Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.durch sein im Jahre 1863 erschienenes Lues: "Hie instiwtions ok tke DnAlisIr durch sein im Jahre 1863 erschienenes Lues: „Hie instiwtions ok tke DnAlisIr <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0434" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/190593"/> <p xml:id="ID_1435" prev="#ID_1434" next="#ID_1436"> durch sein im Jahre 1863 erschienenes Lues: „Hie instiwtions ok tke DnAlisIr<lb/> MvormriLirt", welches neuerdings vom Appellationsgerichtsrath Kühne mit Ge¬<lb/> schick und Sachkenntniß übersetzt und bearbeitet worden ist, erworben. Denn<lb/> wenn auch in den durch die Übersetzung von Oppenheim in Deutschland ein¬<lb/> gebürgerten Werken von Thomas Erskine May über die englische Verfassungs-<lb/> geschichte und das Verfahren im englischen Parlamente«, und namentlich in dem<lb/> großen Werke von Gneist nicht nur die meisten Theile des englischen Ver-<lb/> fassungsrechts, sondern auch der Organismus der inneren Verwaltung eine aus¬<lb/> gezeichnete Bearbeitung gefunden haben, so hat° sich doch Cox die Grenzen seiner<lb/> Aufgabe weiter gesteckt als jeder dieser beiden Autoren; und in der Uebersicht-<lb/> lichkeit und Kürze seiner gedrängten Darstellung liefert er ein Compendium alles<lb/> Wissenswürdigen über die Institutionen des Landes, welches schon seit Jahr¬<lb/> hunderten sich den Luxus einer liberalen Regierung gestattet und die „Krönung<lb/> des Gebäudes" zur Wahrheit gemacht hat. — Um systematische Eintheilung und<lb/> Darstellung des überreichen Stoffes kümmert sich der praktische diu-ristvr-at-Iavs<lb/> allerdings nur wenig; — man braucht nur das Inhaltsverzeichnis) ^der „insti-<lb/> tutioirs ok tluz 1'?ng1loir govermnont" mit der Disposition eines ähnlichen'<lb/> deutschen Werks, z. B. des rönneschen Staatsrechts der preußischen Monarchie<lb/> zu vergleichen, um zu ersehen, wie weit sich die Systematik des deutschen Ge¬<lb/> lehrten von dem wenn auch nicht planlosen, doch ziemlich willkürlichen Neben¬<lb/> einander in der essayistischen Darstellung des englischen Empirikers unterscheidet.<lb/> Allerdings theilt Cox im Anschluß an die montcsqicusche Trichotomie sein Werk<lb/> in drei Bücher ein, über die gesetzgebende, die richterliche und die Administrativ-<lb/> Gewalt; aber mit diesen Überschriften ist das System auch abgethan: neben<lb/> der Verfassung des Ober- und Unterhauses werden auch Pctitions-, Versamm¬<lb/> lungsrecht und Preßfreiheit als Unterabtheilungen der gesetzgebenden Gewalt<lb/> aufgeführt, und ebenso bildet die Erörterung über den Titel zur Krone, — ja<lb/> selbst die Frage über die Vorzüge der verschiedenen Staatsformen ein besonderes<lb/> Capitel der Administrativgewalt. — Daß seine Eintheilung nicht durchaus<lb/> wissenschaftlich sei, giebt Cox selbst zu; wenn er für dieselbe aber die Vorzüge<lb/> der Durchsichtigkeit und Einfachheit beansprucht, so übersieht er, daß letztere<lb/> durch eine wissenschaftliche Systematik nicht ausgeschlossen sein würden. Allein<lb/> der Mangel der letzteren wird für den praktischen Gebrauch durch die Übersicht¬<lb/> lichkeit des Inhaltsverzeichnisses und durch ein gutes Sach- und Namcnsregister<lb/> fast vollständig ersetzt, und die Klarheit und Anschaulichkeit der scharfen und<lb/> präcisen Darstellung — namentlich die Erörterung des inneren Zusammenhangs<lb/> der einzelnen Institutionen mit dem gesammten Staatsorganismus — lassen das<lb/> Werk von Cox als sehr werthvoll erscheinen. Insbesondere ist die geschichtliche<lb/> Entwickelung der einzelnen Staatseinrichtungen, welche theils einen Auszug aus<lb/> den besten über dieselben erschienenen Monographien^ enthält, theils auf selb-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0434]
durch sein im Jahre 1863 erschienenes Lues: „Hie instiwtions ok tke DnAlisIr
MvormriLirt", welches neuerdings vom Appellationsgerichtsrath Kühne mit Ge¬
schick und Sachkenntniß übersetzt und bearbeitet worden ist, erworben. Denn
wenn auch in den durch die Übersetzung von Oppenheim in Deutschland ein¬
gebürgerten Werken von Thomas Erskine May über die englische Verfassungs-
geschichte und das Verfahren im englischen Parlamente«, und namentlich in dem
großen Werke von Gneist nicht nur die meisten Theile des englischen Ver-
fassungsrechts, sondern auch der Organismus der inneren Verwaltung eine aus¬
gezeichnete Bearbeitung gefunden haben, so hat° sich doch Cox die Grenzen seiner
Aufgabe weiter gesteckt als jeder dieser beiden Autoren; und in der Uebersicht-
lichkeit und Kürze seiner gedrängten Darstellung liefert er ein Compendium alles
Wissenswürdigen über die Institutionen des Landes, welches schon seit Jahr¬
hunderten sich den Luxus einer liberalen Regierung gestattet und die „Krönung
des Gebäudes" zur Wahrheit gemacht hat. — Um systematische Eintheilung und
Darstellung des überreichen Stoffes kümmert sich der praktische diu-ristvr-at-Iavs
allerdings nur wenig; — man braucht nur das Inhaltsverzeichnis) ^der „insti-
tutioirs ok tluz 1'?ng1loir govermnont" mit der Disposition eines ähnlichen'
deutschen Werks, z. B. des rönneschen Staatsrechts der preußischen Monarchie
zu vergleichen, um zu ersehen, wie weit sich die Systematik des deutschen Ge¬
lehrten von dem wenn auch nicht planlosen, doch ziemlich willkürlichen Neben¬
einander in der essayistischen Darstellung des englischen Empirikers unterscheidet.
Allerdings theilt Cox im Anschluß an die montcsqicusche Trichotomie sein Werk
in drei Bücher ein, über die gesetzgebende, die richterliche und die Administrativ-
Gewalt; aber mit diesen Überschriften ist das System auch abgethan: neben
der Verfassung des Ober- und Unterhauses werden auch Pctitions-, Versamm¬
lungsrecht und Preßfreiheit als Unterabtheilungen der gesetzgebenden Gewalt
aufgeführt, und ebenso bildet die Erörterung über den Titel zur Krone, — ja
selbst die Frage über die Vorzüge der verschiedenen Staatsformen ein besonderes
Capitel der Administrativgewalt. — Daß seine Eintheilung nicht durchaus
wissenschaftlich sei, giebt Cox selbst zu; wenn er für dieselbe aber die Vorzüge
der Durchsichtigkeit und Einfachheit beansprucht, so übersieht er, daß letztere
durch eine wissenschaftliche Systematik nicht ausgeschlossen sein würden. Allein
der Mangel der letzteren wird für den praktischen Gebrauch durch die Übersicht¬
lichkeit des Inhaltsverzeichnisses und durch ein gutes Sach- und Namcnsregister
fast vollständig ersetzt, und die Klarheit und Anschaulichkeit der scharfen und
präcisen Darstellung — namentlich die Erörterung des inneren Zusammenhangs
der einzelnen Institutionen mit dem gesammten Staatsorganismus — lassen das
Werk von Cox als sehr werthvoll erscheinen. Insbesondere ist die geschichtliche
Entwickelung der einzelnen Staatseinrichtungen, welche theils einen Auszug aus
den besten über dieselben erschienenen Monographien^ enthält, theils auf selb-
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