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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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nicht; ferner darf weder das Sarnath- und Verpflegungspersonal als in Ge¬
fangenschaft gerathen, noch das Material als Beute angesehen werden.

3. Eine dem Zwecke der Convention widersprechende Bestimmung in den
Artikeln I und IV") ist es ferner, daß die Neutralität aufhören soll, wenn sich
feine Kranken oder Verwundete mehr in der Ambulance oder in einem Feldspital
befinden, und daß dann das Material des letzteren dem Kriegsrecht verfällt
und als Beute eingezogen wird. Man erkennt somit zwar an, daß das Ma¬
terial, welches eine Ambulance zu ihrer Wirksamkeit auf dem Schlachtfelde
mit sich führt, derselben nothwendig ist. man legt aber Beschlag auf das. welches
den Aerzten der Feldspitäler zur Aufnahme und Behandlung der Verwundeten
erforderlich ist. nachdem diesen in jener die erste Hilfe geleistet wurde. Die
Aerzte der Feldspitäler sollen, wenn sie keine Verwundeten und Kranke mehr zu
behandeln baden, ohne das Lazarethmatcrial zu ihren Corps zurückkehren und
nur ihr Eigenthum mitnehmen. -- Es ist bei dieser Bestimmung durch den
Kongreß nicht bedacht worden, daß durch sie der betroffenen Partei ein
empfindlicher, nicht leicht wieder zu erhebender Verlust zugefügt wird, in¬
dem sie dieselben der Mittel beraubt, durch welche die ihr zurückgesendeten
Aerzte fernerhin ihrem Berufe nachkommen können. Wie das Verpflegungs¬
personal muß auch das Material sein und im Besitz der streitenden Parteien
bleiben.

4. Im Artikel V**) wird wohl zu viel versprochen, wenn, wie es wörtlich
heißt, die Landesbewohner, welche den Verwundeten Hilfe bringen, verschont und
keiner Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen werden sollen, und ferner fest¬
gestellt wird, daß jeder Verwundete, der in einem Hause aufgenommen und ver¬
pflegt wird, demselben als Schutzwache dienen, und daß der Bewohner, welcher
Verwundete bei sich beherbergt, frei von Einquartierung und selbst von einem
Theile etwaiger Kriegöconlrivutiouen bleiben soll. Der Zweck dieser Verordnung,
in so weit sie den Verwundeten zu Gute kommt, ist allerdings anzuerkennen und
auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten, die versprochene Begünstigung der
Bewohner dürfte aber wohl nur zum Theil und nur sehr beschränkt zur Ausführung




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imposoos.

nicht; ferner darf weder das Sarnath- und Verpflegungspersonal als in Ge¬
fangenschaft gerathen, noch das Material als Beute angesehen werden.

3. Eine dem Zwecke der Convention widersprechende Bestimmung in den
Artikeln I und IV") ist es ferner, daß die Neutralität aufhören soll, wenn sich
feine Kranken oder Verwundete mehr in der Ambulance oder in einem Feldspital
befinden, und daß dann das Material des letzteren dem Kriegsrecht verfällt
und als Beute eingezogen wird. Man erkennt somit zwar an, daß das Ma¬
terial, welches eine Ambulance zu ihrer Wirksamkeit auf dem Schlachtfelde
mit sich führt, derselben nothwendig ist. man legt aber Beschlag auf das. welches
den Aerzten der Feldspitäler zur Aufnahme und Behandlung der Verwundeten
erforderlich ist. nachdem diesen in jener die erste Hilfe geleistet wurde. Die
Aerzte der Feldspitäler sollen, wenn sie keine Verwundeten und Kranke mehr zu
behandeln baden, ohne das Lazarethmatcrial zu ihren Corps zurückkehren und
nur ihr Eigenthum mitnehmen. — Es ist bei dieser Bestimmung durch den
Kongreß nicht bedacht worden, daß durch sie der betroffenen Partei ein
empfindlicher, nicht leicht wieder zu erhebender Verlust zugefügt wird, in¬
dem sie dieselben der Mittel beraubt, durch welche die ihr zurückgesendeten
Aerzte fernerhin ihrem Berufe nachkommen können. Wie das Verpflegungs¬
personal muß auch das Material sein und im Besitz der streitenden Parteien
bleiben.

4. Im Artikel V**) wird wohl zu viel versprochen, wenn, wie es wörtlich
heißt, die Landesbewohner, welche den Verwundeten Hilfe bringen, verschont und
keiner Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen werden sollen, und ferner fest¬
gestellt wird, daß jeder Verwundete, der in einem Hause aufgenommen und ver¬
pflegt wird, demselben als Schutzwache dienen, und daß der Bewohner, welcher
Verwundete bei sich beherbergt, frei von Einquartierung und selbst von einem
Theile etwaiger Kriegöconlrivutiouen bleiben soll. Der Zweck dieser Verordnung,
in so weit sie den Verwundeten zu Gute kommt, ist allerdings anzuerkennen und
auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten, die versprochene Begünstigung der
Bewohner dürfte aber wohl nur zum Theil und nur sehr beschränkt zur Ausführung




") Art. IV. I/S mktörivl lies Iiopitu.ux militgiros ckomourant soumis s.ux Isis alö in
!,;uorro, les xorsoimos »et^ohöos » 008 oopiwnx vo pourront orr retirant empörter
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[0296] nicht; ferner darf weder das Sarnath- und Verpflegungspersonal als in Ge¬ fangenschaft gerathen, noch das Material als Beute angesehen werden. 3. Eine dem Zwecke der Convention widersprechende Bestimmung in den Artikeln I und IV") ist es ferner, daß die Neutralität aufhören soll, wenn sich feine Kranken oder Verwundete mehr in der Ambulance oder in einem Feldspital befinden, und daß dann das Material des letzteren dem Kriegsrecht verfällt und als Beute eingezogen wird. Man erkennt somit zwar an, daß das Ma¬ terial, welches eine Ambulance zu ihrer Wirksamkeit auf dem Schlachtfelde mit sich führt, derselben nothwendig ist. man legt aber Beschlag auf das. welches den Aerzten der Feldspitäler zur Aufnahme und Behandlung der Verwundeten erforderlich ist. nachdem diesen in jener die erste Hilfe geleistet wurde. Die Aerzte der Feldspitäler sollen, wenn sie keine Verwundeten und Kranke mehr zu behandeln baden, ohne das Lazarethmatcrial zu ihren Corps zurückkehren und nur ihr Eigenthum mitnehmen. — Es ist bei dieser Bestimmung durch den Kongreß nicht bedacht worden, daß durch sie der betroffenen Partei ein empfindlicher, nicht leicht wieder zu erhebender Verlust zugefügt wird, in¬ dem sie dieselben der Mittel beraubt, durch welche die ihr zurückgesendeten Aerzte fernerhin ihrem Berufe nachkommen können. Wie das Verpflegungs¬ personal muß auch das Material sein und im Besitz der streitenden Parteien bleiben. 4. Im Artikel V**) wird wohl zu viel versprochen, wenn, wie es wörtlich heißt, die Landesbewohner, welche den Verwundeten Hilfe bringen, verschont und keiner Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen werden sollen, und ferner fest¬ gestellt wird, daß jeder Verwundete, der in einem Hause aufgenommen und ver¬ pflegt wird, demselben als Schutzwache dienen, und daß der Bewohner, welcher Verwundete bei sich beherbergt, frei von Einquartierung und selbst von einem Theile etwaiger Kriegöconlrivutiouen bleiben soll. Der Zweck dieser Verordnung, in so weit sie den Verwundeten zu Gute kommt, ist allerdings anzuerkennen und auch für die Zukunft aufrecht zu erhalten, die versprochene Begünstigung der Bewohner dürfte aber wohl nur zum Theil und nur sehr beschränkt zur Ausführung ") Art. IV. I/S mktörivl lies Iiopitu.ux militgiros ckomourant soumis s.ux Isis alö in !,;uorro, les xorsoimos »et^ohöos » 008 oopiwnx vo pourront orr retirant empörter <zue los olijsts, «M sollt leur proprivto Mrtiovlivre. oans >es miimvs viroollstimvvs »u ooutriüro I'natal-meo oousorvora son null^loi, ") Art, V. 1^08 lulditants cku pe^s, <mi portorout soovurs fax Iitosgös, sorollt ro- snootvs, se ckomeureront ni>r«s. I.of gvnürmix alö p»lösen>e«s dvNixvriwts »nrout pour missw» alö provenir Iss Iianitants alö I'»pi»ol tu.it » leur nmilauite, et alö in. nelltrslitv. qui on soiÄ la vollsoguöllev. — T'out blosso roouilli vt soiMv ckuris uns in^ison, / sorvira, alö esuvegarcko. I,'tun>it»lit qui farn. > oonilli «»ox I»i ckos Klvssos, »or» ckispsnsö alö Ioj>omont ckos troupos, Äiinsi imo et'ullo partio lies eontribiitions alö ^uorrv, quisorsiont imposoos.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/296>, abgerufen am 15.01.2025.