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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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also auch zu bestimmen, ob der Jsraelit in Bezug auf diese Verhältnisse ge¬
ringere Rechte haben soll als der Christ.

"Wir hielten es ferner für erwünscht, daß das Recht der Gesetzgebung
über die Presse und über politische Vereine und Versammlungen ausdrücklich
der Bundesgewalt überwiesen werde, scheiterten aber dabei mit 128 gegen
130 Glimmen. Bei genauerer Betrachtung kann es jedoch keinem Zweifel
unterliegen, daß auch ohne eine solche ausdrückliche Ueberweisung die Kom¬
petenz der Bundesgewalt die bezeichneten Gegenstände mit umfaßt. Denn nach
Art. 4 der Bundesverfassung gehören das "vtrafrccht und das gerichliche Ver¬
fahren zur Kompetenz der Bundesgewalt. Diese ist also auch competent für
die Strafgesetzgebung auf dem Gebiete der Presse und der politischen Vereine,
sie kann auch das gerichtliche Verfahren in Bezug hierauf regeln. In die Preß-
gesetzgebüng greift überdies die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb ein.
Die Bundesgewalt hat also darüber zu entscheiden, ob die Befugniß, im
Verwaltungswege die Concession sür das Buchdruckcrgewerbe zu entziehen und
Zeitungen und Zeitschriften zu unterdrücken und zu verbieten, erhalten blei¬
ben soll.

"Eine weitere Einwirkung auf unsere Verhältnisse wird die zwischen uns
und den übrigen Bundesländern eintretende Gemeinschaft des wirtschaft¬
lichen Lebens ausüben, die freie Circulation der menschlichen Arbeitskraft
und der durch sie geschaffenen Güter. Die Zollschranken, welche uns jetzt trennen,
werden fallen, mag auch, wegen des bedauerlichen Hindernisses, welches
wir uns durch die bekannte Bestimmung in dem Handelsvertrag mit Frankreich
selbst auferlegt haben, der Zeitpunkt dafür noch nicht mit voller Sicherheit an¬
gegeben werden können. Bilden wir aber mit den übrigen Bundesstaaten ein
gemeinsames Handels- und Verkchrgebiet, so werden wir genöthigt sein, alle
diejenigen in unserem Wirthschastssystem liegenden Hemmungen und Hinder¬
nisse zu entfernen, welche die Concurrenz unseres Handels und unserer Industrie
erschweren. Wir werden uns, zur Sicherung des Erfolges, gleich günstige Be¬
dingungen der wirthschaftlichen Thätigkeit schaffen müssen, wie deren unsere
Mitbewerber sich erfreuen. Wir werden die Fesseln der Arbeit sprengen müssen,
welche auf uns lasten. Es wird dazu eine Umwandlung unserer Gewerbe-,
Heimaths- und Niederlaffungsvcrhältnisse im Sinne der wirthschaftlichen Frei¬
heit, ferner die Einführung der Theilbarkeit der großen Güter und die Erhebung
der Bauern und bäuerlichen Erbpächter zu freien Eigenthümern -- mittelst
Freilassung der käuflichen Erwerbung ihrer Hufen -- gehören. Nur so können
wir die Production und die Consumtion auf die gebührende Stufe erheben
und den allgemeinen Wohlstand fördern. Es fällt hiebei noch besonders der
Umstand ins Gewicht, daß es schon jetzt in manchen städtischen Gewerben wie
beim Landbau vielfach an der hinlänglichen Arbeitskraft fehlt. Nun aber wird
der Zug nach außen, welchen die Schwierigkeit der hiesigen Verhältnisse ohnehin
schon hervorruft, noch wesentlich dadurch verstärkt werden, daß durch das in der
Bundesverfassung anerkannte gemeinsame Jndigenat der Unterschied von In¬
ländern und Ausländern zwischen den Angehörigen der Bundesstaaten aufge¬
hoben wird. Das wird unter den obwaltenden Verhältnissen nicht uns, sondern
nur den Nachbarländern zu Gute kommen, und kann uns, wenn wir uns nicht
beeilen, durch geeignete Reformen unserer socialen Institutionen den Abfluß
der Bevölkerung' zu hemmen, die schwersten Verlegenheiten und Bedrängnisse
bereiten."

"Endlich kommt der Einfluß in Betracht, welchen die von Mecklenburg
zu übernehmenden bundesstaatlichen Pflichten und Leistungen ausüben
werden.


Grenzboten III. 1867. 10

also auch zu bestimmen, ob der Jsraelit in Bezug auf diese Verhältnisse ge¬
ringere Rechte haben soll als der Christ.

„Wir hielten es ferner für erwünscht, daß das Recht der Gesetzgebung
über die Presse und über politische Vereine und Versammlungen ausdrücklich
der Bundesgewalt überwiesen werde, scheiterten aber dabei mit 128 gegen
130 Glimmen. Bei genauerer Betrachtung kann es jedoch keinem Zweifel
unterliegen, daß auch ohne eine solche ausdrückliche Ueberweisung die Kom¬
petenz der Bundesgewalt die bezeichneten Gegenstände mit umfaßt. Denn nach
Art. 4 der Bundesverfassung gehören das «vtrafrccht und das gerichliche Ver¬
fahren zur Kompetenz der Bundesgewalt. Diese ist also auch competent für
die Strafgesetzgebung auf dem Gebiete der Presse und der politischen Vereine,
sie kann auch das gerichtliche Verfahren in Bezug hierauf regeln. In die Preß-
gesetzgebüng greift überdies die Gesetzgebung über den Gewerbebetrieb ein.
Die Bundesgewalt hat also darüber zu entscheiden, ob die Befugniß, im
Verwaltungswege die Concession sür das Buchdruckcrgewerbe zu entziehen und
Zeitungen und Zeitschriften zu unterdrücken und zu verbieten, erhalten blei¬
ben soll.

„Eine weitere Einwirkung auf unsere Verhältnisse wird die zwischen uns
und den übrigen Bundesländern eintretende Gemeinschaft des wirtschaft¬
lichen Lebens ausüben, die freie Circulation der menschlichen Arbeitskraft
und der durch sie geschaffenen Güter. Die Zollschranken, welche uns jetzt trennen,
werden fallen, mag auch, wegen des bedauerlichen Hindernisses, welches
wir uns durch die bekannte Bestimmung in dem Handelsvertrag mit Frankreich
selbst auferlegt haben, der Zeitpunkt dafür noch nicht mit voller Sicherheit an¬
gegeben werden können. Bilden wir aber mit den übrigen Bundesstaaten ein
gemeinsames Handels- und Verkchrgebiet, so werden wir genöthigt sein, alle
diejenigen in unserem Wirthschastssystem liegenden Hemmungen und Hinder¬
nisse zu entfernen, welche die Concurrenz unseres Handels und unserer Industrie
erschweren. Wir werden uns, zur Sicherung des Erfolges, gleich günstige Be¬
dingungen der wirthschaftlichen Thätigkeit schaffen müssen, wie deren unsere
Mitbewerber sich erfreuen. Wir werden die Fesseln der Arbeit sprengen müssen,
welche auf uns lasten. Es wird dazu eine Umwandlung unserer Gewerbe-,
Heimaths- und Niederlaffungsvcrhältnisse im Sinne der wirthschaftlichen Frei¬
heit, ferner die Einführung der Theilbarkeit der großen Güter und die Erhebung
der Bauern und bäuerlichen Erbpächter zu freien Eigenthümern — mittelst
Freilassung der käuflichen Erwerbung ihrer Hufen — gehören. Nur so können
wir die Production und die Consumtion auf die gebührende Stufe erheben
und den allgemeinen Wohlstand fördern. Es fällt hiebei noch besonders der
Umstand ins Gewicht, daß es schon jetzt in manchen städtischen Gewerben wie
beim Landbau vielfach an der hinlänglichen Arbeitskraft fehlt. Nun aber wird
der Zug nach außen, welchen die Schwierigkeit der hiesigen Verhältnisse ohnehin
schon hervorruft, noch wesentlich dadurch verstärkt werden, daß durch das in der
Bundesverfassung anerkannte gemeinsame Jndigenat der Unterschied von In¬
ländern und Ausländern zwischen den Angehörigen der Bundesstaaten aufge¬
hoben wird. Das wird unter den obwaltenden Verhältnissen nicht uns, sondern
nur den Nachbarländern zu Gute kommen, und kann uns, wenn wir uns nicht
beeilen, durch geeignete Reformen unserer socialen Institutionen den Abfluß
der Bevölkerung' zu hemmen, die schwersten Verlegenheiten und Bedrängnisse
bereiten."

„Endlich kommt der Einfluß in Betracht, welchen die von Mecklenburg
zu übernehmenden bundesstaatlichen Pflichten und Leistungen ausüben
werden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/83>, abgerufen am 15.01.2025.