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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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der europäischen Staaten vorliegen, und das Mangelhafte dieser Institutionen
erkennend, überwies sie unter Verantwortlichkeit den Aerzten als den allein
Sachverständigen die unmittelbare und selbständige Leitung des Sanitätswesens,
somit die Verwendung der Feldlazarette, die Organisation und Leitung des
Dienstes in den Ambulancen und Spitälern. Der kranke und verwundete Soldat
schied temporär aus der activen Armee aus und wurde der uneingeschränkte-!!
Fürsorge der Mlitärmcdicinalbehörde übergeben, deren Repräsentanten die ihrem
Range entsprechende Autorität, gleich den Offizieren, zugestanden wurde.

Zur ersten Hilfsleistung müssen die leichten Ambulancen mit den dazu ge¬
hörigen Krantcnträgercompagnien dienen, von denen je eine einer jeden Division,
als der kantischen Einheit, einverleibt wird. Zur Ausnahme der Verwundeten
bis zur Unterbringung in Heilanstalten müssen jeder Division drei bis vier
leichte "Aufnahmelazarethe" beigegeben werden, welche durch ihre Organisation
zu dem oben näher bezeichneten Zweck in den Stand gesetzt sind, der Division
ebenfalls als ein integrirender Bestandtheil überallhin folgen zu können. Sie
werden nur teilweise und nach Bedarf zur Uebernahme der verbundenen Ver¬
wundeten verwendet, damit die anderen für folgende Gefechte disponibel bleiben
und den Truppen folgen können. Nach der Evacuirung des in Dienst gestellten
leichten Aufnahmclazarcths, wofür baldigst Sorge zu tragen ist, folgt dasselbe
seinem Truppentheile zur ferneren Verwendung wieder nach.

Die Sorge für die Ausführung der ersten Hilfsleistung d. h. die Anord¬
nung über Verwendung der Ambulance mit der dazu gehörigen Krankenträger¬
compagnie, die nur als Mittel zum Zwecke dient, in Betreff des Ortes und der
Einrichtung ihres Verbandplatzes bei einem Gefecht oder einer Schlacht über¬
nimmt ein Divisionschefarzt, der bei einer Mobilmachung jeder Division
beizugeben ist. Er wird zur Entwickelung seiner Thätigkeit vor Beginn eines
Gefechtes von der strategischen Disposition und von den militärischen Anord¬
nungen, soweit es möglich ist, in Kenntniß gesetzt. Er leitet unter ganzer Ver¬
antwortlichkeit den ärztlichen Dienst auf dem Verbandplätze der Ambulance und
die Uebergabe der-Verwundeten an das in der Nähe zum Dienste bereitstellende
Aufnahmelazareth. Hiermit hat der Chefarzt der Division seine Aufgabe gelöst;
er folgt nun derselben zum ferneren Dienste mit der Ambulance nach, bei
welcher bereits die nicht verwendeten übrigen Aufnahmelazarethe geblieben sind.
-- Die in Thätigkeit gesetzten Aufnahmelazarethe eines Armeecorps werden
unter den Befehl eines Lazarcthdirectors gestellt, der mobil genug ausgerüstet
mittelst der Transportcommissioncn und durch Fürsorge für Transportmittel
bei dem Etappencommando oder bei der nächsten Militärbehörde für die Eva¬
cuirung der transportfähigen Verwundeten in Kriegs- oder Neservelazarethe oder,
wenn es zulässig ist, für die Unterbringung Schwerverletzter in Civil- oder
Militärheilanstalten des Ortes oder in der Nähe sorgt, um die Ausnahme-


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der europäischen Staaten vorliegen, und das Mangelhafte dieser Institutionen
erkennend, überwies sie unter Verantwortlichkeit den Aerzten als den allein
Sachverständigen die unmittelbare und selbständige Leitung des Sanitätswesens,
somit die Verwendung der Feldlazarette, die Organisation und Leitung des
Dienstes in den Ambulancen und Spitälern. Der kranke und verwundete Soldat
schied temporär aus der activen Armee aus und wurde der uneingeschränkte-!!
Fürsorge der Mlitärmcdicinalbehörde übergeben, deren Repräsentanten die ihrem
Range entsprechende Autorität, gleich den Offizieren, zugestanden wurde.

Zur ersten Hilfsleistung müssen die leichten Ambulancen mit den dazu ge¬
hörigen Krantcnträgercompagnien dienen, von denen je eine einer jeden Division,
als der kantischen Einheit, einverleibt wird. Zur Ausnahme der Verwundeten
bis zur Unterbringung in Heilanstalten müssen jeder Division drei bis vier
leichte „Aufnahmelazarethe" beigegeben werden, welche durch ihre Organisation
zu dem oben näher bezeichneten Zweck in den Stand gesetzt sind, der Division
ebenfalls als ein integrirender Bestandtheil überallhin folgen zu können. Sie
werden nur teilweise und nach Bedarf zur Uebernahme der verbundenen Ver¬
wundeten verwendet, damit die anderen für folgende Gefechte disponibel bleiben
und den Truppen folgen können. Nach der Evacuirung des in Dienst gestellten
leichten Aufnahmclazarcths, wofür baldigst Sorge zu tragen ist, folgt dasselbe
seinem Truppentheile zur ferneren Verwendung wieder nach.

Die Sorge für die Ausführung der ersten Hilfsleistung d. h. die Anord¬
nung über Verwendung der Ambulance mit der dazu gehörigen Krankenträger¬
compagnie, die nur als Mittel zum Zwecke dient, in Betreff des Ortes und der
Einrichtung ihres Verbandplatzes bei einem Gefecht oder einer Schlacht über¬
nimmt ein Divisionschefarzt, der bei einer Mobilmachung jeder Division
beizugeben ist. Er wird zur Entwickelung seiner Thätigkeit vor Beginn eines
Gefechtes von der strategischen Disposition und von den militärischen Anord¬
nungen, soweit es möglich ist, in Kenntniß gesetzt. Er leitet unter ganzer Ver¬
antwortlichkeit den ärztlichen Dienst auf dem Verbandplätze der Ambulance und
die Uebergabe der-Verwundeten an das in der Nähe zum Dienste bereitstellende
Aufnahmelazareth. Hiermit hat der Chefarzt der Division seine Aufgabe gelöst;
er folgt nun derselben zum ferneren Dienste mit der Ambulance nach, bei
welcher bereits die nicht verwendeten übrigen Aufnahmelazarethe geblieben sind.
— Die in Thätigkeit gesetzten Aufnahmelazarethe eines Armeecorps werden
unter den Befehl eines Lazarcthdirectors gestellt, der mobil genug ausgerüstet
mittelst der Transportcommissioncn und durch Fürsorge für Transportmittel
bei dem Etappencommando oder bei der nächsten Militärbehörde für die Eva¬
cuirung der transportfähigen Verwundeten in Kriegs- oder Neservelazarethe oder,
wenn es zulässig ist, für die Unterbringung Schwerverletzter in Civil- oder
Militärheilanstalten des Ortes oder in der Nähe sorgt, um die Ausnahme-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/135>, abgerufen am 24.08.2024.