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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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Stimmungen der jetzigen Geschäftsordnung über die Thätigkeit der Ausschüsse
haben wir im Ganzen wenig zu erinnern, nur müssen wir uns entschieden gegen
die Bestimmung verwahren, daß blos das Haus eine Ausschließung der Oeffent-
lichkeit der Commissionsverhandlungen für die Nichtmitglicder der Commission
beschließen könne. Ganz abgesehen von dem Mißbrauch, der oft durch der
Presse angehörende Abgeordnete getrieben wird, so wird durch diese der eigent¬
liche Zweck derselben vereitelt, nämlich die Vorbereitung im engeren Kreise,
wobei man sich eben ungezwungen gehen lassen soll. In einem solchen ge¬
schlossenen Comite können namentlich Mitglieder der Regierungen vertrauliche
Aeußerungen thun, welche erhebliches Licht auf die vorliegenden Fragen werfen,
während sie derartige Mittheilungen unterdrücken müssen, wo eine außer der
Commission stehende Zuhörerschaft die Bewahrung eines Geheimnisses unmög¬
lich macht.

Daß die Ausschüsse berechtigt sein sollen, als Zeugen oder Sachverstän¬
digen jeden preußischen Unterthan vorzuladen, nehmen wir als durchaus noth¬
wendig an.

Was nun die materielle Behandlung der Vorlagen betrifft, so besteht be¬
kanntlich in England die Einrichtung, daß jede Bill durch drei Lesungen gehen
muß. Die erste hat nur die Bedeutung, daß das Haus aufgefordert wird, den
Gegenstand in Berathung zu ziehen, sie wird nur verweigert, wenn das Haus
nichts von der ganzen Sache wissen will; bei Bills, die vom andern Hause
kommen, geschieht dies nie. Der Antrag aus die zweite Lesung bedeutet, das
Haus möge über die Bill in Comite gehen, denn es gilt in beiden Häusern
als Regel, daß jede Bill in allen Theilen mindestens einmal durch das all¬
gemeine Comite Passiren muß. Ist dies geschehen, so erfolgt die dritte Lesung,
womit im Oberhause die Bill angenommen ist, während im Unterhause noch
speciell die Annahme (Uilrt tre bill alö p-rss) beantragt wird.

Wir können eine Nachahmung dieses Verfahrens nicht empfehlen, denn
einmal besteht in England weder eine Behörde, welche die Regierungsvorlagen
technisch vorzubereiten hat, noch die festen Ausschüsse für bestimmte Zweige,
welche wir in den meisten Fällen für praktischer hallen, als die Berathung im
Generalcomite. In England erscheint deshalb die eingebrachte Bill im Sta¬
dium der ersten Lesung meist noch sehr unfertig und oft nur als eine legis¬
lative Skizze, die ein Princip hinstellt.

Wir sind also der Ansicht, daß ein solcher stufenmäßiger Fortschritt durch
drei Lesungen vom ersten Ueberlegen bis zum detaillirten Beschluß bei unsern
Verhältnissen nicht geboten ist, aber möchten, um alles zu vollster Reife gelangen
zu lassen, vorschlagen, daß jeder Gesetzentwurf, welcher nicht bei der Abstimmung
zwei Drittel der Stimmen für sich hat, eine zweite Lesung zu Passiren habe,
Resolutionen würden dagegen nach wie vor mit einfacher Mehrheit endgiltig


Stimmungen der jetzigen Geschäftsordnung über die Thätigkeit der Ausschüsse
haben wir im Ganzen wenig zu erinnern, nur müssen wir uns entschieden gegen
die Bestimmung verwahren, daß blos das Haus eine Ausschließung der Oeffent-
lichkeit der Commissionsverhandlungen für die Nichtmitglicder der Commission
beschließen könne. Ganz abgesehen von dem Mißbrauch, der oft durch der
Presse angehörende Abgeordnete getrieben wird, so wird durch diese der eigent¬
liche Zweck derselben vereitelt, nämlich die Vorbereitung im engeren Kreise,
wobei man sich eben ungezwungen gehen lassen soll. In einem solchen ge¬
schlossenen Comite können namentlich Mitglieder der Regierungen vertrauliche
Aeußerungen thun, welche erhebliches Licht auf die vorliegenden Fragen werfen,
während sie derartige Mittheilungen unterdrücken müssen, wo eine außer der
Commission stehende Zuhörerschaft die Bewahrung eines Geheimnisses unmög¬
lich macht.

Daß die Ausschüsse berechtigt sein sollen, als Zeugen oder Sachverstän¬
digen jeden preußischen Unterthan vorzuladen, nehmen wir als durchaus noth¬
wendig an.

Was nun die materielle Behandlung der Vorlagen betrifft, so besteht be¬
kanntlich in England die Einrichtung, daß jede Bill durch drei Lesungen gehen
muß. Die erste hat nur die Bedeutung, daß das Haus aufgefordert wird, den
Gegenstand in Berathung zu ziehen, sie wird nur verweigert, wenn das Haus
nichts von der ganzen Sache wissen will; bei Bills, die vom andern Hause
kommen, geschieht dies nie. Der Antrag aus die zweite Lesung bedeutet, das
Haus möge über die Bill in Comite gehen, denn es gilt in beiden Häusern
als Regel, daß jede Bill in allen Theilen mindestens einmal durch das all¬
gemeine Comite Passiren muß. Ist dies geschehen, so erfolgt die dritte Lesung,
womit im Oberhause die Bill angenommen ist, während im Unterhause noch
speciell die Annahme (Uilrt tre bill alö p-rss) beantragt wird.

Wir können eine Nachahmung dieses Verfahrens nicht empfehlen, denn
einmal besteht in England weder eine Behörde, welche die Regierungsvorlagen
technisch vorzubereiten hat, noch die festen Ausschüsse für bestimmte Zweige,
welche wir in den meisten Fällen für praktischer hallen, als die Berathung im
Generalcomite. In England erscheint deshalb die eingebrachte Bill im Sta¬
dium der ersten Lesung meist noch sehr unfertig und oft nur als eine legis¬
lative Skizze, die ein Princip hinstellt.

Wir sind also der Ansicht, daß ein solcher stufenmäßiger Fortschritt durch
drei Lesungen vom ersten Ueberlegen bis zum detaillirten Beschluß bei unsern
Verhältnissen nicht geboten ist, aber möchten, um alles zu vollster Reife gelangen
zu lassen, vorschlagen, daß jeder Gesetzentwurf, welcher nicht bei der Abstimmung
zwei Drittel der Stimmen für sich hat, eine zweite Lesung zu Passiren habe,
Resolutionen würden dagegen nach wie vor mit einfacher Mehrheit endgiltig


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/331>, abgerufen am 22.07.2024.