Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.kommen, und im gegenseitigen Interesse weder von den Civilbehörden, noch von 5. Die Bestimmung im Artikel VI,*), daß Verwundete und Kranke, welcher Wie nach Feldschlachten, so müßte auch während der Dauer von Belage¬ ') Art. VI. tue" miUkürvs Klesso" "u msluilvs sorvut, rovuillies vt so-Pies, ü,
'tuvlijuo ludion pu'ils u,ppiU'tivimsr>t,. -- I^os cvnimimcllnits en odot' imront taculte So i'vmettre immöckistvinsut "ux "vient-postvs ermowis" los militaiios oooemi" dlsssös pensant >o comlWt, IvrsizuE los <:iron"v8taneoki lo xormottrout et Su consentvmvut dos eivux xxu'dis sorovt ronvoz'of Saus tour xuz'ü eoux ,^ni, uprös gnoiison, soiovt ro- Vvvllus inoapablos So sorvir. -- I,of "utros pourront vere SMlomont rouvo>of, ä I" VvuSition So no p"s ropreuSro los armes ponSsnd la Suröv So I" xnvrrv. -- lies ^vaeiiationz, avo<! I" i><!rs"linol <lui los SiriM, soront <:onvoi-dös par uno uviitralitv ^dsolug. kommen, und im gegenseitigen Interesse weder von den Civilbehörden, noch von 5. Die Bestimmung im Artikel VI,*), daß Verwundete und Kranke, welcher Wie nach Feldschlachten, so müßte auch während der Dauer von Belage¬ ') Art. VI. tue» miUkürvs Klesso« »u msluilvs sorvut, rovuillies vt so-Pies, ü,
'tuvlijuo ludion pu'ils u,ppiU'tivimsr>t,. — I^os cvnimimcllnits en odot' imront taculte So i'vmettre immöckistvinsut »ux »vient-postvs ermowis» los militaiios oooemi» dlsssös pensant >o comlWt, IvrsizuE los <:iron»v8taneoki lo xormottrout et Su consentvmvut dos eivux xxu'dis sorovt ronvoz'of Saus tour xuz'ü eoux ,^ni, uprös gnoiison, soiovt ro- Vvvllus inoapablos So sorvir. — I,of »utros pourront vere SMlomont rouvo>of, ä I» VvuSition So no p»s ropreuSro los armes ponSsnd la Suröv So I» xnvrrv. — lies ^vaeiiationz, avo<! I« i><!rs»linol <lui los SiriM, soront <:onvoi-dös par uno uviitralitv ^dsolug. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0297" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/191527"/> <p xml:id="ID_864" prev="#ID_863"> kommen, und im gegenseitigen Interesse weder von den Civilbehörden, noch von<lb/> den Truppencommandeuren in dem bezeichneten Umfange zugestanden werden<lb/> können. —</p><lb/> <p xml:id="ID_865"> 5. Die Bestimmung im Artikel VI,*), daß Verwundete und Kranke, welcher<lb/> Nation sie auch angehören, in Hospitäler u. s. w. aufgenommen und verpflegt<lb/> werden sollen, ist schon in dem vorhergehenden Artikel einbegriffen und der<lb/> eigentliche Zweck der Convention, welche dieser von allen civilisirten Völkern<lb/> immer geübten Menschenpflicht nur weitere Grenzen dadurch steckt, daß die Ver¬<lb/> wundeten in Zukunft nicht mehr als Gefangene betrachtet, sondern an die feind¬<lb/> lichen Vorposten unmittelbar übergeben werden sollen, wenn die Umstände es<lb/> gestatten und beide Theile einverstanden sind. — Diese Erlaubniß, deren Be¬<lb/> nutzung auch im Interesse des Siegers liegt, dürfte wohl nur von den Leicht¬<lb/> verwundeten, welche zu gehen im Stande sind, benutzt werden können; denn es<lb/> dürste für die Schwerverwundeten in der Regel an Transportmitteln fehlen,<lb/> da der sich zurückziehende Feind auch die Eisenbahn unwegs.'M zu machen pflegt.<lb/> Auch die Rückkehr der in Spitälern hergestellten, aber nicht mehr dlenstfälngen<lb/> und der wieder zum Dienste tauglich gewordenen Verwundeten gegen das Ver¬<lb/> sprechen, in diesem Kriege nicht wieder dienen zu wollen (ein Versprechen, welches<lb/> in einem länger dauernden Kriege nicht gehalten werden dürfte) möchte während<lb/> der Fortdauer der Operationen auf Schwierigkeiten stoßen. — Die Erklärung<lb/> einer unbedingten Neutralität der Krankentransporte und des sie leitenden Per¬<lb/> sonals darf als eine Consequenz des Zweckes der Convention bei einer neuen<lb/> Feststellung ihrer Artikel ebensowenig als die Bestimmung der Neutralität für<lb/> Transporte der Hilfsvereine fehlen.</p><lb/> <p xml:id="ID_866" next="#ID_867"> Wie nach Feldschlachten, so müßte auch während der Dauer von Belage¬<lb/> rungen die Neutralität des Vcrpflegungpersouals und der Kranken der Belagerten<lb/> anerkannt werden, wovon in der Convention keine Rede ist. — Bei langer<lb/> Dauer einer Belagerung bleibt die Entwickelung ansteckender Krankheiten unter<lb/> den Truppen und Bewohnern nicht aus. Die zunehmende Z.ihl der Verwun¬<lb/> deten und Kranken und der sich steigernde Mangel an Lebensbedürfnissen und<lb/> Gegenständen zur Krankenpflege führen Noth und Elend bis zu einem hcrzzer-</p><lb/> <note xml:id="FID_26" place="foot"> ') Art. VI. tue» miUkürvs Klesso« »u msluilvs sorvut, rovuillies vt so-Pies, ü,<lb/> 'tuvlijuo ludion pu'ils u,ppiU'tivimsr>t,. — I^os cvnimimcllnits en odot' imront taculte So<lb/> i'vmettre immöckistvinsut »ux »vient-postvs ermowis» los militaiios oooemi» dlsssös<lb/> pensant >o comlWt, IvrsizuE los <:iron»v8taneoki lo xormottrout et Su consentvmvut dos<lb/> eivux xxu'dis sorovt ronvoz'of Saus tour xuz'ü eoux ,^ni, uprös gnoiison, soiovt ro-<lb/> Vvvllus inoapablos So sorvir. — I,of »utros pourront vere SMlomont rouvo>of, ä I»<lb/> VvuSition So no p»s ropreuSro los armes ponSsnd la Suröv So I» xnvrrv. — lies<lb/> ^vaeiiationz, avo<! I« i><!rs»linol <lui los SiriM, soront <:onvoi-dös par uno uviitralitv<lb/> ^dsolug.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0297]
kommen, und im gegenseitigen Interesse weder von den Civilbehörden, noch von
den Truppencommandeuren in dem bezeichneten Umfange zugestanden werden
können. —
5. Die Bestimmung im Artikel VI,*), daß Verwundete und Kranke, welcher
Nation sie auch angehören, in Hospitäler u. s. w. aufgenommen und verpflegt
werden sollen, ist schon in dem vorhergehenden Artikel einbegriffen und der
eigentliche Zweck der Convention, welche dieser von allen civilisirten Völkern
immer geübten Menschenpflicht nur weitere Grenzen dadurch steckt, daß die Ver¬
wundeten in Zukunft nicht mehr als Gefangene betrachtet, sondern an die feind¬
lichen Vorposten unmittelbar übergeben werden sollen, wenn die Umstände es
gestatten und beide Theile einverstanden sind. — Diese Erlaubniß, deren Be¬
nutzung auch im Interesse des Siegers liegt, dürfte wohl nur von den Leicht¬
verwundeten, welche zu gehen im Stande sind, benutzt werden können; denn es
dürste für die Schwerverwundeten in der Regel an Transportmitteln fehlen,
da der sich zurückziehende Feind auch die Eisenbahn unwegs.'M zu machen pflegt.
Auch die Rückkehr der in Spitälern hergestellten, aber nicht mehr dlenstfälngen
und der wieder zum Dienste tauglich gewordenen Verwundeten gegen das Ver¬
sprechen, in diesem Kriege nicht wieder dienen zu wollen (ein Versprechen, welches
in einem länger dauernden Kriege nicht gehalten werden dürfte) möchte während
der Fortdauer der Operationen auf Schwierigkeiten stoßen. — Die Erklärung
einer unbedingten Neutralität der Krankentransporte und des sie leitenden Per¬
sonals darf als eine Consequenz des Zweckes der Convention bei einer neuen
Feststellung ihrer Artikel ebensowenig als die Bestimmung der Neutralität für
Transporte der Hilfsvereine fehlen.
Wie nach Feldschlachten, so müßte auch während der Dauer von Belage¬
rungen die Neutralität des Vcrpflegungpersouals und der Kranken der Belagerten
anerkannt werden, wovon in der Convention keine Rede ist. — Bei langer
Dauer einer Belagerung bleibt die Entwickelung ansteckender Krankheiten unter
den Truppen und Bewohnern nicht aus. Die zunehmende Z.ihl der Verwun¬
deten und Kranken und der sich steigernde Mangel an Lebensbedürfnissen und
Gegenständen zur Krankenpflege führen Noth und Elend bis zu einem hcrzzer-
') Art. VI. tue» miUkürvs Klesso« »u msluilvs sorvut, rovuillies vt so-Pies, ü,
'tuvlijuo ludion pu'ils u,ppiU'tivimsr>t,. — I^os cvnimimcllnits en odot' imront taculte So
i'vmettre immöckistvinsut »ux »vient-postvs ermowis» los militaiios oooemi» dlsssös
pensant >o comlWt, IvrsizuE los <:iron»v8taneoki lo xormottrout et Su consentvmvut dos
eivux xxu'dis sorovt ronvoz'of Saus tour xuz'ü eoux ,^ni, uprös gnoiison, soiovt ro-
Vvvllus inoapablos So sorvir. — I,of »utros pourront vere SMlomont rouvo>of, ä I»
VvuSition So no p»s ropreuSro los armes ponSsnd la Suröv So I» xnvrrv. — lies
^vaeiiationz, avo<! I« i><!rs»linol <lui los SiriM, soront <:onvoi-dös par uno uviitralitv
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