Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

kommensteuer, das Bedenken einer doppelten Besteuerung der Grundbesitzer
und der Gewerbtreibenden gegen sich habe, hatte man in der Vorlage eine
allgemeine Einkommensteuer nach dem Muster der preußischen mit einer Be¬
steuerung der einzelnen Vermögens- und Erwerbsarten nach äußerlichen Merk¬
malen (Factorensteuer) in der Weise verbunden, daß die vollen Beträge der
letzteren Steuer, als Minimalsteuer erhoben, auf den Betrag der von den
Steuerpflichtigen zu erlegenden Einkommensteuer, falls diese im einzelnen
Falle einen höheren Betrag ergebe, in Abrechnung gebracht werden solle.
Die zu erhebenden Steuern sollten hiernach in folgende sieben Arten zer¬
fallen: 1) Grundsteuer, 2) Gewerbesteuer, 3) Besoldungssteuer, 4) Erwerb¬
steuer (von dem Erwerb aus der Ausübung wissenschaftlicher Kenntnisse und
künstlerischer Leistungen, sowie aus höheren Privatdienstverhältnissen), 3) Zinsen¬
steuer, 6) Lohnsteuer (für den Verdienst aus geringerer Lohnarbeit), 7) eine
allgemeine classificirte Einkommensteuer von jedem, den Jahresbetrag von
1S00 Thlr. übersteigenden Einkommen. Die Steuern unter Ur. 1 bis 6
sollten neben einander entrichtet werden; von der classificirten Einkommen¬
steuer sollte der Einkommensteuerpflichtige die nach Ur. 1 bis 6 zu zahlenden
Steuerbeträge in Abzug bringen. Die Voraussetzung dieses Steuerreform-
projects bildete die Annahme, daß der Betrag der ordentlichen Contribution,
soweit dieselbe nicht durch den jetzt bei dem Zollverein in Wegfall gekom¬
menen mecklenburgischen Grenzzoll repräsentirt wurde und unter Abrechnung
von 65,000 Thlrn., welche an der Steueraufkunft aus dem Domanium ge¬
kürzt werden sollten, ferner der Betrag der außerordentlichen Contribution
mittelst des neuen Modus aufzubringen sei. Der zu deckende Betrag an
ordentlicher Contribution wurde hiernach auf 383,000 Thlr. berechnet, der
Betrag an außerordentlicher Contribution, unter Annahme des bisherigen
Erfordernisses von 2 bis 2'/z Simplen im Jahr (ü, 130,000 Thlr.), auf
260.000 bis 325.000 Thlr. berechnet, der zu deckende Gesammtbetrag also
auf 615,000 bis 680.000 Thlr. Die Einnahme aus einem Simplum nach
dem projectirten neuen Modus glaubte man auf 360,000 bis 370,000 Thlr.
veranschlagen zu dürfen und demnach mit der Erhebung von 1^ bis 2
Simplen der neuen, sogenannten einheitlichen Steuer vollständig ausreichen
zu können. Die Einkommensteuer, welche bei der einfachen Erhebung zu
1^/2 Proc. angenommen war, würde sich bei der eindreiviertelfachen oder
zweifachen auf 2^ bis 3 Procent vom Einkommen stellen.

Es wäre wohl, dieser Vorlage gegenüber, vor Allem die Frage zu
erheben gewesen, wie es sich mit dem Rechtsansprüche des Großherzogs auf
die Forterhebung der ordentlichen Contribution und folglich mit der recht¬
lichen Begründung der landesherrlichen Forderung .von 355.000 Thlr. als


27*

kommensteuer, das Bedenken einer doppelten Besteuerung der Grundbesitzer
und der Gewerbtreibenden gegen sich habe, hatte man in der Vorlage eine
allgemeine Einkommensteuer nach dem Muster der preußischen mit einer Be¬
steuerung der einzelnen Vermögens- und Erwerbsarten nach äußerlichen Merk¬
malen (Factorensteuer) in der Weise verbunden, daß die vollen Beträge der
letzteren Steuer, als Minimalsteuer erhoben, auf den Betrag der von den
Steuerpflichtigen zu erlegenden Einkommensteuer, falls diese im einzelnen
Falle einen höheren Betrag ergebe, in Abrechnung gebracht werden solle.
Die zu erhebenden Steuern sollten hiernach in folgende sieben Arten zer¬
fallen: 1) Grundsteuer, 2) Gewerbesteuer, 3) Besoldungssteuer, 4) Erwerb¬
steuer (von dem Erwerb aus der Ausübung wissenschaftlicher Kenntnisse und
künstlerischer Leistungen, sowie aus höheren Privatdienstverhältnissen), 3) Zinsen¬
steuer, 6) Lohnsteuer (für den Verdienst aus geringerer Lohnarbeit), 7) eine
allgemeine classificirte Einkommensteuer von jedem, den Jahresbetrag von
1S00 Thlr. übersteigenden Einkommen. Die Steuern unter Ur. 1 bis 6
sollten neben einander entrichtet werden; von der classificirten Einkommen¬
steuer sollte der Einkommensteuerpflichtige die nach Ur. 1 bis 6 zu zahlenden
Steuerbeträge in Abzug bringen. Die Voraussetzung dieses Steuerreform-
projects bildete die Annahme, daß der Betrag der ordentlichen Contribution,
soweit dieselbe nicht durch den jetzt bei dem Zollverein in Wegfall gekom¬
menen mecklenburgischen Grenzzoll repräsentirt wurde und unter Abrechnung
von 65,000 Thlrn., welche an der Steueraufkunft aus dem Domanium ge¬
kürzt werden sollten, ferner der Betrag der außerordentlichen Contribution
mittelst des neuen Modus aufzubringen sei. Der zu deckende Betrag an
ordentlicher Contribution wurde hiernach auf 383,000 Thlr. berechnet, der
Betrag an außerordentlicher Contribution, unter Annahme des bisherigen
Erfordernisses von 2 bis 2'/z Simplen im Jahr (ü, 130,000 Thlr.), auf
260.000 bis 325.000 Thlr. berechnet, der zu deckende Gesammtbetrag also
auf 615,000 bis 680.000 Thlr. Die Einnahme aus einem Simplum nach
dem projectirten neuen Modus glaubte man auf 360,000 bis 370,000 Thlr.
veranschlagen zu dürfen und demnach mit der Erhebung von 1^ bis 2
Simplen der neuen, sogenannten einheitlichen Steuer vollständig ausreichen
zu können. Die Einkommensteuer, welche bei der einfachen Erhebung zu
1^/2 Proc. angenommen war, würde sich bei der eindreiviertelfachen oder
zweifachen auf 2^ bis 3 Procent vom Einkommen stellen.

Es wäre wohl, dieser Vorlage gegenüber, vor Allem die Frage zu
erheben gewesen, wie es sich mit dem Rechtsansprüche des Großherzogs auf
die Forterhebung der ordentlichen Contribution und folglich mit der recht¬
lichen Begründung der landesherrlichen Forderung .von 355.000 Thlr. als


27*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0223" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/120412"/>
          <p xml:id="ID_636" prev="#ID_635"> kommensteuer, das Bedenken einer doppelten Besteuerung der Grundbesitzer<lb/>
und der Gewerbtreibenden gegen sich habe, hatte man in der Vorlage eine<lb/>
allgemeine Einkommensteuer nach dem Muster der preußischen mit einer Be¬<lb/>
steuerung der einzelnen Vermögens- und Erwerbsarten nach äußerlichen Merk¬<lb/>
malen (Factorensteuer) in der Weise verbunden, daß die vollen Beträge der<lb/>
letzteren Steuer, als Minimalsteuer erhoben, auf den Betrag der von den<lb/>
Steuerpflichtigen zu erlegenden Einkommensteuer, falls diese im einzelnen<lb/>
Falle einen höheren Betrag ergebe, in Abrechnung gebracht werden solle.<lb/>
Die zu erhebenden Steuern sollten hiernach in folgende sieben Arten zer¬<lb/>
fallen: 1) Grundsteuer, 2) Gewerbesteuer, 3) Besoldungssteuer, 4) Erwerb¬<lb/>
steuer (von dem Erwerb aus der Ausübung wissenschaftlicher Kenntnisse und<lb/>
künstlerischer Leistungen, sowie aus höheren Privatdienstverhältnissen), 3) Zinsen¬<lb/>
steuer, 6) Lohnsteuer (für den Verdienst aus geringerer Lohnarbeit), 7) eine<lb/>
allgemeine classificirte Einkommensteuer von jedem, den Jahresbetrag von<lb/>
1S00 Thlr. übersteigenden Einkommen. Die Steuern unter Ur. 1 bis 6<lb/>
sollten neben einander entrichtet werden; von der classificirten Einkommen¬<lb/>
steuer sollte der Einkommensteuerpflichtige die nach Ur. 1 bis 6 zu zahlenden<lb/>
Steuerbeträge in Abzug bringen.  Die Voraussetzung dieses Steuerreform-<lb/>
projects bildete die Annahme, daß der Betrag der ordentlichen Contribution,<lb/>
soweit dieselbe nicht durch den jetzt bei dem Zollverein in Wegfall gekom¬<lb/>
menen mecklenburgischen Grenzzoll repräsentirt wurde und unter Abrechnung<lb/>
von 65,000 Thlrn., welche an der Steueraufkunft aus dem Domanium ge¬<lb/>
kürzt werden sollten, ferner der Betrag der außerordentlichen Contribution<lb/>
mittelst des neuen Modus aufzubringen sei.  Der zu deckende Betrag an<lb/>
ordentlicher Contribution wurde hiernach auf 383,000 Thlr. berechnet, der<lb/>
Betrag an außerordentlicher Contribution, unter Annahme des bisherigen<lb/>
Erfordernisses von 2 bis 2'/z Simplen im Jahr (ü, 130,000 Thlr.), auf<lb/>
260.000 bis 325.000 Thlr. berechnet, der zu deckende Gesammtbetrag also<lb/>
auf 615,000 bis 680.000 Thlr.  Die Einnahme aus einem Simplum nach<lb/>
dem projectirten neuen Modus glaubte man auf 360,000 bis 370,000 Thlr.<lb/>
veranschlagen zu dürfen und demnach mit der Erhebung von 1^ bis 2<lb/>
Simplen der neuen, sogenannten einheitlichen Steuer vollständig ausreichen<lb/>
zu können.  Die Einkommensteuer, welche bei der einfachen Erhebung zu<lb/>
1^/2 Proc. angenommen war, würde sich bei der eindreiviertelfachen oder<lb/>
zweifachen auf 2^ bis 3 Procent vom Einkommen stellen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_637" next="#ID_638"> Es wäre wohl, dieser Vorlage gegenüber, vor Allem die Frage zu<lb/>
erheben gewesen, wie es sich mit dem Rechtsansprüche des Großherzogs auf<lb/>
die Forterhebung der ordentlichen Contribution und folglich mit der recht¬<lb/>
lichen Begründung der landesherrlichen Forderung .von 355.000 Thlr. als</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> 27*</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0223] kommensteuer, das Bedenken einer doppelten Besteuerung der Grundbesitzer und der Gewerbtreibenden gegen sich habe, hatte man in der Vorlage eine allgemeine Einkommensteuer nach dem Muster der preußischen mit einer Be¬ steuerung der einzelnen Vermögens- und Erwerbsarten nach äußerlichen Merk¬ malen (Factorensteuer) in der Weise verbunden, daß die vollen Beträge der letzteren Steuer, als Minimalsteuer erhoben, auf den Betrag der von den Steuerpflichtigen zu erlegenden Einkommensteuer, falls diese im einzelnen Falle einen höheren Betrag ergebe, in Abrechnung gebracht werden solle. Die zu erhebenden Steuern sollten hiernach in folgende sieben Arten zer¬ fallen: 1) Grundsteuer, 2) Gewerbesteuer, 3) Besoldungssteuer, 4) Erwerb¬ steuer (von dem Erwerb aus der Ausübung wissenschaftlicher Kenntnisse und künstlerischer Leistungen, sowie aus höheren Privatdienstverhältnissen), 3) Zinsen¬ steuer, 6) Lohnsteuer (für den Verdienst aus geringerer Lohnarbeit), 7) eine allgemeine classificirte Einkommensteuer von jedem, den Jahresbetrag von 1S00 Thlr. übersteigenden Einkommen. Die Steuern unter Ur. 1 bis 6 sollten neben einander entrichtet werden; von der classificirten Einkommen¬ steuer sollte der Einkommensteuerpflichtige die nach Ur. 1 bis 6 zu zahlenden Steuerbeträge in Abzug bringen. Die Voraussetzung dieses Steuerreform- projects bildete die Annahme, daß der Betrag der ordentlichen Contribution, soweit dieselbe nicht durch den jetzt bei dem Zollverein in Wegfall gekom¬ menen mecklenburgischen Grenzzoll repräsentirt wurde und unter Abrechnung von 65,000 Thlrn., welche an der Steueraufkunft aus dem Domanium ge¬ kürzt werden sollten, ferner der Betrag der außerordentlichen Contribution mittelst des neuen Modus aufzubringen sei. Der zu deckende Betrag an ordentlicher Contribution wurde hiernach auf 383,000 Thlr. berechnet, der Betrag an außerordentlicher Contribution, unter Annahme des bisherigen Erfordernisses von 2 bis 2'/z Simplen im Jahr (ü, 130,000 Thlr.), auf 260.000 bis 325.000 Thlr. berechnet, der zu deckende Gesammtbetrag also auf 615,000 bis 680.000 Thlr. Die Einnahme aus einem Simplum nach dem projectirten neuen Modus glaubte man auf 360,000 bis 370,000 Thlr. veranschlagen zu dürfen und demnach mit der Erhebung von 1^ bis 2 Simplen der neuen, sogenannten einheitlichen Steuer vollständig ausreichen zu können. Die Einkommensteuer, welche bei der einfachen Erhebung zu 1^/2 Proc. angenommen war, würde sich bei der eindreiviertelfachen oder zweifachen auf 2^ bis 3 Procent vom Einkommen stellen. Es wäre wohl, dieser Vorlage gegenüber, vor Allem die Frage zu erheben gewesen, wie es sich mit dem Rechtsansprüche des Großherzogs auf die Forterhebung der ordentlichen Contribution und folglich mit der recht¬ lichen Begründung der landesherrlichen Forderung .von 355.000 Thlr. als 27*

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/223
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/223>, abgerufen am 20.10.2024.