Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.welche nur im modernen Staatsleben ihre Stelle finden. Man redet häufig Der Landesherr verfügt über die Einnahmen aus den Domänen. Regalien Es war unter diesen Umständen keine leichte Aufgabe, den gegenwärtigen welche nur im modernen Staatsleben ihre Stelle finden. Man redet häufig Der Landesherr verfügt über die Einnahmen aus den Domänen. Regalien Es war unter diesen Umständen keine leichte Aufgabe, den gegenwärtigen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0360" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/286508"/> <p xml:id="ID_1047" prev="#ID_1046"> welche nur im modernen Staatsleben ihre Stelle finden. Man redet häufig<lb/> von einem Staatsbudget, von einer Sta a t skasse, von Staatstelegraphen,<lb/> von einer Staatseisenbahn, von einer Civilliste des Großherzogs u. s. w.,<lb/> und doch existiren alle diese Begriffe für Mecklenburg nicht. Denn was anders¬<lb/> wo als Staat, als Einheit vorhanden ist. das liegt hier noch in seinen Be¬<lb/> standtheilen starr gesondert. Ein Staatsbudget giebt es hier nur in drei für<lb/> sich bestehenden Etats: einem landesherrlichen, einem gemeinsamen landesherr¬<lb/> lich-ständischen, und einem rein ständischen. Post, Telegraphen, Eisenbahn sind<lb/> nicht Staatseinrichtungen, sondern landesherrliche Unternehmungen. Eine gro߬<lb/> herzogliche Civilliste, eine abgesonderte Einnahme zur Bestreitung der Kosten<lb/> des großherzoglichen Haus- und Hofhalts, giebt es nicht, sondern was anderswo<lb/> den Namen einer Civilliste führt, steht hier mit den Einnahmen für die ge-<lb/> sammte Verwaltung des Landes in ununterschiedener Gemeinschaft.</p><lb/> <p xml:id="ID_1048"> Der Landesherr verfügt über die Einnahmen aus den Domänen. Regalien<lb/> und Steuern ganz unumschränkt und ohne alle ständische Controle. Demselben<lb/> liegt nur die allgemeine Verpflichtung ob, mit diesen Auskünften die Kosten des<lb/> Landesregiments zu bestreiten. Niemand kann darüber Rechenschaft von ihm<lb/> Verlangen, in welcher Art und Weise er diese Verpflichtung erfüllt. Der Landes¬<lb/> herr hat kein aus der Landeshoheit entspringendes Besteueiungsrccht, und die<lb/> Staatsangehörigen haben keine auf der Staatsangehörigkeit basirende Steuer¬<lb/> pflicht. Die Principale Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten der Regie¬<lb/> rung und Verwaltung liegt vielmehr dem Landesherrn ob, und nur subsidiär<lb/> haben dazu die Stände und deren Hintersassen insoweit beizutragen, als erstere<lb/> sich dazu vertragsmäßig verpflichtet haben. Der Landesherr wird als Eigen¬<lb/> thümer der Domänen betrachtet und vertritt als Grundbesitzer die Interessen<lb/> der Domanialbevölkerung, welche etwa zwei Fünftheile der Gesammtbevölkerung<lb/> des Landes ausmacht. Dem Landesherr» steht das unbeschränkte Gcsejzgcbungs-<lb/> und Besteuerungsrecht über die Bewohner der Domänen z». Die Ritterschaft<lb/> und die Städte vertreten nur ihre eigenen Rechte und Interessen. Die ver¬<lb/> tragsmäßigen Steuern bestimmen sich nicht nach dem jeweiligen Bedarf und<lb/> Leistungsvermögen, sondern sind unveränderliche Aversionalsummen, mit deren<lb/> Bewilligung und jährlicher Zahlung die Stände sich ein- für allemal abgekauft<lb/> haben. Ein Etat über die landesherrlichen Einnahmen und Ausgaben wird<lb/> nicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Steuerzahler werden in absoluter<lb/> Unkenntniß über die Höhe der von ihnen aufgebrachten Steuern und der sonstigen<lb/> landesherrlichen Einnahmen und über die Verwendung derselben gelassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1049" next="#ID_1050"> Es war unter diesen Umständen keine leichte Aufgabe, den gegenwärtigen<lb/> Stand der landesherrlichen Einnahmen und Ausgaben zu ergründen. Einen<lb/> Anhaltspunkt gewährten dafür hauptsächlich zwei in der konstitutionellen Zeit<lb/> (1848 und 1850) vorgelegte Etats. Die seitdem erfolgten Veränderungen mußten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0360]
welche nur im modernen Staatsleben ihre Stelle finden. Man redet häufig
von einem Staatsbudget, von einer Sta a t skasse, von Staatstelegraphen,
von einer Staatseisenbahn, von einer Civilliste des Großherzogs u. s. w.,
und doch existiren alle diese Begriffe für Mecklenburg nicht. Denn was anders¬
wo als Staat, als Einheit vorhanden ist. das liegt hier noch in seinen Be¬
standtheilen starr gesondert. Ein Staatsbudget giebt es hier nur in drei für
sich bestehenden Etats: einem landesherrlichen, einem gemeinsamen landesherr¬
lich-ständischen, und einem rein ständischen. Post, Telegraphen, Eisenbahn sind
nicht Staatseinrichtungen, sondern landesherrliche Unternehmungen. Eine gro߬
herzogliche Civilliste, eine abgesonderte Einnahme zur Bestreitung der Kosten
des großherzoglichen Haus- und Hofhalts, giebt es nicht, sondern was anderswo
den Namen einer Civilliste führt, steht hier mit den Einnahmen für die ge-
sammte Verwaltung des Landes in ununterschiedener Gemeinschaft.
Der Landesherr verfügt über die Einnahmen aus den Domänen. Regalien
und Steuern ganz unumschränkt und ohne alle ständische Controle. Demselben
liegt nur die allgemeine Verpflichtung ob, mit diesen Auskünften die Kosten des
Landesregiments zu bestreiten. Niemand kann darüber Rechenschaft von ihm
Verlangen, in welcher Art und Weise er diese Verpflichtung erfüllt. Der Landes¬
herr hat kein aus der Landeshoheit entspringendes Besteueiungsrccht, und die
Staatsangehörigen haben keine auf der Staatsangehörigkeit basirende Steuer¬
pflicht. Die Principale Verpflichtung zur Bestreitung der Kosten der Regie¬
rung und Verwaltung liegt vielmehr dem Landesherrn ob, und nur subsidiär
haben dazu die Stände und deren Hintersassen insoweit beizutragen, als erstere
sich dazu vertragsmäßig verpflichtet haben. Der Landesherr wird als Eigen¬
thümer der Domänen betrachtet und vertritt als Grundbesitzer die Interessen
der Domanialbevölkerung, welche etwa zwei Fünftheile der Gesammtbevölkerung
des Landes ausmacht. Dem Landesherr» steht das unbeschränkte Gcsejzgcbungs-
und Besteuerungsrecht über die Bewohner der Domänen z». Die Ritterschaft
und die Städte vertreten nur ihre eigenen Rechte und Interessen. Die ver¬
tragsmäßigen Steuern bestimmen sich nicht nach dem jeweiligen Bedarf und
Leistungsvermögen, sondern sind unveränderliche Aversionalsummen, mit deren
Bewilligung und jährlicher Zahlung die Stände sich ein- für allemal abgekauft
haben. Ein Etat über die landesherrlichen Einnahmen und Ausgaben wird
nicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Steuerzahler werden in absoluter
Unkenntniß über die Höhe der von ihnen aufgebrachten Steuern und der sonstigen
landesherrlichen Einnahmen und über die Verwendung derselben gelassen.
Es war unter diesen Umständen keine leichte Aufgabe, den gegenwärtigen
Stand der landesherrlichen Einnahmen und Ausgaben zu ergründen. Einen
Anhaltspunkt gewährten dafür hauptsächlich zwei in der konstitutionellen Zeit
(1848 und 1850) vorgelegte Etats. Die seitdem erfolgten Veränderungen mußten
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