Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.wenn sie von Gerichten überantwortet werden sollen, nur an staatlich bestätigte Wir werden auf diesen Vorbehalt zurückzukommen haben, gehen aber jetzt wenn sie von Gerichten überantwortet werden sollen, nur an staatlich bestätigte Wir werden auf diesen Vorbehalt zurückzukommen haben, gehen aber jetzt <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0364" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283717"/> <p xml:id="ID_1043" prev="#ID_1042"> wenn sie von Gerichten überantwortet werden sollen, nur an staatlich bestätigte<lb/> Körperschaften ausgefolgt werden dürfen. Was nun die Form dieser Bestä¬<lb/> tigungen betrifft, so ist sie je nach der Landesgesetzgcbung der einzelnen Stif¬<lb/> tungen eine verschiedene gewesen, ohne daß sie darum in ihrem Wesen nicht<lb/> allenthalben ungefähr auf das Nämliche hinaufliefe. Einige Zweigstiftungen<lb/> haben sich, scheint es, freilich gar nicht bestätigen lassen, Köln z. B. trotz der<lb/> Statutenvorschrift. Die wiener Bestätigung ist am 3. Juni 1861 unter dem<lb/> Hinzufügen erfolgt, jede spätere Aenderung sei zur Kenntniß des k. k. Mi¬<lb/> nisteriums zu bringen; die preußische unter dem Vorbehalt, daß Aenderungen<lb/> der Bestätigung angemeldet werden. Auch die sächsische Regierung hat jene<lb/> Bestätigung der Statuten am 14. December 1861 bewilligt und vorgenommen.<lb/> Da aber §. 11 des Grundstatuts die Worte enthält: „sie (die Generalversamm¬<lb/> lung) entscheidet in höchster Instanz über alle Angelegenheiten der Stiftung",<lb/> so daß es scheinen könnte, als ständen den Pflichten der zur Bestätigung an¬<lb/> gerufenen Regierungen keinerlei Rechte gegenüber, so hat die sächsische Regie¬<lb/> rung gleich damals an ihre Bestätigung den schriftlichen Vorbehalt geknüpft,<lb/> „daß jede künftige Aenderung oder Ergänzung der Staturen für die sächsischen<lb/> Zweigvereine und den sächsischen Behörden gegenüber nur dann Geltung er¬<lb/> langt, wenn solche die Bestätigung der k. sächsischen Oberaufsichtsbehörde<lb/> erlangte".</p><lb/> <p xml:id="ID_1044" next="#ID_1045"> Wir werden auf diesen Vorbehalt zurückzukommen haben, gehen aber jetzt<lb/> auf die Tagesordnung der Octobergeneraiversammlung über, welche letztere be¬<lb/> kanntlich durch die extreme Auslegung des Paragraphen von der „höchsten In¬<lb/> stanz" den Zwiespalt im Schoße der Stiftung zum Ausbruch brachte und der<lb/> sächsischen Regierung eine Veranlassung zum Einsprüche gab. Die Tagesord¬<lb/> nung einer Generalversammlung muß laut H. 101 „soweit möglich" den Zweig¬<lb/> stiftungen „zum voraus mitgetheilt werden". Man sollte denken, daß, wo es<lb/> sich um eine vollständige Umarbeitung des Grundgesetzes einer Stiftung handelt,<lb/> dies „soweit möglich" wohl kaum zu der Meinung verleiten könnte: der Ver"-<lb/> waltungsrath habe seinen desfallsigen Entwurf im voraus mitzutheilen oder<lb/> auch nicht mitzutheilen, je nachdem es ihm grade „möglich" sei. Da nun<lb/> aber die an die Zweigstiftungen gelangte Tagesordnung weder diesen Entwurf,<lb/> noch eine Ankündigung desselben, wohl aber bei den Worten „Revision der<lb/> Statuten" als den scheinbar einzigen Gegenstand dieser Revision eine Bezug¬<lb/> nahme auf den schon im Mai angekündigten Oeffentlichkeiisantrag des Ver¬<lb/> waltungsraths enthielt; da ferner von der bereits im Juli von Lübeck in An¬<lb/> regung gebrachten Aenderung dreier Paragraphen in jener Tagesordnung keinerlei<lb/> Erwähnung geschah, diese Aenderung also für diesmal als vertagt angesehen<lb/> werden durfte; da endlich die schon vor Jahren von der sächsischen Regie¬<lb/> rung den sächsischen Stiftungsvorständen unterbreiteten Desidcrien über einige,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0364]
wenn sie von Gerichten überantwortet werden sollen, nur an staatlich bestätigte
Körperschaften ausgefolgt werden dürfen. Was nun die Form dieser Bestä¬
tigungen betrifft, so ist sie je nach der Landesgesetzgcbung der einzelnen Stif¬
tungen eine verschiedene gewesen, ohne daß sie darum in ihrem Wesen nicht
allenthalben ungefähr auf das Nämliche hinaufliefe. Einige Zweigstiftungen
haben sich, scheint es, freilich gar nicht bestätigen lassen, Köln z. B. trotz der
Statutenvorschrift. Die wiener Bestätigung ist am 3. Juni 1861 unter dem
Hinzufügen erfolgt, jede spätere Aenderung sei zur Kenntniß des k. k. Mi¬
nisteriums zu bringen; die preußische unter dem Vorbehalt, daß Aenderungen
der Bestätigung angemeldet werden. Auch die sächsische Regierung hat jene
Bestätigung der Statuten am 14. December 1861 bewilligt und vorgenommen.
Da aber §. 11 des Grundstatuts die Worte enthält: „sie (die Generalversamm¬
lung) entscheidet in höchster Instanz über alle Angelegenheiten der Stiftung",
so daß es scheinen könnte, als ständen den Pflichten der zur Bestätigung an¬
gerufenen Regierungen keinerlei Rechte gegenüber, so hat die sächsische Regie¬
rung gleich damals an ihre Bestätigung den schriftlichen Vorbehalt geknüpft,
„daß jede künftige Aenderung oder Ergänzung der Staturen für die sächsischen
Zweigvereine und den sächsischen Behörden gegenüber nur dann Geltung er¬
langt, wenn solche die Bestätigung der k. sächsischen Oberaufsichtsbehörde
erlangte".
Wir werden auf diesen Vorbehalt zurückzukommen haben, gehen aber jetzt
auf die Tagesordnung der Octobergeneraiversammlung über, welche letztere be¬
kanntlich durch die extreme Auslegung des Paragraphen von der „höchsten In¬
stanz" den Zwiespalt im Schoße der Stiftung zum Ausbruch brachte und der
sächsischen Regierung eine Veranlassung zum Einsprüche gab. Die Tagesord¬
nung einer Generalversammlung muß laut H. 101 „soweit möglich" den Zweig¬
stiftungen „zum voraus mitgetheilt werden". Man sollte denken, daß, wo es
sich um eine vollständige Umarbeitung des Grundgesetzes einer Stiftung handelt,
dies „soweit möglich" wohl kaum zu der Meinung verleiten könnte: der Ver"-
waltungsrath habe seinen desfallsigen Entwurf im voraus mitzutheilen oder
auch nicht mitzutheilen, je nachdem es ihm grade „möglich" sei. Da nun
aber die an die Zweigstiftungen gelangte Tagesordnung weder diesen Entwurf,
noch eine Ankündigung desselben, wohl aber bei den Worten „Revision der
Statuten" als den scheinbar einzigen Gegenstand dieser Revision eine Bezug¬
nahme auf den schon im Mai angekündigten Oeffentlichkeiisantrag des Ver¬
waltungsraths enthielt; da ferner von der bereits im Juli von Lübeck in An¬
regung gebrachten Aenderung dreier Paragraphen in jener Tagesordnung keinerlei
Erwähnung geschah, diese Aenderung also für diesmal als vertagt angesehen
werden durfte; da endlich die schon vor Jahren von der sächsischen Regie¬
rung den sächsischen Stiftungsvorständen unterbreiteten Desidcrien über einige,
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