Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.belief sich mit Einschluß der verschiedenen Landesfonds auf mehr als eine Million. Eine vorzüglich das Landvolk berührende Angelegenheit war die Ordnung Auch die Bezirksämter und Gerichte sollten zur Schonung des Staats¬ belief sich mit Einschluß der verschiedenen Landesfonds auf mehr als eine Million. Eine vorzüglich das Landvolk berührende Angelegenheit war die Ordnung Auch die Bezirksämter und Gerichte sollten zur Schonung des Staats¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0526" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/191756"/> <p xml:id="ID_1563" prev="#ID_1562"> belief sich mit Einschluß der verschiedenen Landesfonds auf mehr als eine Million.<lb/> Durch den Münchener Tractat vom 14. April 1816 ging Salzburg dann in die<lb/> Herrschaft Oestreichs über, das in alle Rechtsverbindlichkeiten seiner Vorgänger<lb/> eintrat. Der vom Kaiser Franz verheißene Pvstulatenlandtag kam niemals zu<lb/> Stande; erst durch das Statut vom 26. Februar 1861 wurde eine Vertretung<lb/> des Landes geschaffen, freilich mit einem erweiterten Wirkungskreise, der neben<lb/> der Verwaltung des Landesvermögens auch die beschließende Mitwirkung bei<lb/> der Provinzialgesetzgebung umfaßte. Der neue Landtag bat nun seit 1861<lb/> alljährlich um Rückstellung des inkamerirten Landesvermögens, wofür neben<lb/> den Rechrsgründen auch die Billigkeit sprach, da Oestreich mit dem auf 130<lb/> Geviertmeilen veranschlagten Gebiet eine Mitgift von wenigstens 30 Millionen<lb/> an Staaisdomainen, Wäldern, Berg- und Salinenwerken, Gütern des Dom-<lb/> capttels, Bisthums, Chiemsee u. s. w. erhalten hatte. Allein vergebens. Das<lb/> hohe k. k. Finanzministerium lehnte die Herausgabe beharrlich ab, alles was<lb/> man durch ehrfurchtsvolle Adressen und Deputationen erlangte, war ein mit<lb/> dem Landesausschuß am S. Juli 1866 abgeschlossener Vergleich, durch welchen<lb/> die Staatsverwaltung dem Lande, gegen Verzichtleistung auf alle erhobenen An¬<lb/> sprüche, ein in der Stadt Salzburg gelegenes Haus, der Chicmserhof genannt,<lb/> abtrat und einen jährliche!! Beitrag von 1S,000 Gulden Oe. W. zur Bestreitung<lb/> der Landesauslagen zusicherte. Es war das Aequivalent für kaum ein Drittheil<lb/> dessen, was man' rechtlich fordern konnte. Der Landtag erwog, daß ein Proceß,<lb/> für den nicht einmal ein Staatsgerichtshof bestand, von höchst zweifelhaftem<lb/> Erfolge sein werde und daß die finanzielle Bedrcingniß der Negierung Berück¬<lb/> sichtigung verdiene. Er nahm den Vergleich darum zur Nachricht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1564"> Eine vorzüglich das Landvolk berührende Angelegenheit war die Ordnung<lb/> der Forstrechte. Obgleich schon durch die Ablösung der Grundlasten geboten,<lb/> verschleppte man sie doch jahrelang und als man endlich zur Austragung von<lb/> 38,910 Nutzungs- und Bezugsrechten schritt, schien die Vereinbarung mit dem<lb/> Aerar über die stockrechtsfreie Lieferung des Gemeinde-, Weg- und Brückenholzes<lb/> aus den landesfürstlichen Wäldern aus unübersteigliche Hindernisse zu stoßen. Be¬<lb/> merkenswerth ist, daß diese Lieferung, welche selbst von der fürsterzbischöflichen Hos¬<lb/> kammer, „vor deren Zuchtruthe Unterthanen und Beamte zitterten", so wie von<lb/> allen späteren Regierungen gestattet worden war, — erst im Jahre 1829 von<lb/> Oestreich als Provisorium bezeichnet und daß schließlich mit Ministerialerlaß<lb/> vom 17. Mai 1848 bestimmt wurde, „das in Frage stehende Holz sei nur<lb/> aus landessürstltcher Gnade abgegeben und als Naturalabgabe zu Gemeinde¬<lb/> bedürfnissen, somit als Concurrenzbeitrag zu behandeln". ' Das Aerar könne<lb/> hierbei nicht doppelt mit Geld und Holz in Mitleidenschaft gezogen werden.<lb/> Es half nichts, daß der k. k. oberste Gerichtshof am 20. Februar 1861 erkannte,<lb/> „daß es sich bei der Einforstung nicht um einen Gnadenact oder ein bloßes<lb/> Precarium, sondern um ein Recht handle", denn gegen solche rechtliche Ent¬<lb/> scheidungen giebt es noch mancherlei Ausflüchte. Der Gewinn aus diesen Ge¬<lb/> bühren reicht zwar nach Abzug der Kosten vielleicht nur zu den Zuschüssen für<lb/> eine Mission aus. allein die Unterthanen können beides zahlen, und es ist mehr<lb/> als fraglich, ob sich das Aerar nach dem am 21. November 1866 gefaßten Be¬<lb/> schluß mit '/« Kreuzer für den Kubikschuh abfinden läßt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1565" next="#ID_1566"> Auch die Bezirksämter und Gerichte sollten zur Schonung des Staats¬<lb/> schatzes beschränkt werden. Schon Graf Clam-Martinitz meinte im Jahre 1859,<lb/> das jährlich steigende Deficit sei nur dadurch zu beseitigen, daß man die Ge¬<lb/> meinden unter dem Titel der Autonomie zur Bestreitung einer Menge bisher<lb/> vom Staate getragener Lasten heranziehe. Diesen lichtvollen Gedanken griff<lb/> der Staatsminister Belcredi wieder auf und ging, angeblich in Ausführung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0526]
belief sich mit Einschluß der verschiedenen Landesfonds auf mehr als eine Million.
Durch den Münchener Tractat vom 14. April 1816 ging Salzburg dann in die
Herrschaft Oestreichs über, das in alle Rechtsverbindlichkeiten seiner Vorgänger
eintrat. Der vom Kaiser Franz verheißene Pvstulatenlandtag kam niemals zu
Stande; erst durch das Statut vom 26. Februar 1861 wurde eine Vertretung
des Landes geschaffen, freilich mit einem erweiterten Wirkungskreise, der neben
der Verwaltung des Landesvermögens auch die beschließende Mitwirkung bei
der Provinzialgesetzgebung umfaßte. Der neue Landtag bat nun seit 1861
alljährlich um Rückstellung des inkamerirten Landesvermögens, wofür neben
den Rechrsgründen auch die Billigkeit sprach, da Oestreich mit dem auf 130
Geviertmeilen veranschlagten Gebiet eine Mitgift von wenigstens 30 Millionen
an Staaisdomainen, Wäldern, Berg- und Salinenwerken, Gütern des Dom-
capttels, Bisthums, Chiemsee u. s. w. erhalten hatte. Allein vergebens. Das
hohe k. k. Finanzministerium lehnte die Herausgabe beharrlich ab, alles was
man durch ehrfurchtsvolle Adressen und Deputationen erlangte, war ein mit
dem Landesausschuß am S. Juli 1866 abgeschlossener Vergleich, durch welchen
die Staatsverwaltung dem Lande, gegen Verzichtleistung auf alle erhobenen An¬
sprüche, ein in der Stadt Salzburg gelegenes Haus, der Chicmserhof genannt,
abtrat und einen jährliche!! Beitrag von 1S,000 Gulden Oe. W. zur Bestreitung
der Landesauslagen zusicherte. Es war das Aequivalent für kaum ein Drittheil
dessen, was man' rechtlich fordern konnte. Der Landtag erwog, daß ein Proceß,
für den nicht einmal ein Staatsgerichtshof bestand, von höchst zweifelhaftem
Erfolge sein werde und daß die finanzielle Bedrcingniß der Negierung Berück¬
sichtigung verdiene. Er nahm den Vergleich darum zur Nachricht.
Eine vorzüglich das Landvolk berührende Angelegenheit war die Ordnung
der Forstrechte. Obgleich schon durch die Ablösung der Grundlasten geboten,
verschleppte man sie doch jahrelang und als man endlich zur Austragung von
38,910 Nutzungs- und Bezugsrechten schritt, schien die Vereinbarung mit dem
Aerar über die stockrechtsfreie Lieferung des Gemeinde-, Weg- und Brückenholzes
aus den landesfürstlichen Wäldern aus unübersteigliche Hindernisse zu stoßen. Be¬
merkenswerth ist, daß diese Lieferung, welche selbst von der fürsterzbischöflichen Hos¬
kammer, „vor deren Zuchtruthe Unterthanen und Beamte zitterten", so wie von
allen späteren Regierungen gestattet worden war, — erst im Jahre 1829 von
Oestreich als Provisorium bezeichnet und daß schließlich mit Ministerialerlaß
vom 17. Mai 1848 bestimmt wurde, „das in Frage stehende Holz sei nur
aus landessürstltcher Gnade abgegeben und als Naturalabgabe zu Gemeinde¬
bedürfnissen, somit als Concurrenzbeitrag zu behandeln". ' Das Aerar könne
hierbei nicht doppelt mit Geld und Holz in Mitleidenschaft gezogen werden.
Es half nichts, daß der k. k. oberste Gerichtshof am 20. Februar 1861 erkannte,
„daß es sich bei der Einforstung nicht um einen Gnadenact oder ein bloßes
Precarium, sondern um ein Recht handle", denn gegen solche rechtliche Ent¬
scheidungen giebt es noch mancherlei Ausflüchte. Der Gewinn aus diesen Ge¬
bühren reicht zwar nach Abzug der Kosten vielleicht nur zu den Zuschüssen für
eine Mission aus. allein die Unterthanen können beides zahlen, und es ist mehr
als fraglich, ob sich das Aerar nach dem am 21. November 1866 gefaßten Be¬
schluß mit '/« Kreuzer für den Kubikschuh abfinden läßt.
Auch die Bezirksämter und Gerichte sollten zur Schonung des Staats¬
schatzes beschränkt werden. Schon Graf Clam-Martinitz meinte im Jahre 1859,
das jährlich steigende Deficit sei nur dadurch zu beseitigen, daß man die Ge¬
meinden unter dem Titel der Autonomie zur Bestreitung einer Menge bisher
vom Staate getragener Lasten heranziehe. Diesen lichtvollen Gedanken griff
der Staatsminister Belcredi wieder auf und ging, angeblich in Ausführung
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |