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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.

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wurde wesentlich nach dem Verlangen der Polen vollzogen; die Lithauer ver¬
loren das Recht der besonderen Wahl und Krönung des Fürsten, ihren beson¬
deren Landtag, ihr besonderes Gerichts- und Münzwesen; zugleich wurde das
Verbot der Aemterverleihung an Polen aufgehoben. Nur die Führung des
Titels eines Großfürsten von Lithauen neben dem königlichen wurde bewilligt.

Die Polen nennen das die "Verbrüderung" der beiden Nationen. Wir
norddeutsche wollen jetzt mit andrem Culturrecht und Angebot die posener
Polen in unsre Gemeinschaft aufnehmen. Ist ihnen Zwang geschehen, so'ist
es der Zwang der höheren Gesittung und des Berufs zu wirklichen Staats-
leben, dem niemand sich entziehen darf, ohne den höchsten Pflichten des Men¬
schen abzusagen. Sie werden dadurch gewürdigt, historische Sühne zu geben
für das, was sie einst ihren Nachbarn angethan. Nehmen sie für ihre Handlungs¬
weise von damals das Vorrecht geschichtlicher Misston in Anspruch, wohlan, so
ist für sie die zwölfte Stunde längst vorüber, um einzusehen, bah nunmehr sie in
den Genitivus getreten sind. Es wäre eine neue verhängnisvolle Schuld, wenn
sie die seltene Schickung verkennen wollten, die ihnen gestattet, beim Eintritt in
den norddeutschen Staat den Schein des guten Willens wenigstens zu retten,
den sie der preußischen Monarchie bisher halsstarrig und selbstmörderisch ver¬
sagt haben. Die Sache nicht, wohl aber die Miene ist ihnen freigestellt: die
böse wird nichts ändern, aber die gute kann sie ehren.

Daß das Haupt Norddeutschlands auch künftig den Titel eines Großherzogs
von Posen führen wird, mag ihrer Eitelkeit zum Trost gereichen.




Ein Compendium des englischen Staatsrechts.

Homcrsham Cox. M. A. Die Staatseinrichtungen Englands. Uebersetzt und be¬
arbeitet von H. A. Kühne. Berlin, I. Springer. 1867.

Der bekannte Ausspruch Cokes hinsichtlich der Regeln über das Verfahren
im englischen Parlamente: sie seien "ad oirmidus "ZMöi-öiiäa, a, multis iguo-
lÄta, g, xaueis eognitu" gilt von den gesammten Staatseinrichtungen Eng¬
lands; -- nicbt blos die Verwaltung, sondern auch die Verfassung des britischen
Reichs ist in Deutschland unter den Schlagworten: "Selfgovernment und Par¬
lamentansmus" zwar "bewundert viel und viel gescholten", dennoch aber nur


wurde wesentlich nach dem Verlangen der Polen vollzogen; die Lithauer ver¬
loren das Recht der besonderen Wahl und Krönung des Fürsten, ihren beson¬
deren Landtag, ihr besonderes Gerichts- und Münzwesen; zugleich wurde das
Verbot der Aemterverleihung an Polen aufgehoben. Nur die Führung des
Titels eines Großfürsten von Lithauen neben dem königlichen wurde bewilligt.

Die Polen nennen das die „Verbrüderung" der beiden Nationen. Wir
norddeutsche wollen jetzt mit andrem Culturrecht und Angebot die posener
Polen in unsre Gemeinschaft aufnehmen. Ist ihnen Zwang geschehen, so'ist
es der Zwang der höheren Gesittung und des Berufs zu wirklichen Staats-
leben, dem niemand sich entziehen darf, ohne den höchsten Pflichten des Men¬
schen abzusagen. Sie werden dadurch gewürdigt, historische Sühne zu geben
für das, was sie einst ihren Nachbarn angethan. Nehmen sie für ihre Handlungs¬
weise von damals das Vorrecht geschichtlicher Misston in Anspruch, wohlan, so
ist für sie die zwölfte Stunde längst vorüber, um einzusehen, bah nunmehr sie in
den Genitivus getreten sind. Es wäre eine neue verhängnisvolle Schuld, wenn
sie die seltene Schickung verkennen wollten, die ihnen gestattet, beim Eintritt in
den norddeutschen Staat den Schein des guten Willens wenigstens zu retten,
den sie der preußischen Monarchie bisher halsstarrig und selbstmörderisch ver¬
sagt haben. Die Sache nicht, wohl aber die Miene ist ihnen freigestellt: die
böse wird nichts ändern, aber die gute kann sie ehren.

Daß das Haupt Norddeutschlands auch künftig den Titel eines Großherzogs
von Posen führen wird, mag ihrer Eitelkeit zum Trost gereichen.




Ein Compendium des englischen Staatsrechts.

Homcrsham Cox. M. A. Die Staatseinrichtungen Englands. Uebersetzt und be¬
arbeitet von H. A. Kühne. Berlin, I. Springer. 1867.

Der bekannte Ausspruch Cokes hinsichtlich der Regeln über das Verfahren
im englischen Parlamente: sie seien „ad oirmidus «ZMöi-öiiäa, a, multis iguo-
lÄta, g, xaueis eognitu" gilt von den gesammten Staatseinrichtungen Eng¬
lands; — nicbt blos die Verwaltung, sondern auch die Verfassung des britischen
Reichs ist in Deutschland unter den Schlagworten: „Selfgovernment und Par¬
lamentansmus" zwar „bewundert viel und viel gescholten", dennoch aber nur


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[0432] wurde wesentlich nach dem Verlangen der Polen vollzogen; die Lithauer ver¬ loren das Recht der besonderen Wahl und Krönung des Fürsten, ihren beson¬ deren Landtag, ihr besonderes Gerichts- und Münzwesen; zugleich wurde das Verbot der Aemterverleihung an Polen aufgehoben. Nur die Führung des Titels eines Großfürsten von Lithauen neben dem königlichen wurde bewilligt. Die Polen nennen das die „Verbrüderung" der beiden Nationen. Wir norddeutsche wollen jetzt mit andrem Culturrecht und Angebot die posener Polen in unsre Gemeinschaft aufnehmen. Ist ihnen Zwang geschehen, so'ist es der Zwang der höheren Gesittung und des Berufs zu wirklichen Staats- leben, dem niemand sich entziehen darf, ohne den höchsten Pflichten des Men¬ schen abzusagen. Sie werden dadurch gewürdigt, historische Sühne zu geben für das, was sie einst ihren Nachbarn angethan. Nehmen sie für ihre Handlungs¬ weise von damals das Vorrecht geschichtlicher Misston in Anspruch, wohlan, so ist für sie die zwölfte Stunde längst vorüber, um einzusehen, bah nunmehr sie in den Genitivus getreten sind. Es wäre eine neue verhängnisvolle Schuld, wenn sie die seltene Schickung verkennen wollten, die ihnen gestattet, beim Eintritt in den norddeutschen Staat den Schein des guten Willens wenigstens zu retten, den sie der preußischen Monarchie bisher halsstarrig und selbstmörderisch ver¬ sagt haben. Die Sache nicht, wohl aber die Miene ist ihnen freigestellt: die böse wird nichts ändern, aber die gute kann sie ehren. Daß das Haupt Norddeutschlands auch künftig den Titel eines Großherzogs von Posen führen wird, mag ihrer Eitelkeit zum Trost gereichen. Ein Compendium des englischen Staatsrechts. Homcrsham Cox. M. A. Die Staatseinrichtungen Englands. Uebersetzt und be¬ arbeitet von H. A. Kühne. Berlin, I. Springer. 1867. Der bekannte Ausspruch Cokes hinsichtlich der Regeln über das Verfahren im englischen Parlamente: sie seien „ad oirmidus «ZMöi-öiiäa, a, multis iguo- lÄta, g, xaueis eognitu" gilt von den gesammten Staatseinrichtungen Eng¬ lands; — nicbt blos die Verwaltung, sondern auch die Verfassung des britischen Reichs ist in Deutschland unter den Schlagworten: „Selfgovernment und Par¬ lamentansmus" zwar „bewundert viel und viel gescholten", dennoch aber nur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_190158/432>, abgerufen am 28.09.2024.