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Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. II Band.

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Dagegen erklärt sich Hurter-Düsseloorf unter Hinweis auf praktische Er¬
fahrungen, der Referent aus dem theoretischen Grunde der Personen-Einheit
von Mann und Frau. Die gemeinschaftlichen Amendements der beiden Erst¬
genannten werden schließlich abgelehnt, die Ausschußanträge durchgängig an¬
genommen.

VI. In Bezug auf den Wechselstempel war der Ausschuß getheilter Mei¬
nung. Während der Referent öl-. Meyer für eine gemeinschaftliche, auf Grund
einer Bestimmung der verfassungsmäßigen Gewalten des Zollvereins resp, des
norddeutschen Bundes zu erhebende Stempelsteuer eingetreten war, hatte die
Majorität sich für folgenden Antrag entschieden: "Es ist wünschenswert), daß in
den deutschen Staaten, in welchen der Wechselstempel besteht, derselbe in gleich¬
mäßiger Gebühr und nach gleichmäßigen Normen erhoben wird und daß ein in
einem der Staaten abgestempelter Wechselinden anderen Staaten der Stempel¬
pflicht enthoben ist." Dr. Meyer, dem ungeachtet seines dissentirenden
Votums die Berichterstattung auch für das Plenum aufgetragen war, er¬
laubte sich statt dessen die Empfehlung seines ursprünglichen Antrags (später
suchte er diese Ordnungswidrigkeit wieder gut zu machen, indem er die Aus¬
schußanträge in Bezug auf das Versicherungswesen energisch gegen ein prin¬
cipiell abweichendes Amendement in Schutz nahm). Den vom Ausschuß vor¬
geschlagenen Zustand verglich er einer Erhebung der Zölle oder der Postein-
künfte für Rechnung der Einzelstaaten; man möge doch nicht ohne Noth sich
wieder in die Lage versetzen, mit 22 Regierungen verhandeln zu müssen. Für
den Ausschußantrag, welcher die beiden Nachtheileder Belastung bisher ver¬
schont gebliebener Staaten und der ungerechten Vertheilung der Lasten zu ver¬
meiden sucht, traten u. A Rentzsch-Dresden und Mosle-Bremen ein. Die
Meyer'schen Bedenken wegen der Ausführbarkeit wurden schlagend widerlegt
durch die Mittheilung, daß das sächsische Stempelgesetz bereits eine Bestim¬
mung enthalte, wonach unter der Voraussetzung der Reciprocität ein in einem
anderen deutschen Staate gestempelter Wechsel von der Stempelpflicht befreit
sein soll, und daß die sächsische Regierung damit umgehe, solche Reciprocität
herbeizuführen.

Der Ausschußantrag wurde darauf mit großer Majorität angenommen;
ebenso fand Annahme der Zusatzantrag der Handelskammer von Frankfurt". M.:
"Es liegt im Interesse des Handels, daß die Stempelpflicht nur durch den
Ort der Zahlung, nicht aber durch den Ort der Ausstellung des Wechsels
bestimmt werde, daß also Wechsel, welche im Inland auf das Ausland ge¬
zogen sind, von der Stempelpflicht befreit werden." Ein zweites Amende¬
ment wurde abgelehnt, ein drittes zurückgezogen.

VII. Die Nothwendigkeit eines besseren Markenschutzes für die Industrie
war von der Handelskammer zu Düsseldorf zum Gegenstand wiederholter


Dagegen erklärt sich Hurter-Düsseloorf unter Hinweis auf praktische Er¬
fahrungen, der Referent aus dem theoretischen Grunde der Personen-Einheit
von Mann und Frau. Die gemeinschaftlichen Amendements der beiden Erst¬
genannten werden schließlich abgelehnt, die Ausschußanträge durchgängig an¬
genommen.

VI. In Bezug auf den Wechselstempel war der Ausschuß getheilter Mei¬
nung. Während der Referent öl-. Meyer für eine gemeinschaftliche, auf Grund
einer Bestimmung der verfassungsmäßigen Gewalten des Zollvereins resp, des
norddeutschen Bundes zu erhebende Stempelsteuer eingetreten war, hatte die
Majorität sich für folgenden Antrag entschieden: „Es ist wünschenswert), daß in
den deutschen Staaten, in welchen der Wechselstempel besteht, derselbe in gleich¬
mäßiger Gebühr und nach gleichmäßigen Normen erhoben wird und daß ein in
einem der Staaten abgestempelter Wechselinden anderen Staaten der Stempel¬
pflicht enthoben ist." Dr. Meyer, dem ungeachtet seines dissentirenden
Votums die Berichterstattung auch für das Plenum aufgetragen war, er¬
laubte sich statt dessen die Empfehlung seines ursprünglichen Antrags (später
suchte er diese Ordnungswidrigkeit wieder gut zu machen, indem er die Aus¬
schußanträge in Bezug auf das Versicherungswesen energisch gegen ein prin¬
cipiell abweichendes Amendement in Schutz nahm). Den vom Ausschuß vor¬
geschlagenen Zustand verglich er einer Erhebung der Zölle oder der Postein-
künfte für Rechnung der Einzelstaaten; man möge doch nicht ohne Noth sich
wieder in die Lage versetzen, mit 22 Regierungen verhandeln zu müssen. Für
den Ausschußantrag, welcher die beiden Nachtheileder Belastung bisher ver¬
schont gebliebener Staaten und der ungerechten Vertheilung der Lasten zu ver¬
meiden sucht, traten u. A Rentzsch-Dresden und Mosle-Bremen ein. Die
Meyer'schen Bedenken wegen der Ausführbarkeit wurden schlagend widerlegt
durch die Mittheilung, daß das sächsische Stempelgesetz bereits eine Bestim¬
mung enthalte, wonach unter der Voraussetzung der Reciprocität ein in einem
anderen deutschen Staate gestempelter Wechsel von der Stempelpflicht befreit
sein soll, und daß die sächsische Regierung damit umgehe, solche Reciprocität
herbeizuführen.

Der Ausschußantrag wurde darauf mit großer Majorität angenommen;
ebenso fand Annahme der Zusatzantrag der Handelskammer von Frankfurt«. M.:
„Es liegt im Interesse des Handels, daß die Stempelpflicht nur durch den
Ort der Zahlung, nicht aber durch den Ort der Ausstellung des Wechsels
bestimmt werde, daß also Wechsel, welche im Inland auf das Ausland ge¬
zogen sind, von der Stempelpflicht befreit werden." Ein zweites Amende¬
ment wurde abgelehnt, ein drittes zurückgezogen.

VII. Die Nothwendigkeit eines besseren Markenschutzes für die Industrie
war von der Handelskammer zu Düsseldorf zum Gegenstand wiederholter


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[0254] Dagegen erklärt sich Hurter-Düsseloorf unter Hinweis auf praktische Er¬ fahrungen, der Referent aus dem theoretischen Grunde der Personen-Einheit von Mann und Frau. Die gemeinschaftlichen Amendements der beiden Erst¬ genannten werden schließlich abgelehnt, die Ausschußanträge durchgängig an¬ genommen. VI. In Bezug auf den Wechselstempel war der Ausschuß getheilter Mei¬ nung. Während der Referent öl-. Meyer für eine gemeinschaftliche, auf Grund einer Bestimmung der verfassungsmäßigen Gewalten des Zollvereins resp, des norddeutschen Bundes zu erhebende Stempelsteuer eingetreten war, hatte die Majorität sich für folgenden Antrag entschieden: „Es ist wünschenswert), daß in den deutschen Staaten, in welchen der Wechselstempel besteht, derselbe in gleich¬ mäßiger Gebühr und nach gleichmäßigen Normen erhoben wird und daß ein in einem der Staaten abgestempelter Wechselinden anderen Staaten der Stempel¬ pflicht enthoben ist." Dr. Meyer, dem ungeachtet seines dissentirenden Votums die Berichterstattung auch für das Plenum aufgetragen war, er¬ laubte sich statt dessen die Empfehlung seines ursprünglichen Antrags (später suchte er diese Ordnungswidrigkeit wieder gut zu machen, indem er die Aus¬ schußanträge in Bezug auf das Versicherungswesen energisch gegen ein prin¬ cipiell abweichendes Amendement in Schutz nahm). Den vom Ausschuß vor¬ geschlagenen Zustand verglich er einer Erhebung der Zölle oder der Postein- künfte für Rechnung der Einzelstaaten; man möge doch nicht ohne Noth sich wieder in die Lage versetzen, mit 22 Regierungen verhandeln zu müssen. Für den Ausschußantrag, welcher die beiden Nachtheileder Belastung bisher ver¬ schont gebliebener Staaten und der ungerechten Vertheilung der Lasten zu ver¬ meiden sucht, traten u. A Rentzsch-Dresden und Mosle-Bremen ein. Die Meyer'schen Bedenken wegen der Ausführbarkeit wurden schlagend widerlegt durch die Mittheilung, daß das sächsische Stempelgesetz bereits eine Bestim¬ mung enthalte, wonach unter der Voraussetzung der Reciprocität ein in einem anderen deutschen Staate gestempelter Wechsel von der Stempelpflicht befreit sein soll, und daß die sächsische Regierung damit umgehe, solche Reciprocität herbeizuführen. Der Ausschußantrag wurde darauf mit großer Majorität angenommen; ebenso fand Annahme der Zusatzantrag der Handelskammer von Frankfurt«. M.: „Es liegt im Interesse des Handels, daß die Stempelpflicht nur durch den Ort der Zahlung, nicht aber durch den Ort der Ausstellung des Wechsels bestimmt werde, daß also Wechsel, welche im Inland auf das Ausland ge¬ zogen sind, von der Stempelpflicht befreit werden." Ein zweites Amende¬ ment wurde abgelehnt, ein drittes zurückgezogen. VII. Die Nothwendigkeit eines besseren Markenschutzes für die Industrie war von der Handelskammer zu Düsseldorf zum Gegenstand wiederholter

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 27, 1868, II. Semester. II Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341807_287271/254>, abgerufen am 06.02.2025.