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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.

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Das Neueste über die Klosterfrage in Mecklenburg.
Extract aus dem Landtagsprotokoll ä. ä. Malchin, den 28. No¬
vember 1866. -- Den 3. December.

Herr Pogge auf Pölitz giebt zu Protokoll:

Am 29. November ist bei Gelegenheit der Wahl zur Klosterrevisions-
comit6 meine Betheiligung an derselben von dem Herrn Vicelandmarschall
v. Maltzan auf Gr.-Luckow zurückgewiesen worden, und bin ich dadurch in
meinem, nach § 122 des landesgrundgesetzlichen Eibvergleichs als Mitglied der
Ritterschaft mir zustehenden Recht der Theilnahme an der Klosterverwaltung
behindert worden. Durch die Reversalcn vom 2. Juli 1S72 sind die drei Lan-
desilöster den Ständen überwiesen worden "zur christlich ehrbaren Auf¬
erziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darinn zu be¬
geben Lust haben". Für die Ueberweisung der Klöster übernahm das Land
die Tilgung der landesherrliche Schulden im Betrage von 400,000 Goldgulden,
welche Summe von dem ganzen Lande, nicht von den Ständen
allein, aufgebracht wurde. Das darüber erschienene Contributionsedict hat
sich noch in den ständischen Acten erhalten, und heißt es darin unter anderm:

"Daß die Superintendenten, fürstliche Räthe und Diener, Kirchendiener,
Prädicanten, Küster und andere Kirchen- und Schulverwandten, und alle andern
Unterthanen und Schutzverwandten, so Handel und Wandel treiben, es sey an
Handelsleuten, Schäfern, Hirten, Schmieden, Pachtmüllern, Leinwebern. Schnei¬
dern, Krügern :c. auch der Fürsten eigene Bauern, dazu beigetragen."

Da das ganze Land die Mittel, welche die Ueberweisung der Klöster herbei¬
führten, hat ausbringen müssen, so liegt es auch in der Billigkeit, daß das
ganze Land an dem Nutzen, den dieselben gewähren, theilnimmt. Damit
im Widerspruch hat aber die Ritterschaft ihr ständisches Verwaltungsrecht dazu
benutzt, um aus den Erziehungsanstalten, die für das ganze Land


Grenzboten I, 1867. 6
Das Neueste über die Klosterfrage in Mecklenburg.
Extract aus dem Landtagsprotokoll ä. ä. Malchin, den 28. No¬
vember 1866. — Den 3. December.

Herr Pogge auf Pölitz giebt zu Protokoll:

Am 29. November ist bei Gelegenheit der Wahl zur Klosterrevisions-
comit6 meine Betheiligung an derselben von dem Herrn Vicelandmarschall
v. Maltzan auf Gr.-Luckow zurückgewiesen worden, und bin ich dadurch in
meinem, nach § 122 des landesgrundgesetzlichen Eibvergleichs als Mitglied der
Ritterschaft mir zustehenden Recht der Theilnahme an der Klosterverwaltung
behindert worden. Durch die Reversalcn vom 2. Juli 1S72 sind die drei Lan-
desilöster den Ständen überwiesen worden „zur christlich ehrbaren Auf¬
erziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darinn zu be¬
geben Lust haben". Für die Ueberweisung der Klöster übernahm das Land
die Tilgung der landesherrliche Schulden im Betrage von 400,000 Goldgulden,
welche Summe von dem ganzen Lande, nicht von den Ständen
allein, aufgebracht wurde. Das darüber erschienene Contributionsedict hat
sich noch in den ständischen Acten erhalten, und heißt es darin unter anderm:

„Daß die Superintendenten, fürstliche Räthe und Diener, Kirchendiener,
Prädicanten, Küster und andere Kirchen- und Schulverwandten, und alle andern
Unterthanen und Schutzverwandten, so Handel und Wandel treiben, es sey an
Handelsleuten, Schäfern, Hirten, Schmieden, Pachtmüllern, Leinwebern. Schnei¬
dern, Krügern :c. auch der Fürsten eigene Bauern, dazu beigetragen."

Da das ganze Land die Mittel, welche die Ueberweisung der Klöster herbei¬
führten, hat ausbringen müssen, so liegt es auch in der Billigkeit, daß das
ganze Land an dem Nutzen, den dieselben gewähren, theilnimmt. Damit
im Widerspruch hat aber die Ritterschaft ihr ständisches Verwaltungsrecht dazu
benutzt, um aus den Erziehungsanstalten, die für das ganze Land


Grenzboten I, 1867. 6
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[0051] Das Neueste über die Klosterfrage in Mecklenburg. Extract aus dem Landtagsprotokoll ä. ä. Malchin, den 28. No¬ vember 1866. — Den 3. December. Herr Pogge auf Pölitz giebt zu Protokoll: Am 29. November ist bei Gelegenheit der Wahl zur Klosterrevisions- comit6 meine Betheiligung an derselben von dem Herrn Vicelandmarschall v. Maltzan auf Gr.-Luckow zurückgewiesen worden, und bin ich dadurch in meinem, nach § 122 des landesgrundgesetzlichen Eibvergleichs als Mitglied der Ritterschaft mir zustehenden Recht der Theilnahme an der Klosterverwaltung behindert worden. Durch die Reversalcn vom 2. Juli 1S72 sind die drei Lan- desilöster den Ständen überwiesen worden „zur christlich ehrbaren Auf¬ erziehung der inländischen Jungfrauen, so sich darinn zu be¬ geben Lust haben". Für die Ueberweisung der Klöster übernahm das Land die Tilgung der landesherrliche Schulden im Betrage von 400,000 Goldgulden, welche Summe von dem ganzen Lande, nicht von den Ständen allein, aufgebracht wurde. Das darüber erschienene Contributionsedict hat sich noch in den ständischen Acten erhalten, und heißt es darin unter anderm: „Daß die Superintendenten, fürstliche Räthe und Diener, Kirchendiener, Prädicanten, Küster und andere Kirchen- und Schulverwandten, und alle andern Unterthanen und Schutzverwandten, so Handel und Wandel treiben, es sey an Handelsleuten, Schäfern, Hirten, Schmieden, Pachtmüllern, Leinwebern. Schnei¬ dern, Krügern :c. auch der Fürsten eigene Bauern, dazu beigetragen." Da das ganze Land die Mittel, welche die Ueberweisung der Klöster herbei¬ führten, hat ausbringen müssen, so liegt es auch in der Billigkeit, daß das ganze Land an dem Nutzen, den dieselben gewähren, theilnimmt. Damit im Widerspruch hat aber die Ritterschaft ihr ständisches Verwaltungsrecht dazu benutzt, um aus den Erziehungsanstalten, die für das ganze Land Grenzboten I, 1867. 6

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_190158/51>, abgerufen am 04.07.2024.