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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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in der Geldbill die Zustimmung (^Shend) des Königs erwähnt wird, aber nicht
in den "znaetivA porcis, wo vielmehr nur von der Autorität des Parlaments
die Rede ist.

Seit dem ersten Parlament Karls des Ersten herrscht dann die gegenwär¬
tige Form, welche darin besteht, daß im Eingang des Gesetzes die Bewilligung
Seitens der Gemeinen ausgesprochen wird und dann de oben citirten 011-
active owl-ä8 (also mit anderen Worten der Satz "es wird von der Königin
mit Zustimmung der Häuser verordnet") folgen.

Eine Geldbill, z. B. M Bewilligung einer Steuer, beginnt nämlich mit
nachstehender stereotyper Formel:


"Allergnädigste Souveräniu! Wir Ew. Majestät gehorsamste und loyale
Unterthanen, die im Parlament versammelten Gemeinen des ver¬
einigten Königreichs :c. haben behufs Beschaffung der nöthigen Mittel
zur Bestreitung von Ew. Majestät öffentliche" Ausgaben und zur Ver¬
mehrung des öffentlichen Einkommens aus freiem Willen beschlossen,
Ew. Majestät die "anstehend erwähnte" Abgaben zu verwilligen
und bitten Ew. Majestät unterthänigst, daß es gesetzt verordnet
werden möge, und es soll hiermit durch der Königin höchst vortreff¬
liche Majestät u. s. w. (enÄctins woiäs, wie oben) gesetzlich verordnet
sein wie folgt."

Hier haben wir also zu erst eine Anrede der Gemeinen an den Souverän
des Inhalts-, daß sie aus freien Stucken eine Steuer bewilligt haben, sodann
die Bitte, daß demgemäß ein Gesetz erlassen werde, drittens den Ausspruch, daß
Nachstehendes demgemäß von dem Könige mit Zustimmung beider Häuser gesetz¬
lich verordnet werde.

Hat das Oberhaus diese vom Unterhause in dieser Form ausgegangene
Bill genehmigt (es kaun sie nur en bloc verwerfen), so wuo sie der Königin
zur Sanction vorgelegt. Diese kann in weniger feierlicher Weise durch Beauf¬
tragte der Königin in deren Abwesenheit, oder in feierlicher Weise ertheilt wer¬
den, wenn tie Königin persönlich im Parlamente anwesend ist. Im letzten
Falle nämlich wird die Sanction mit folgenden Worten in Normanuenfranzösi^es
ertheilt:


I,g, Keine rewereis ses loz^ux snMs, aceexte leur denn-volenee et
aussi 1e veut. (d. h. ist auch des Willens).

Also wieder dieselben Züge: 1) die Gemeinen allein bewilligen aus freien
Stücken, 2) die Regierung nimmt das Bewilligte als freie Gabe an, 3) die
Gesetzesform tritt nachträglich als Acccssorium hi"z".

Dem entsprechend ist, daß die Königin, wenn sie das Parlament schließt,
>n ihrer Rede stets einen besonderen, ausdrücklich an das Unterhaus gerichteten
Passus anbringt, in dem sie den Gemeinen für ihre Bewilligungen im Laufe


in der Geldbill die Zustimmung (^Shend) des Königs erwähnt wird, aber nicht
in den «znaetivA porcis, wo vielmehr nur von der Autorität des Parlaments
die Rede ist.

Seit dem ersten Parlament Karls des Ersten herrscht dann die gegenwär¬
tige Form, welche darin besteht, daß im Eingang des Gesetzes die Bewilligung
Seitens der Gemeinen ausgesprochen wird und dann de oben citirten 011-
active owl-ä8 (also mit anderen Worten der Satz „es wird von der Königin
mit Zustimmung der Häuser verordnet") folgen.

Eine Geldbill, z. B. M Bewilligung einer Steuer, beginnt nämlich mit
nachstehender stereotyper Formel:


„Allergnädigste Souveräniu! Wir Ew. Majestät gehorsamste und loyale
Unterthanen, die im Parlament versammelten Gemeinen des ver¬
einigten Königreichs :c. haben behufs Beschaffung der nöthigen Mittel
zur Bestreitung von Ew. Majestät öffentliche» Ausgaben und zur Ver¬
mehrung des öffentlichen Einkommens aus freiem Willen beschlossen,
Ew. Majestät die »anstehend erwähnte» Abgaben zu verwilligen
und bitten Ew. Majestät unterthänigst, daß es gesetzt verordnet
werden möge, und es soll hiermit durch der Königin höchst vortreff¬
liche Majestät u. s. w. (enÄctins woiäs, wie oben) gesetzlich verordnet
sein wie folgt."

Hier haben wir also zu erst eine Anrede der Gemeinen an den Souverän
des Inhalts-, daß sie aus freien Stucken eine Steuer bewilligt haben, sodann
die Bitte, daß demgemäß ein Gesetz erlassen werde, drittens den Ausspruch, daß
Nachstehendes demgemäß von dem Könige mit Zustimmung beider Häuser gesetz¬
lich verordnet werde.

Hat das Oberhaus diese vom Unterhause in dieser Form ausgegangene
Bill genehmigt (es kaun sie nur en bloc verwerfen), so wuo sie der Königin
zur Sanction vorgelegt. Diese kann in weniger feierlicher Weise durch Beauf¬
tragte der Königin in deren Abwesenheit, oder in feierlicher Weise ertheilt wer¬
den, wenn tie Königin persönlich im Parlamente anwesend ist. Im letzten
Falle nämlich wird die Sanction mit folgenden Worten in Normanuenfranzösi^es
ertheilt:


I,g, Keine rewereis ses loz^ux snMs, aceexte leur denn-volenee et
aussi 1e veut. (d. h. ist auch des Willens).

Also wieder dieselben Züge: 1) die Gemeinen allein bewilligen aus freien
Stücken, 2) die Regierung nimmt das Bewilligte als freie Gabe an, 3) die
Gesetzesform tritt nachträglich als Acccssorium hi»z».

Dem entsprechend ist, daß die Königin, wenn sie das Parlament schließt,
>n ihrer Rede stets einen besonderen, ausdrücklich an das Unterhaus gerichteten
Passus anbringt, in dem sie den Gemeinen für ihre Bewilligungen im Laufe


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[0051] in der Geldbill die Zustimmung (^Shend) des Königs erwähnt wird, aber nicht in den «znaetivA porcis, wo vielmehr nur von der Autorität des Parlaments die Rede ist. Seit dem ersten Parlament Karls des Ersten herrscht dann die gegenwär¬ tige Form, welche darin besteht, daß im Eingang des Gesetzes die Bewilligung Seitens der Gemeinen ausgesprochen wird und dann de oben citirten 011- active owl-ä8 (also mit anderen Worten der Satz „es wird von der Königin mit Zustimmung der Häuser verordnet") folgen. Eine Geldbill, z. B. M Bewilligung einer Steuer, beginnt nämlich mit nachstehender stereotyper Formel: „Allergnädigste Souveräniu! Wir Ew. Majestät gehorsamste und loyale Unterthanen, die im Parlament versammelten Gemeinen des ver¬ einigten Königreichs :c. haben behufs Beschaffung der nöthigen Mittel zur Bestreitung von Ew. Majestät öffentliche» Ausgaben und zur Ver¬ mehrung des öffentlichen Einkommens aus freiem Willen beschlossen, Ew. Majestät die »anstehend erwähnte» Abgaben zu verwilligen und bitten Ew. Majestät unterthänigst, daß es gesetzt verordnet werden möge, und es soll hiermit durch der Königin höchst vortreff¬ liche Majestät u. s. w. (enÄctins woiäs, wie oben) gesetzlich verordnet sein wie folgt." Hier haben wir also zu erst eine Anrede der Gemeinen an den Souverän des Inhalts-, daß sie aus freien Stucken eine Steuer bewilligt haben, sodann die Bitte, daß demgemäß ein Gesetz erlassen werde, drittens den Ausspruch, daß Nachstehendes demgemäß von dem Könige mit Zustimmung beider Häuser gesetz¬ lich verordnet werde. Hat das Oberhaus diese vom Unterhause in dieser Form ausgegangene Bill genehmigt (es kaun sie nur en bloc verwerfen), so wuo sie der Königin zur Sanction vorgelegt. Diese kann in weniger feierlicher Weise durch Beauf¬ tragte der Königin in deren Abwesenheit, oder in feierlicher Weise ertheilt wer¬ den, wenn tie Königin persönlich im Parlamente anwesend ist. Im letzten Falle nämlich wird die Sanction mit folgenden Worten in Normanuenfranzösi^es ertheilt: I,g, Keine rewereis ses loz^ux snMs, aceexte leur denn-volenee et aussi 1e veut. (d. h. ist auch des Willens). Also wieder dieselben Züge: 1) die Gemeinen allein bewilligen aus freien Stücken, 2) die Regierung nimmt das Bewilligte als freie Gabe an, 3) die Gesetzesform tritt nachträglich als Acccssorium hi»z». Dem entsprechend ist, daß die Königin, wenn sie das Parlament schließt, >n ihrer Rede stets einen besonderen, ausdrücklich an das Unterhaus gerichteten Passus anbringt, in dem sie den Gemeinen für ihre Bewilligungen im Laufe

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/51>, abgerufen am 22.07.2024.