Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.Die deutsche Schillerstistung. 2. Wir haben im vorhergehenden Abschnitt bereits einer wesentlichen Seite des Das alle Statut datirt vom October 1869. Es enthält in 12 Paragra¬ Dies Grundstatut enthält ferner im K 4 die Vorschrift für jede Zweig, Die deutsche Schillerstistung. 2. Wir haben im vorhergehenden Abschnitt bereits einer wesentlichen Seite des Das alle Statut datirt vom October 1869. Es enthält in 12 Paragra¬ Dies Grundstatut enthält ferner im K 4 die Vorschrift für jede Zweig, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0363" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283716"/> </div> <div n="1"> <head> Die deutsche Schillerstistung.<lb/> 2. </head><lb/> <p xml:id="ID_1040"> Wir haben im vorhergehenden Abschnitt bereits einer wesentlichen Seite des<lb/> Zwiespalts, wie derselbe auf der Generalversammlung vom vorigen October in<lb/> Flammen ausbrach, Erwähnung gethan. Es bleibt uns in Betreff dieser<lb/> stürmischen Versammlung noch übrig, die mit dem Stiftungsgrundgesetz vo>-<lb/> genommenen Aenderungen naher zu beleuchten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1041"> Das alle Statut datirt vom October 1869. Es enthält in 12 Paragra¬<lb/> phen die Grundbestimmungen über die Zwecke der Stiftung und über die<lb/> Mittel und Formen zu deren Erfüllung. Zum bessern Verständniß der ganzen<lb/> Organisation hier einige der wesentlichem Bestimmungen des Statuts. Die<lb/> Schillerstiftung, am 9. Mai 1855 in Dresden ins Leben gerufen, hat sich da¬<lb/> selbst am 10. November 1859 als eine Bereinigung von 15 (jetzt 22) Zweig¬<lb/> stiftungen constituirt (Dresden, Berlin, Wien, München, Graz, Stuttgart,<lb/> Weimar, Darmstadt, Leipzig. Frankfurt, Breslau, Hamburg, Offenbach, Nien-<lb/> burg, Koburg). Aus ihrer Mitte wählen die Zweigstiftungen von fünf zu fünf<lb/> Jahren eine der Zweigstistungen als Vorort. Zwei Mitglieder dieser zum<lb/> Vorort erwählten Zweigstiflung treten in den Verwaltungerath, eins dieser<lb/> Mitglieder wird zugleich Vorsitzender der ganzen Stiftung. Aus den übrigen<lb/> Zweigstiftungen werden ferner fünf zur Theilnahme an der Verwaltung insofern<lb/> beauftragt, als sie zur Completirung des Verwaltungsraths je eins ihrer<lb/> Mitglieder zu bezeichnen haben, so daß diese fünf, sammt jenen zwei Mitgliedern<lb/> des Vororts, während der nächsten fünf Jahre die Geschäfte der Stiftung zu<lb/> besorgen haben. Alle fünf Jahre muß der Vorort wechseln. Sobald eine<lb/> Zweigstiftung 2000 Thlr. Vermögen besitzt, kann sie ein Drittel ihrer Zinsen<lb/> selbständig verwenden. Die übrigen Zinsen erhält der Verwaltungsrath zur<lb/> Verwendung, resp, die am Lorort befindliche Centralkasse. Alle fünf Jahre<lb/> findet eine Generalversammlung statt. Nur die Vorstände der Zweigstiftungen<lb/> ^fahren die Namen der Unterstützten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1042" next="#ID_1043"> Dies Grundstatut enthält ferner im K 4 die Vorschrift für jede Zweig,<lb/> Stiftung, bei ihrer Regierung das Recht der moralischen Körperschaft zu er-<lb/> werben. Es ist dies die vielbelcumdete „Reginungsbcstätigung". Dieselbe ist<lb/> begreiflicherweise der Stiftung keineswegs aufgedrungen, sondern vielmehr von<lb/> für unentbehrlich erachtet worden, und sie kann dieser Bestätigung auch schon<lb/> aus dem einen Grunde nicht entrathen, weil Schenkungen von einigem Belang,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0363]
Die deutsche Schillerstistung.
2.
Wir haben im vorhergehenden Abschnitt bereits einer wesentlichen Seite des
Zwiespalts, wie derselbe auf der Generalversammlung vom vorigen October in
Flammen ausbrach, Erwähnung gethan. Es bleibt uns in Betreff dieser
stürmischen Versammlung noch übrig, die mit dem Stiftungsgrundgesetz vo>-
genommenen Aenderungen naher zu beleuchten.
Das alle Statut datirt vom October 1869. Es enthält in 12 Paragra¬
phen die Grundbestimmungen über die Zwecke der Stiftung und über die
Mittel und Formen zu deren Erfüllung. Zum bessern Verständniß der ganzen
Organisation hier einige der wesentlichem Bestimmungen des Statuts. Die
Schillerstiftung, am 9. Mai 1855 in Dresden ins Leben gerufen, hat sich da¬
selbst am 10. November 1859 als eine Bereinigung von 15 (jetzt 22) Zweig¬
stiftungen constituirt (Dresden, Berlin, Wien, München, Graz, Stuttgart,
Weimar, Darmstadt, Leipzig. Frankfurt, Breslau, Hamburg, Offenbach, Nien-
burg, Koburg). Aus ihrer Mitte wählen die Zweigstiftungen von fünf zu fünf
Jahren eine der Zweigstistungen als Vorort. Zwei Mitglieder dieser zum
Vorort erwählten Zweigstiflung treten in den Verwaltungerath, eins dieser
Mitglieder wird zugleich Vorsitzender der ganzen Stiftung. Aus den übrigen
Zweigstiftungen werden ferner fünf zur Theilnahme an der Verwaltung insofern
beauftragt, als sie zur Completirung des Verwaltungsraths je eins ihrer
Mitglieder zu bezeichnen haben, so daß diese fünf, sammt jenen zwei Mitgliedern
des Vororts, während der nächsten fünf Jahre die Geschäfte der Stiftung zu
besorgen haben. Alle fünf Jahre muß der Vorort wechseln. Sobald eine
Zweigstiftung 2000 Thlr. Vermögen besitzt, kann sie ein Drittel ihrer Zinsen
selbständig verwenden. Die übrigen Zinsen erhält der Verwaltungsrath zur
Verwendung, resp, die am Lorort befindliche Centralkasse. Alle fünf Jahre
findet eine Generalversammlung statt. Nur die Vorstände der Zweigstiftungen
^fahren die Namen der Unterstützten.
Dies Grundstatut enthält ferner im K 4 die Vorschrift für jede Zweig,
Stiftung, bei ihrer Regierung das Recht der moralischen Körperschaft zu er-
werben. Es ist dies die vielbelcumdete „Reginungsbcstätigung". Dieselbe ist
begreiflicherweise der Stiftung keineswegs aufgedrungen, sondern vielmehr von
für unentbehrlich erachtet worden, und sie kann dieser Bestätigung auch schon
aus dem einen Grunde nicht entrathen, weil Schenkungen von einigem Belang,
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