Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

bleiben, welche sie vor Erlaß der neuen Gesetze im Nießbrauch hatten, sofern
dieselbe nicht das für die ganze Gemeinde bestimmte Maximum überschreitet.
In der dritten Zone haben die Bauern ein Recht auf eine Landverleihung von
der für die betreffende Region jeder Seele gesetzlich zugesprochenen Größe.
Jedoch sind diese Bestimmungen wieder insofern beschränkt, als der Gutsbesitzer
zu seiner unmittelbaren Verfügung in den ersten beiden Zonen wenigstens ein
Drittel,, in der dritten wenigstens die Hälfte des ganzen ertraggebenden Landes
behalten soll.

In die Landverleihung gehören nur productive Bodentheile, nicht solche,
welche, wie Sümpfe, steinige Schluchten, Sandstellen oder Wege, keine Cultur
zulassen. Salzhaltige Strecken können in das zu verleihende Land eingerechnet
werden, aber drei Desjatinen solchen Landes werden nur für eine Desjatine
guten Landes gerechnet, auch darf nicht das Ganze, ja auch nicht der Haupt¬
theil der Verleihung aus derartigen Strecken bestehen.

Die Vertauschung der den Bauern kraft der Neglementsurkunde zu bestän¬
diger Nutznießung verliehenen Landantheile gegen andere, welche der unmittel¬
baren Verfügung des Gutsbesitzers verblieben, ist jeder Zeit erlaubt, wofern sie
auf gütlichem Wege durch Vermittelung des Friedensrichters zu Stande kommt.
In einigen Fällen, z. B. wenn man auf dem bäuerlichen Landantheil später
Mineralgewässer oder solche unterirdische Producte entdeckt, welche den Werth
des Grundstücks erhöhen, oder wenn der Gutsbesitzer eine gewerbliche Anstalt
errichten will, zu der ein Wasserlauf die bewegende Kraft giebt und' eines der
Ufer oder beide zu dem Bauerlande gehören, kann der Gutsbesitzer den Um¬
tausch verlangen. Die gegen einander auszutauschenden Bodentheile aber müssen
dann von gleichem Werthe sein und die den Bauern zu gebenden Stücke von
Ländereien genommen werden, welche an ihre Landantheile angrenzen.

Während der ersten neun Jahre nach Bestätigung ihrer Urbarialurkunden
sind die Bauern verpflichtet, die der Gemeinheit vom Gutsbesitzer verliehenen
Ländereien zu behalten, selbst wenn sie ihr Gehöft gekauft haben, und können
sie auf dieselben unter gewissen Bedingungen verzichten. Nach Übereinkunft
zwischen der Gemeinde und dem Gutsbesitzer kann das verliehene Land, wenn
es die Hälfte des Maximums oder, in der dritten Zone, die Hälfte der gesetz¬
lichen Jnhaltsgröße übersteigt, bis auf fünfzig Piocent vermindert werden, wo¬
durch die Gemeinde für immer auf die Nutznießung des Uebrigen verzichtet.
Auf gleiche Weise kann die Gemeinde, wenn sie einen Theil ihres Landes als
Eigenthum erwirbt, auf den Nießbrauch des Nestes verzichten, aber nur unter
der Bedingung, daß die Jnhaltsgröße des eigenthümlichen Theils nicht weniger
als ein Drittel des Maximums oder, in der dritten Zone, der gesetzlichen Jn¬
haltsgröße beträgt. Wenn die Zahl der Individuen in einer Gemeinde sich um
ein Fünftel oder mehr vermindert, so kann dieselbe auf einen verhältnißmäßigen


bleiben, welche sie vor Erlaß der neuen Gesetze im Nießbrauch hatten, sofern
dieselbe nicht das für die ganze Gemeinde bestimmte Maximum überschreitet.
In der dritten Zone haben die Bauern ein Recht auf eine Landverleihung von
der für die betreffende Region jeder Seele gesetzlich zugesprochenen Größe.
Jedoch sind diese Bestimmungen wieder insofern beschränkt, als der Gutsbesitzer
zu seiner unmittelbaren Verfügung in den ersten beiden Zonen wenigstens ein
Drittel,, in der dritten wenigstens die Hälfte des ganzen ertraggebenden Landes
behalten soll.

In die Landverleihung gehören nur productive Bodentheile, nicht solche,
welche, wie Sümpfe, steinige Schluchten, Sandstellen oder Wege, keine Cultur
zulassen. Salzhaltige Strecken können in das zu verleihende Land eingerechnet
werden, aber drei Desjatinen solchen Landes werden nur für eine Desjatine
guten Landes gerechnet, auch darf nicht das Ganze, ja auch nicht der Haupt¬
theil der Verleihung aus derartigen Strecken bestehen.

Die Vertauschung der den Bauern kraft der Neglementsurkunde zu bestän¬
diger Nutznießung verliehenen Landantheile gegen andere, welche der unmittel¬
baren Verfügung des Gutsbesitzers verblieben, ist jeder Zeit erlaubt, wofern sie
auf gütlichem Wege durch Vermittelung des Friedensrichters zu Stande kommt.
In einigen Fällen, z. B. wenn man auf dem bäuerlichen Landantheil später
Mineralgewässer oder solche unterirdische Producte entdeckt, welche den Werth
des Grundstücks erhöhen, oder wenn der Gutsbesitzer eine gewerbliche Anstalt
errichten will, zu der ein Wasserlauf die bewegende Kraft giebt und' eines der
Ufer oder beide zu dem Bauerlande gehören, kann der Gutsbesitzer den Um¬
tausch verlangen. Die gegen einander auszutauschenden Bodentheile aber müssen
dann von gleichem Werthe sein und die den Bauern zu gebenden Stücke von
Ländereien genommen werden, welche an ihre Landantheile angrenzen.

Während der ersten neun Jahre nach Bestätigung ihrer Urbarialurkunden
sind die Bauern verpflichtet, die der Gemeinheit vom Gutsbesitzer verliehenen
Ländereien zu behalten, selbst wenn sie ihr Gehöft gekauft haben, und können
sie auf dieselben unter gewissen Bedingungen verzichten. Nach Übereinkunft
zwischen der Gemeinde und dem Gutsbesitzer kann das verliehene Land, wenn
es die Hälfte des Maximums oder, in der dritten Zone, die Hälfte der gesetz¬
lichen Jnhaltsgröße übersteigt, bis auf fünfzig Piocent vermindert werden, wo¬
durch die Gemeinde für immer auf die Nutznießung des Uebrigen verzichtet.
Auf gleiche Weise kann die Gemeinde, wenn sie einen Theil ihres Landes als
Eigenthum erwirbt, auf den Nießbrauch des Nestes verzichten, aber nur unter
der Bedingung, daß die Jnhaltsgröße des eigenthümlichen Theils nicht weniger
als ein Drittel des Maximums oder, in der dritten Zone, der gesetzlichen Jn¬
haltsgröße beträgt. Wenn die Zahl der Individuen in einer Gemeinde sich um
ein Fünftel oder mehr vermindert, so kann dieselbe auf einen verhältnißmäßigen


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0275" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/285863"/>
          <p xml:id="ID_833" prev="#ID_832"> bleiben, welche sie vor Erlaß der neuen Gesetze im Nießbrauch hatten, sofern<lb/>
dieselbe nicht das für die ganze Gemeinde bestimmte Maximum überschreitet.<lb/>
In der dritten Zone haben die Bauern ein Recht auf eine Landverleihung von<lb/>
der für die betreffende Region jeder Seele gesetzlich zugesprochenen Größe.<lb/>
Jedoch sind diese Bestimmungen wieder insofern beschränkt, als der Gutsbesitzer<lb/>
zu seiner unmittelbaren Verfügung in den ersten beiden Zonen wenigstens ein<lb/>
Drittel,, in der dritten wenigstens die Hälfte des ganzen ertraggebenden Landes<lb/>
behalten soll.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_834"> In die Landverleihung gehören nur productive Bodentheile, nicht solche,<lb/>
welche, wie Sümpfe, steinige Schluchten, Sandstellen oder Wege, keine Cultur<lb/>
zulassen. Salzhaltige Strecken können in das zu verleihende Land eingerechnet<lb/>
werden, aber drei Desjatinen solchen Landes werden nur für eine Desjatine<lb/>
guten Landes gerechnet, auch darf nicht das Ganze, ja auch nicht der Haupt¬<lb/>
theil der Verleihung aus derartigen Strecken bestehen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_835"> Die Vertauschung der den Bauern kraft der Neglementsurkunde zu bestän¬<lb/>
diger Nutznießung verliehenen Landantheile gegen andere, welche der unmittel¬<lb/>
baren Verfügung des Gutsbesitzers verblieben, ist jeder Zeit erlaubt, wofern sie<lb/>
auf gütlichem Wege durch Vermittelung des Friedensrichters zu Stande kommt.<lb/>
In einigen Fällen, z. B. wenn man auf dem bäuerlichen Landantheil später<lb/>
Mineralgewässer oder solche unterirdische Producte entdeckt, welche den Werth<lb/>
des Grundstücks erhöhen, oder wenn der Gutsbesitzer eine gewerbliche Anstalt<lb/>
errichten will, zu der ein Wasserlauf die bewegende Kraft giebt und' eines der<lb/>
Ufer oder beide zu dem Bauerlande gehören, kann der Gutsbesitzer den Um¬<lb/>
tausch verlangen. Die gegen einander auszutauschenden Bodentheile aber müssen<lb/>
dann von gleichem Werthe sein und die den Bauern zu gebenden Stücke von<lb/>
Ländereien genommen werden, welche an ihre Landantheile angrenzen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_836" next="#ID_837"> Während der ersten neun Jahre nach Bestätigung ihrer Urbarialurkunden<lb/>
sind die Bauern verpflichtet, die der Gemeinheit vom Gutsbesitzer verliehenen<lb/>
Ländereien zu behalten, selbst wenn sie ihr Gehöft gekauft haben, und können<lb/>
sie auf dieselben unter gewissen Bedingungen verzichten. Nach Übereinkunft<lb/>
zwischen der Gemeinde und dem Gutsbesitzer kann das verliehene Land, wenn<lb/>
es die Hälfte des Maximums oder, in der dritten Zone, die Hälfte der gesetz¬<lb/>
lichen Jnhaltsgröße übersteigt, bis auf fünfzig Piocent vermindert werden, wo¬<lb/>
durch die Gemeinde für immer auf die Nutznießung des Uebrigen verzichtet.<lb/>
Auf gleiche Weise kann die Gemeinde, wenn sie einen Theil ihres Landes als<lb/>
Eigenthum erwirbt, auf den Nießbrauch des Nestes verzichten, aber nur unter<lb/>
der Bedingung, daß die Jnhaltsgröße des eigenthümlichen Theils nicht weniger<lb/>
als ein Drittel des Maximums oder, in der dritten Zone, der gesetzlichen Jn¬<lb/>
haltsgröße beträgt. Wenn die Zahl der Individuen in einer Gemeinde sich um<lb/>
ein Fünftel oder mehr vermindert, so kann dieselbe auf einen verhältnißmäßigen</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0275] bleiben, welche sie vor Erlaß der neuen Gesetze im Nießbrauch hatten, sofern dieselbe nicht das für die ganze Gemeinde bestimmte Maximum überschreitet. In der dritten Zone haben die Bauern ein Recht auf eine Landverleihung von der für die betreffende Region jeder Seele gesetzlich zugesprochenen Größe. Jedoch sind diese Bestimmungen wieder insofern beschränkt, als der Gutsbesitzer zu seiner unmittelbaren Verfügung in den ersten beiden Zonen wenigstens ein Drittel,, in der dritten wenigstens die Hälfte des ganzen ertraggebenden Landes behalten soll. In die Landverleihung gehören nur productive Bodentheile, nicht solche, welche, wie Sümpfe, steinige Schluchten, Sandstellen oder Wege, keine Cultur zulassen. Salzhaltige Strecken können in das zu verleihende Land eingerechnet werden, aber drei Desjatinen solchen Landes werden nur für eine Desjatine guten Landes gerechnet, auch darf nicht das Ganze, ja auch nicht der Haupt¬ theil der Verleihung aus derartigen Strecken bestehen. Die Vertauschung der den Bauern kraft der Neglementsurkunde zu bestän¬ diger Nutznießung verliehenen Landantheile gegen andere, welche der unmittel¬ baren Verfügung des Gutsbesitzers verblieben, ist jeder Zeit erlaubt, wofern sie auf gütlichem Wege durch Vermittelung des Friedensrichters zu Stande kommt. In einigen Fällen, z. B. wenn man auf dem bäuerlichen Landantheil später Mineralgewässer oder solche unterirdische Producte entdeckt, welche den Werth des Grundstücks erhöhen, oder wenn der Gutsbesitzer eine gewerbliche Anstalt errichten will, zu der ein Wasserlauf die bewegende Kraft giebt und' eines der Ufer oder beide zu dem Bauerlande gehören, kann der Gutsbesitzer den Um¬ tausch verlangen. Die gegen einander auszutauschenden Bodentheile aber müssen dann von gleichem Werthe sein und die den Bauern zu gebenden Stücke von Ländereien genommen werden, welche an ihre Landantheile angrenzen. Während der ersten neun Jahre nach Bestätigung ihrer Urbarialurkunden sind die Bauern verpflichtet, die der Gemeinheit vom Gutsbesitzer verliehenen Ländereien zu behalten, selbst wenn sie ihr Gehöft gekauft haben, und können sie auf dieselben unter gewissen Bedingungen verzichten. Nach Übereinkunft zwischen der Gemeinde und dem Gutsbesitzer kann das verliehene Land, wenn es die Hälfte des Maximums oder, in der dritten Zone, die Hälfte der gesetz¬ lichen Jnhaltsgröße übersteigt, bis auf fünfzig Piocent vermindert werden, wo¬ durch die Gemeinde für immer auf die Nutznießung des Uebrigen verzichtet. Auf gleiche Weise kann die Gemeinde, wenn sie einen Theil ihres Landes als Eigenthum erwirbt, auf den Nießbrauch des Nestes verzichten, aber nur unter der Bedingung, daß die Jnhaltsgröße des eigenthümlichen Theils nicht weniger als ein Drittel des Maximums oder, in der dritten Zone, der gesetzlichen Jn¬ haltsgröße beträgt. Wenn die Zahl der Individuen in einer Gemeinde sich um ein Fünftel oder mehr vermindert, so kann dieselbe auf einen verhältnißmäßigen

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_285587
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_285587/275
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_285587/275>, abgerufen am 22.07.2024.