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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band.

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hätten, und die Preußen sogar zumuthen wollten, sich mit einem verwaschenen
Satze wie dem zu begnügen:

"Daß die hohen contrahirenden Mächte sich verpflichten sollten, das durch
vorliegenden Artikel stipulirte Neutralitätsprincip zu achten.' (Vgl. Oberhaus¬
sitzung vom 4. Juli 1867).

Allein wie bekannt, beharrte Preußen auf seinem Schein und drohte ohne
Zusage der Mitübernahme der Collectivgarantie feiten Englands, die Verhand¬
lungen abzubrechen. Lord Stanley verbrachte drei kummervolle Tage. Auf
der einen Seite das deutliche Zetergeschrei aller Krämer Englands in
den Ohren, Wenns Krieg gab, auf der andern cabineterschütternde Debatten
von Mylords und Gemeinen in jsichrer Aussicht bei Zusage der Collectio"
garantie. Der edle Lord wählte das kleinere Uebel lieber sich und
sein Cabinet, als die englischen Fonds ins Schwanken zu bringen. Am
11. Mai d. I. wurde ein Vertrag paraphirt und unterschrieben, der an der
Collectivgarantie aller Contractmächte in dem oben entwickelten Sinne nicht den
geringsten Zweifel auskommen läßt.

Denn § 2 besagt mit dürren Worten:

"Das Großherzogthum Luxemburg wird einen für immer neutralen Staat bilden. ES
wird gehalten sein, diese selbe Neutralität den andern Staaten gegenüber zu beobachten. Die
hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, den durch den gegenwärtigen Artikel stipulir-
ten Grundsatz der Neutralität zu beobachten. Dieser Grundsatz ist und bleibt gestellt unter
die Sanction der collectiven Garantie der Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag unter¬
zeichnet haben, mit Ausnahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist."

In den letzten Worten ist der Hauptwegweiser für die oben bereits ent¬
wickelte Interpretation des Umfangs der übernommenen Collectivgarantie zu
suchen. Wäre die Garantie eine so beschauliche, daß jeder Contrahent der In¬
vasion Luxemburgs ruhig zusehen könnte, dann hätten die Worte: "mit Aus¬
nahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist", gar keinen logischen Sinn,
denn diesem Staat würde das behagliche Vergnügen thatlosen Zuschauens als
neutralem Staate in erster Linie zustehen. Diese Worte weisen also mit Evi¬
denz darauf hin, "daß jeder der Paciscenten vom 11. Mai. d. I. die entschie¬
denste Verpflichtung übernommen hat, mit Waffengewalt die Neutralität Luxem¬
burgs zu schützen", allein Belgien ausgenommen, das selbst dann aus seiner
Neutralität nicht heraustreten darf.

Alle folgenden Paragraphen des Vertrages vom 11. Mai d. I. bestätigen
diese Interpretation, und zugleich die Thatsache, daß die Neutralisirung Luxem¬
burgs und die Garantie derselben durchaus das Hauy.tsächliche, alles Uevrige
(mit Ausnahme des § 6 über Limburg) nur "logische Folgerungen aus dieser
Neutralitätserklärung, und nur soweit giltig und bindend ist, als die Neutra¬
lität Luxemburgs wirklich zur Wahrheit wird." So sagt § 3:

"Da das Großherzogthum Luxemburg nach dem voranstehenden Artikel neu-


hätten, und die Preußen sogar zumuthen wollten, sich mit einem verwaschenen
Satze wie dem zu begnügen:

„Daß die hohen contrahirenden Mächte sich verpflichten sollten, das durch
vorliegenden Artikel stipulirte Neutralitätsprincip zu achten.' (Vgl. Oberhaus¬
sitzung vom 4. Juli 1867).

Allein wie bekannt, beharrte Preußen auf seinem Schein und drohte ohne
Zusage der Mitübernahme der Collectivgarantie feiten Englands, die Verhand¬
lungen abzubrechen. Lord Stanley verbrachte drei kummervolle Tage. Auf
der einen Seite das deutliche Zetergeschrei aller Krämer Englands in
den Ohren, Wenns Krieg gab, auf der andern cabineterschütternde Debatten
von Mylords und Gemeinen in jsichrer Aussicht bei Zusage der Collectio»
garantie. Der edle Lord wählte das kleinere Uebel lieber sich und
sein Cabinet, als die englischen Fonds ins Schwanken zu bringen. Am
11. Mai d. I. wurde ein Vertrag paraphirt und unterschrieben, der an der
Collectivgarantie aller Contractmächte in dem oben entwickelten Sinne nicht den
geringsten Zweifel auskommen läßt.

Denn § 2 besagt mit dürren Worten:

„Das Großherzogthum Luxemburg wird einen für immer neutralen Staat bilden. ES
wird gehalten sein, diese selbe Neutralität den andern Staaten gegenüber zu beobachten. Die
hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, den durch den gegenwärtigen Artikel stipulir-
ten Grundsatz der Neutralität zu beobachten. Dieser Grundsatz ist und bleibt gestellt unter
die Sanction der collectiven Garantie der Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag unter¬
zeichnet haben, mit Ausnahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist."

In den letzten Worten ist der Hauptwegweiser für die oben bereits ent¬
wickelte Interpretation des Umfangs der übernommenen Collectivgarantie zu
suchen. Wäre die Garantie eine so beschauliche, daß jeder Contrahent der In¬
vasion Luxemburgs ruhig zusehen könnte, dann hätten die Worte: „mit Aus¬
nahme Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist", gar keinen logischen Sinn,
denn diesem Staat würde das behagliche Vergnügen thatlosen Zuschauens als
neutralem Staate in erster Linie zustehen. Diese Worte weisen also mit Evi¬
denz darauf hin, „daß jeder der Paciscenten vom 11. Mai. d. I. die entschie¬
denste Verpflichtung übernommen hat, mit Waffengewalt die Neutralität Luxem¬
burgs zu schützen", allein Belgien ausgenommen, das selbst dann aus seiner
Neutralität nicht heraustreten darf.

Alle folgenden Paragraphen des Vertrages vom 11. Mai d. I. bestätigen
diese Interpretation, und zugleich die Thatsache, daß die Neutralisirung Luxem¬
burgs und die Garantie derselben durchaus das Hauy.tsächliche, alles Uevrige
(mit Ausnahme des § 6 über Limburg) nur „logische Folgerungen aus dieser
Neutralitätserklärung, und nur soweit giltig und bindend ist, als die Neutra¬
lität Luxemburgs wirklich zur Wahrheit wird." So sagt § 3:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_191229/156>, abgerufen am 15.01.2025.