte man begreiflich die Sinnesänderung des
Ministeriums mit diesem Ereigniß in engen Zusammenhang.

Die Stadt Offenbach wehrte sich nach Kräften gegen die Einräumung
des fürstlichen Präsentationsrechts. Zunächst sah die Stadt davon ab, die
Schule definitiv zu fundiren. dann wandte sie sich an das Ministerium nach
Darmstadt, um dasselbe zur Zurücknahme der Verfügung vom 24. Juni 1861
zu bewegen. Vergebens.

Eine im Jahre 1864 und wiederholt 1868 an die zweite Kammer des¬
halb gerichtete Beschwerde kam dort nicht zur Verhandlung; wiederholt
wandte die Stadt sich nun an die dermalen lagerten Stände und bat, die
Regierung zu veranlassen, ihr Zugeständniß vom 24. Juni 1861 wieder
zurückzunehmen und die Besetzung der Lehrerstellen ohne Rücksicht auf die
Ansprüche des Fürsten baldthunlichst in geeigneter Weise vorzunehmen.

Den zur Prüfung berufenen ständischen Ausschuß hatte die Regierung
zwar in ihrer Antwort auf die Mittheilung der Beschwerde zu veranlassen
gesucht, die Beschwerde für unbegründet zu erklären, allein ohne Erfolg.

Bezeichnend waren die Gründe, welche die Regierung zur Unterstützung
ihrer Ansichten aufführte. Sie meinte: „Nicht zu verkennen ist, daß durch
das Bestehen dieser Schule, da deren Besuch schon mit dem schulpflichtigen
Alter, nicht erst nach dem Austritt aus der Volksschule beginnt, die Zahl der
Schülerinnen in der Volksschule sich ansehnlich vermindert, somit das Prä¬
sentationsrecht, welches dem Herrn Fürsten von Jsenburg bet der sonst
nöthig werdenden Erweiterung der Volksschule auch für die an dieser neu zu
errichtenden Lehrerstellen (!) zustehen würde, hierdurch beschränkt wird."

Also ein Bannrecht für Repräsentationsschulen!!

Auch den Beruf der Stadt Offenbach, sich in die Entscheidung der
Frage, ob die Besetzung der Lehrerstellen durch unmittelbare landesherrliche
Ernennung oder erst nach vorheriger Präsentation zu geschehen habe, ein-
zumischen, bestritt die Regierung.

So regierungsfreundlich indessen die jetzige zweite Kammer der Stände
in ihrer überwiegenden Mehrheit und insbesondere der berichtende Ausschuß
ist. so konnte Letzterer doch nicht umhin, die Beschwerde für begründet zu er-
kennen und ein Ersuchen an die Regierung auf Rücknahme der Verfügung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/461>, abgerufen am 28.09.2024.