Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.nur sehr schwer belasten können. Sie bedürfen nämlich, wenn die Belastung 24*
nur sehr schwer belasten können. Sie bedürfen nämlich, wenn die Belastung 24*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0199" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/120388"/> <p xml:id="ID_582" prev="#ID_581" next="#ID_583"> nur sehr schwer belasten können. Sie bedürfen nämlich, wenn die Belastung<lb/> mehr als 1000 Gulden beträgt, wie zu jeder Veräußerung über 100 Gulden,<lb/> nicht nur des Consenses des betreffenden Bischofes, sondern auch der landes¬<lb/> fürstlichen Zustimmung. Ohne eine solche ist Eintragung in die öffent¬<lb/> lichen Bücher, welche sofort der politischen Stelle anzuzeigen ist. unmöglich,<lb/> und jede Belastung, wie Veräußerung ohne Einhaltung der bestehenden Vor¬<lb/> schriften, also auch jede Eintragung ohne die Erklärung der politischen Stelle,<lb/> ist null und nichtig. Die Belastung unterliegt also geradezu der landesherrlichen<lb/> Genehmigung, woraus hervorgeht, wie wenig jene östreichischen Zeitungen<lb/> von den thatsächlichen Verhältnissen verstanden, welche vor Kurzem behaupteten,<lb/> daß die Stifter aus Furcht vor der Säcularisation im Auslande große Capi¬<lb/> talien auf ihr Besitzthum aufnahmen. Kein Capitalist würde ohne landes¬<lb/> fürstliche Erlaubniß das Geld dargeliehen, d. h. in dem gegebenen Falle<lb/> aufs Spiel gesetzt, und das Ministerium würde die Erlaubniß sicher nicht<lb/> ertheilt haben. Auch sonst wahrt sich der Staat das Recht eines Einblickes<lb/> in das Stiftsvermögen, und es sind daher die mit Führung der öffentlichen<lb/> Bücher betrauten Behörden angewiesen, von jeder Erwerbung unbeweglichen<lb/> Eigenthums durch die Stifter der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.<lb/> Dasselbe hat zu geschehen bei allen Veränderungen des in die öffentlichen<lb/> Bücher eingetragenen unbeweglichen Eigenthums, wozu außerdem noch die<lb/> Erklärung des betreffenden Bischofes nothwendig ist, daß der Körperschaft<lb/> ihrer Ordensregel gemäß die Befähigung zum Erwerb überhaupt zusteht.<lb/> Legen sie Geld in Staatspapieren an, so sollen sie nur östreichische kaufen^<lb/> welche dadurch dem Markte ein für alle Mal entzogen sind. Die im Besitz<lb/> der Stifter befindlichen Staatspaptere lauten nämlich nicht an xortöur, sondern<lb/> sind vinculirt, d. h. auf den Namen des Eigenthümers geschrieben, der dann<lb/> auch die Zinsen nicht gegen Abgabe der Coupons, sondern für eine Quittung<lb/> bei der Landeskasse erhält und seine Obligation nur mit Zustimmung der<lb/> Landesstelle verkaufen kann. Wie viel k. k. Staatspapiere sich in den Händen<lb/> der einzelnen Stifter befinden, kann ich nicht angeben, ich weiß aber, daß<lb/> ein Stift bei einem der letzten östreichischen Anlehen 100,000 Gulden ge¬<lb/> zeichnet hat. Freilich hat man damals an den Patriotismus der Stifter<lb/> appellirt, von denen sich auch einige so stark engagirten, daß sie nur mit<lb/> aller Anstrengung den übernommenen Verpflichtungen gerecht werden konnten.<lb/> Denn baares Geld ist auch bei den Stiftern trotz ihres großen Grundbesitzes<lb/> nicht immer in Ueberfluß, da die laufenden Ausgaben sehr bedeutend sind, wie<lb/> erwähnt, Feld und namentlich Wald geschont wird und industrielle Unter¬<lb/> nehmungen mit ganz vereinzelten Ausnahmen (Ofsegg fabricirt Wollstoffe)<lb/> nicht cultivirt werden. Einen erklecklichen Theil der Einnahmen verschlingen<lb/> auch die Steuern und die übrigen Lasten. Es zahlen nämlich auch die</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 24*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0199]
nur sehr schwer belasten können. Sie bedürfen nämlich, wenn die Belastung
mehr als 1000 Gulden beträgt, wie zu jeder Veräußerung über 100 Gulden,
nicht nur des Consenses des betreffenden Bischofes, sondern auch der landes¬
fürstlichen Zustimmung. Ohne eine solche ist Eintragung in die öffent¬
lichen Bücher, welche sofort der politischen Stelle anzuzeigen ist. unmöglich,
und jede Belastung, wie Veräußerung ohne Einhaltung der bestehenden Vor¬
schriften, also auch jede Eintragung ohne die Erklärung der politischen Stelle,
ist null und nichtig. Die Belastung unterliegt also geradezu der landesherrlichen
Genehmigung, woraus hervorgeht, wie wenig jene östreichischen Zeitungen
von den thatsächlichen Verhältnissen verstanden, welche vor Kurzem behaupteten,
daß die Stifter aus Furcht vor der Säcularisation im Auslande große Capi¬
talien auf ihr Besitzthum aufnahmen. Kein Capitalist würde ohne landes¬
fürstliche Erlaubniß das Geld dargeliehen, d. h. in dem gegebenen Falle
aufs Spiel gesetzt, und das Ministerium würde die Erlaubniß sicher nicht
ertheilt haben. Auch sonst wahrt sich der Staat das Recht eines Einblickes
in das Stiftsvermögen, und es sind daher die mit Führung der öffentlichen
Bücher betrauten Behörden angewiesen, von jeder Erwerbung unbeweglichen
Eigenthums durch die Stifter der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.
Dasselbe hat zu geschehen bei allen Veränderungen des in die öffentlichen
Bücher eingetragenen unbeweglichen Eigenthums, wozu außerdem noch die
Erklärung des betreffenden Bischofes nothwendig ist, daß der Körperschaft
ihrer Ordensregel gemäß die Befähigung zum Erwerb überhaupt zusteht.
Legen sie Geld in Staatspapieren an, so sollen sie nur östreichische kaufen^
welche dadurch dem Markte ein für alle Mal entzogen sind. Die im Besitz
der Stifter befindlichen Staatspaptere lauten nämlich nicht an xortöur, sondern
sind vinculirt, d. h. auf den Namen des Eigenthümers geschrieben, der dann
auch die Zinsen nicht gegen Abgabe der Coupons, sondern für eine Quittung
bei der Landeskasse erhält und seine Obligation nur mit Zustimmung der
Landesstelle verkaufen kann. Wie viel k. k. Staatspapiere sich in den Händen
der einzelnen Stifter befinden, kann ich nicht angeben, ich weiß aber, daß
ein Stift bei einem der letzten östreichischen Anlehen 100,000 Gulden ge¬
zeichnet hat. Freilich hat man damals an den Patriotismus der Stifter
appellirt, von denen sich auch einige so stark engagirten, daß sie nur mit
aller Anstrengung den übernommenen Verpflichtungen gerecht werden konnten.
Denn baares Geld ist auch bei den Stiftern trotz ihres großen Grundbesitzes
nicht immer in Ueberfluß, da die laufenden Ausgaben sehr bedeutend sind, wie
erwähnt, Feld und namentlich Wald geschont wird und industrielle Unter¬
nehmungen mit ganz vereinzelten Ausnahmen (Ofsegg fabricirt Wollstoffe)
nicht cultivirt werden. Einen erklecklichen Theil der Einnahmen verschlingen
auch die Steuern und die übrigen Lasten. Es zahlen nämlich auch die
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