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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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Schuhmann und anderen Capacitäten auf volkswirtschaftlichen Gebiete ge¬
gründete preußische Bodencredit-Aetienbank.

Sicherlich wird eine Hauptaufgabe dieser Hypotheken oder -- nach einem
der üblichen volkswirtschaftlichen Terminologie sich enger anschließenden, auch
etwas umfassenderen Ausdruck -- Realcreditbanken die prompte Auszahlung
der Hypothekenzinsen und resp, Einziehung derselben sein, so daß also der
Hypothekengläubtger bezüglich seines Zinsbezugs nicht von der größeren oder
geringeren Zuverlässigkeit seines speciellen Schuldners abhängig ist, vielmehr
auf die pünktliche Auszahlung seiner Zinsen am Verfalltag seitens dieser
Banken'(gegen einen kleinen Abzug als Provision und Ersatz des Zinsver¬
lustes) sicher rechnen kann,' ebenso sicher wie er auf die Einlösung seiner
Coupons durch den Banquier rechnen darf.

Die dem Landtag vorliegende neue Hypothekengesetzgebung dürfte nun
nach dieser Richtung hin einer Verbesserung allerdings sähig sein. Es läßt
sich nämlich nach den dort getroffenen Einrichtungen die einzelne Zinsforde¬
rung von der Capitalforderung nicht als eine selbständige, ihrem eigenen
Schicksal überlassene ablösen.

Nach § 43. des erwähnten Gesetzentwurfes kann das mit einer Hypo¬
thek verbundene persönliche Recht nur gemeinsam mit der Hypothek abgetreten
werden, indem im Gegensatz zu dem römischen Pfandrechtssystem die Hypo¬
thek das Principale, die persönliche Forderung nur das Accessorium ist. Es
kann also nicht einmal die Zinsforderung als eine persönliche Forderung von
der Hypothek abgelöst und als ein selbständiger persönlicher Anspruch mittels
(Zession an einen Dritten übertragen werden.

Als dinglicher, hypothekarisch gesicherter Anspruch bildet aber die Zins-
forderung nach den vorliegenden Entwürfen lediglich einen Annex der Haupt¬
forderung . indem das durch den Eintrag begründete Hypothekenrecht sich auch
auf die Zinsen (wie auch auf die Kosten der Kündigung, der Klage und Bei¬
treibung) erstreckt (vergl. § 28 des zweiten Entwurfs).

Die neue Hypothekengesetzgebung, wie sie in den betreffenden Entwürfen
vorliegt, setzt also der durch die thatsächlich vorliegenden Bedürfnisse un¬
bedingt gebotenen und eine der wesentlichsten Voraussetzungen einer Orga¬
nisation des Realcreditverkehrs bildenden Einziehung der Hypothekzinsen und
resp, prompter Auszahlung dieser Zinsen durch die Realcreditbanken außer¬
ordentliche Schwierigkeiten, vielfach selbst unübersteigliche Hindernisse entgegen.

Bei einer in dieser Richtung unveränderten Einführung der vorliegenden
Entwürfe würde sich die Sache praktisch und in größerem Maßstabe nur
durchführen lassen auf Grund einer fiduciarischen Übertragung der Hypo-
thekenbriefe an die betreffende Realcreditbank, sei es auf Namen,
sei es mittels Blancoindossaments (vergl. § 57.), denn die Ertheilung


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Schuhmann und anderen Capacitäten auf volkswirtschaftlichen Gebiete ge¬
gründete preußische Bodencredit-Aetienbank.

Sicherlich wird eine Hauptaufgabe dieser Hypotheken oder — nach einem
der üblichen volkswirtschaftlichen Terminologie sich enger anschließenden, auch
etwas umfassenderen Ausdruck — Realcreditbanken die prompte Auszahlung
der Hypothekenzinsen und resp, Einziehung derselben sein, so daß also der
Hypothekengläubtger bezüglich seines Zinsbezugs nicht von der größeren oder
geringeren Zuverlässigkeit seines speciellen Schuldners abhängig ist, vielmehr
auf die pünktliche Auszahlung seiner Zinsen am Verfalltag seitens dieser
Banken'(gegen einen kleinen Abzug als Provision und Ersatz des Zinsver¬
lustes) sicher rechnen kann,' ebenso sicher wie er auf die Einlösung seiner
Coupons durch den Banquier rechnen darf.

Die dem Landtag vorliegende neue Hypothekengesetzgebung dürfte nun
nach dieser Richtung hin einer Verbesserung allerdings sähig sein. Es läßt
sich nämlich nach den dort getroffenen Einrichtungen die einzelne Zinsforde¬
rung von der Capitalforderung nicht als eine selbständige, ihrem eigenen
Schicksal überlassene ablösen.

Nach § 43. des erwähnten Gesetzentwurfes kann das mit einer Hypo¬
thek verbundene persönliche Recht nur gemeinsam mit der Hypothek abgetreten
werden, indem im Gegensatz zu dem römischen Pfandrechtssystem die Hypo¬
thek das Principale, die persönliche Forderung nur das Accessorium ist. Es
kann also nicht einmal die Zinsforderung als eine persönliche Forderung von
der Hypothek abgelöst und als ein selbständiger persönlicher Anspruch mittels
(Zession an einen Dritten übertragen werden.

Als dinglicher, hypothekarisch gesicherter Anspruch bildet aber die Zins-
forderung nach den vorliegenden Entwürfen lediglich einen Annex der Haupt¬
forderung . indem das durch den Eintrag begründete Hypothekenrecht sich auch
auf die Zinsen (wie auch auf die Kosten der Kündigung, der Klage und Bei¬
treibung) erstreckt (vergl. § 28 des zweiten Entwurfs).

Die neue Hypothekengesetzgebung, wie sie in den betreffenden Entwürfen
vorliegt, setzt also der durch die thatsächlich vorliegenden Bedürfnisse un¬
bedingt gebotenen und eine der wesentlichsten Voraussetzungen einer Orga¬
nisation des Realcreditverkehrs bildenden Einziehung der Hypothekzinsen und
resp, prompter Auszahlung dieser Zinsen durch die Realcreditbanken außer¬
ordentliche Schwierigkeiten, vielfach selbst unübersteigliche Hindernisse entgegen.

Bei einer in dieser Richtung unveränderten Einführung der vorliegenden
Entwürfe würde sich die Sache praktisch und in größerem Maßstabe nur
durchführen lassen auf Grund einer fiduciarischen Übertragung der Hypo-
thekenbriefe an die betreffende Realcreditbank, sei es auf Namen,
sei es mittels Blancoindossaments (vergl. § 57.), denn die Ertheilung


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[0191] Schuhmann und anderen Capacitäten auf volkswirtschaftlichen Gebiete ge¬ gründete preußische Bodencredit-Aetienbank. Sicherlich wird eine Hauptaufgabe dieser Hypotheken oder — nach einem der üblichen volkswirtschaftlichen Terminologie sich enger anschließenden, auch etwas umfassenderen Ausdruck — Realcreditbanken die prompte Auszahlung der Hypothekenzinsen und resp, Einziehung derselben sein, so daß also der Hypothekengläubtger bezüglich seines Zinsbezugs nicht von der größeren oder geringeren Zuverlässigkeit seines speciellen Schuldners abhängig ist, vielmehr auf die pünktliche Auszahlung seiner Zinsen am Verfalltag seitens dieser Banken'(gegen einen kleinen Abzug als Provision und Ersatz des Zinsver¬ lustes) sicher rechnen kann,' ebenso sicher wie er auf die Einlösung seiner Coupons durch den Banquier rechnen darf. Die dem Landtag vorliegende neue Hypothekengesetzgebung dürfte nun nach dieser Richtung hin einer Verbesserung allerdings sähig sein. Es läßt sich nämlich nach den dort getroffenen Einrichtungen die einzelne Zinsforde¬ rung von der Capitalforderung nicht als eine selbständige, ihrem eigenen Schicksal überlassene ablösen. Nach § 43. des erwähnten Gesetzentwurfes kann das mit einer Hypo¬ thek verbundene persönliche Recht nur gemeinsam mit der Hypothek abgetreten werden, indem im Gegensatz zu dem römischen Pfandrechtssystem die Hypo¬ thek das Principale, die persönliche Forderung nur das Accessorium ist. Es kann also nicht einmal die Zinsforderung als eine persönliche Forderung von der Hypothek abgelöst und als ein selbständiger persönlicher Anspruch mittels (Zession an einen Dritten übertragen werden. Als dinglicher, hypothekarisch gesicherter Anspruch bildet aber die Zins- forderung nach den vorliegenden Entwürfen lediglich einen Annex der Haupt¬ forderung . indem das durch den Eintrag begründete Hypothekenrecht sich auch auf die Zinsen (wie auch auf die Kosten der Kündigung, der Klage und Bei¬ treibung) erstreckt (vergl. § 28 des zweiten Entwurfs). Die neue Hypothekengesetzgebung, wie sie in den betreffenden Entwürfen vorliegt, setzt also der durch die thatsächlich vorliegenden Bedürfnisse un¬ bedingt gebotenen und eine der wesentlichsten Voraussetzungen einer Orga¬ nisation des Realcreditverkehrs bildenden Einziehung der Hypothekzinsen und resp, prompter Auszahlung dieser Zinsen durch die Realcreditbanken außer¬ ordentliche Schwierigkeiten, vielfach selbst unübersteigliche Hindernisse entgegen. Bei einer in dieser Richtung unveränderten Einführung der vorliegenden Entwürfe würde sich die Sache praktisch und in größerem Maßstabe nur durchführen lassen auf Grund einer fiduciarischen Übertragung der Hypo- thekenbriefe an die betreffende Realcreditbank, sei es auf Namen, sei es mittels Blancoindossaments (vergl. § 57.), denn die Ertheilung 23*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/191>, abgerufen am 28.09.2024.