nicht abhalten lassen würden, ihre Berathungen auf der Grundlage jener Vor¬ schläge fortzusetzen." In gleicher Weise äußern sich der König von Bayern und der Kaiser von Oestreich.
"Die hohen Souveräne", sagt das Protokoll, "welche sich hierauf an der weitern Berathung dieses Antrags betheiligten, stimmten sämmtlich in der An¬ erkennung des hohen Werthes der von dem Kaiser von Oestreich ergriffenen Initiative überein. eine Anerkennung, welche namentlich auch S. K. H. der Großherzog von Baden vom Standpunkte der von Höchstdemselben festgehaltenen Anschauungen aus vollkommen zu theilen erklärten. Ebenso einstimmig (und ohne vorausgegangene hiermit sich beschäftigende Debatte, wie man hätte erwarten können) ging die Ansicht der erhabenen Redner dahin, "daß der von dem Kaiser Allerhöchstseinen Bundesgenossen mitgetheilte Entwurf einer Neformacte des deutschen Bundes den Verhandlungen der Cnnferenz zu Grunde gelegt werden solle", doch wurde hierbei "mehrseitig hervorgehoben, daß aus dem Beschlusse, den gedachten Entwurf als Basis der Berathungen anzunehmen, selbstredend noch nicht die Genehmigung der einzelnen Bestimmungen desselben folge, und daß jener reiflicher Prüfung nicht vorgegriffen werden solle, welche den Schwierigkeiten und der Bedeutung so wichtiger Materien entspreche".
Daran knüpft das Protokoll die kurze Notiz: "Auch auf das Erforderniß ständischer Zustimmung, sofern dasselbe in den betreffenden Landesverfassungen begründet sei. wurde mehrfach hingewiesen". Von wem, bleibt verschwiegen, und ebensowenig ist hier irgendwie auch nur angedeutet, ob die hohe Versamm¬ lung die in ihrer Eigenschaft als ein Kongreß konstitutioneller Fürsten doch wohl liegende Verpflichtung, solchen Hinweisen anders als durch bloßes Anhören Beachtung zu Theil werden zu lassen, anerkannt hat.
Gleich wenig Wichtigkeit scheint entweder sie selbst oder der Protokollführer der Bemerkung beigemessen zu haben, welche sich in dieser ersten Sitzung der Bürgermeister von Lübeck im Namen seiner Collegen aus Hamburg, Bremen und Frankfurt gestattete, und welche zwar die Einladung der k. k. Majestät "zu der eröffneten hochwichtigen Berathung auf das Dankbarste würdigte", gleich¬ wohl aber nicht verschweigen konnte, "daß die Vertreter der freien Städte in einer Von der der in der Versammlung anwesenden souveränen Fürsten ver¬ schiedenen Stellung (anmuthigster Stil!) sich befänden, indem ihr Verhalten, außer der im Allgemeinen vorzubehaltenden verfassungsmäßigen Sanction der aus der Berathung hervorgehenden Beschlüsse (durch die Bürgerschaften), zunächst von der Genehmigung ihrer Senate, welche sie mit Instruction nicht hätten versehen können, abhängig sein werde."
Schließlich einigte man sich in der ersten Sitzung dahin, daß der König von Sachsen mit Entwerfung und Ueberbringung des an den König Wilhelm zu richtenden Einladungsschreibens beauftragt werden sollte.
nicht abhalten lassen würden, ihre Berathungen auf der Grundlage jener Vor¬ schläge fortzusetzen." In gleicher Weise äußern sich der König von Bayern und der Kaiser von Oestreich.
„Die hohen Souveräne", sagt das Protokoll, „welche sich hierauf an der weitern Berathung dieses Antrags betheiligten, stimmten sämmtlich in der An¬ erkennung des hohen Werthes der von dem Kaiser von Oestreich ergriffenen Initiative überein. eine Anerkennung, welche namentlich auch S. K. H. der Großherzog von Baden vom Standpunkte der von Höchstdemselben festgehaltenen Anschauungen aus vollkommen zu theilen erklärten. Ebenso einstimmig (und ohne vorausgegangene hiermit sich beschäftigende Debatte, wie man hätte erwarten können) ging die Ansicht der erhabenen Redner dahin, „daß der von dem Kaiser Allerhöchstseinen Bundesgenossen mitgetheilte Entwurf einer Neformacte des deutschen Bundes den Verhandlungen der Cnnferenz zu Grunde gelegt werden solle", doch wurde hierbei „mehrseitig hervorgehoben, daß aus dem Beschlusse, den gedachten Entwurf als Basis der Berathungen anzunehmen, selbstredend noch nicht die Genehmigung der einzelnen Bestimmungen desselben folge, und daß jener reiflicher Prüfung nicht vorgegriffen werden solle, welche den Schwierigkeiten und der Bedeutung so wichtiger Materien entspreche".
Daran knüpft das Protokoll die kurze Notiz: „Auch auf das Erforderniß ständischer Zustimmung, sofern dasselbe in den betreffenden Landesverfassungen begründet sei. wurde mehrfach hingewiesen". Von wem, bleibt verschwiegen, und ebensowenig ist hier irgendwie auch nur angedeutet, ob die hohe Versamm¬ lung die in ihrer Eigenschaft als ein Kongreß konstitutioneller Fürsten doch wohl liegende Verpflichtung, solchen Hinweisen anders als durch bloßes Anhören Beachtung zu Theil werden zu lassen, anerkannt hat.
Gleich wenig Wichtigkeit scheint entweder sie selbst oder der Protokollführer der Bemerkung beigemessen zu haben, welche sich in dieser ersten Sitzung der Bürgermeister von Lübeck im Namen seiner Collegen aus Hamburg, Bremen und Frankfurt gestattete, und welche zwar die Einladung der k. k. Majestät „zu der eröffneten hochwichtigen Berathung auf das Dankbarste würdigte", gleich¬ wohl aber nicht verschweigen konnte, „daß die Vertreter der freien Städte in einer Von der der in der Versammlung anwesenden souveränen Fürsten ver¬ schiedenen Stellung (anmuthigster Stil!) sich befänden, indem ihr Verhalten, außer der im Allgemeinen vorzubehaltenden verfassungsmäßigen Sanction der aus der Berathung hervorgehenden Beschlüsse (durch die Bürgerschaften), zunächst von der Genehmigung ihrer Senate, welche sie mit Instruction nicht hätten versehen können, abhängig sein werde."
Schließlich einigte man sich in der ersten Sitzung dahin, daß der König von Sachsen mit Entwerfung und Ueberbringung des an den König Wilhelm zu richtenden Einladungsschreibens beauftragt werden sollte.
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nicht abhalten lassen würden, ihre Berathungen auf der Grundlage jener Vor¬
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der Kaiser von Oestreich.
„Die hohen Souveräne", sagt das Protokoll, „welche sich hierauf an der
weitern Berathung dieses Antrags betheiligten, stimmten sämmtlich in der An¬
erkennung des hohen Werthes der von dem Kaiser von Oestreich ergriffenen
Initiative überein. eine Anerkennung, welche namentlich auch S. K. H. der
Großherzog von Baden vom Standpunkte der von Höchstdemselben festgehaltenen
Anschauungen aus vollkommen zu theilen erklärten. Ebenso einstimmig (und
ohne vorausgegangene hiermit sich beschäftigende Debatte, wie
man hätte erwarten können) ging die Ansicht der erhabenen Redner dahin, „daß
der von dem Kaiser Allerhöchstseinen Bundesgenossen mitgetheilte Entwurf
einer Neformacte des deutschen Bundes den Verhandlungen der Cnnferenz zu
Grunde gelegt werden solle", doch wurde hierbei „mehrseitig hervorgehoben,
daß aus dem Beschlusse, den gedachten Entwurf als Basis der Berathungen
anzunehmen, selbstredend noch nicht die Genehmigung der einzelnen Bestimmungen
desselben folge, und daß jener reiflicher Prüfung nicht vorgegriffen werden solle,
welche den Schwierigkeiten und der Bedeutung so wichtiger Materien entspreche".
Daran knüpft das Protokoll die kurze Notiz: „Auch auf das Erforderniß
ständischer Zustimmung, sofern dasselbe in den betreffenden Landesverfassungen
begründet sei. wurde mehrfach hingewiesen". Von wem, bleibt verschwiegen,
und ebensowenig ist hier irgendwie auch nur angedeutet, ob die hohe Versamm¬
lung die in ihrer Eigenschaft als ein Kongreß konstitutioneller Fürsten
doch wohl liegende Verpflichtung, solchen Hinweisen anders als durch bloßes
Anhören Beachtung zu Theil werden zu lassen, anerkannt hat.
Gleich wenig Wichtigkeit scheint entweder sie selbst oder der Protokollführer
der Bemerkung beigemessen zu haben, welche sich in dieser ersten Sitzung der
Bürgermeister von Lübeck im Namen seiner Collegen aus Hamburg, Bremen
und Frankfurt gestattete, und welche zwar die Einladung der k. k. Majestät „zu
der eröffneten hochwichtigen Berathung auf das Dankbarste würdigte", gleich¬
wohl aber nicht verschweigen konnte, „daß die Vertreter der freien Städte in
einer Von der der in der Versammlung anwesenden souveränen Fürsten ver¬
schiedenen Stellung (anmuthigster Stil!) sich befänden, indem ihr Verhalten,
außer der im Allgemeinen vorzubehaltenden verfassungsmäßigen Sanction der aus
der Berathung hervorgehenden Beschlüsse (durch die Bürgerschaften), zunächst
von der Genehmigung ihrer Senate, welche sie mit Instruction nicht hätten
versehen können, abhängig sein werde."
Schließlich einigte man sich in der ersten Sitzung dahin, daß der König
von Sachsen mit Entwerfung und Ueberbringung des an den König Wilhelm
zu richtenden Einladungsschreibens beauftragt werden sollte.
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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_283352/604>, abgerufen am 25.01.2025.
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