Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.zuständigen Beamten bei Aufstellung der Dienstliste berücksichtigen, da daS Endlich erklärt der Entwurf für vom Geschwornendienste befreit 1) die Mit- Ueber die allgemeine Qualification zum Geschwornen sprechen die zuständigen Beamten bei Aufstellung der Dienstliste berücksichtigen, da daS Endlich erklärt der Entwurf für vom Geschwornendienste befreit 1) die Mit- Ueber die allgemeine Qualification zum Geschwornen sprechen die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0025" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283378"/> <p xml:id="ID_53" prev="#ID_52"> zuständigen Beamten bei Aufstellung der Dienstliste berücksichtigen, da daS<lb/> Gesetz sie nicht erschöpfen könne. Das Gesetz könne hier nur!die Mängel hervorheben,<lb/> welche die bürgerlichen Rechte schmälern, z. B. den kaufmännischen Concurs<lb/> gemäß §. 310 der Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.</p><lb/> <p xml:id="ID_54"> Endlich erklärt der Entwurf für vom Geschwornendienste befreit 1) die Mit-<lb/> glieder der beiden Häuser des Landtages für die Dauer der Sitzungsperioden<lb/> desselben; 2) die einmal mitwirkenden Geschwornen bis zum Schlüsse des nächst,<lb/> folgenden Geschäftsjahres. Im zweiten Falle wird also die Wiedereinberusung<lb/> des Geschwornen während dieser Zeit auch nicht mehr mit dessen Einwilligung,<lb/> wie im heutigen Rechte, zugelassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_55" next="#ID_56"> Ueber die allgemeine Qualification zum Geschwornen sprechen die<lb/> Motive sich dahin aus, daß der neue Entwurf dieselbe nicht nach gewissen<lb/> Kategorien ein für allemal festsetzen könne, noch wolle, daß sie vielmehr aus<lb/> individuellen Eigenschaften beruhe, welche bei jeder einzelnen zu wählenden<lb/> Person geprüft werden müßten. Dieses System (vielmehr diese Systemlosigkeit)<lb/> liege im Wesentlichen schon dem heute geltenden preußischen Gesetz vom<lb/> 3. Januar 1849, so wie dem Frankreichs vom 4. Juni 1853 zu Grunde; nach<lb/> ihm beschränke sich die Gesetzgebung darauf, einmal die absolut unfähigen<lb/> Personen von vornherein auszuschließen und die wahlfähigen Classen der Gesell-<lb/> schaft zu begrenzen, sodann die zur Auswahl berufenen Behörden zu nennen.<lb/> Daß diese Sätze sowohl allgemein betreffs der Systemlosigkeit, welche hier<lb/> vielleicht reactionär-parteiischen Intentionen entspricht, als mit Rücksicht<lb/> auf das preußische Gesetz vom 3. Januar 1849, das gerade die Systeme<lb/> des Census und der geistigen Fähigkeiten vereinigt, nur theilweise richtig<lb/> sind, zeigen die vorausgeschickten Erörterungen; diese halbe Unrichtigkeit hat<lb/> indeß bei den Bestimmungen über die Qualifikation zum Geschwornendienste im<lb/> neuen EntWurfe deshalb nicht wichtige Folgen, weil er in diesen einzelnen Vor¬<lb/> schriften wesentlich die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufrecht hält.<lb/> Dies gilt selbst für den beibehaltenen Steuersatz der Wahlfähigen. Hier sagten<lb/> Zwar die neuen Motive, er solle keine Bürgschaft für die persönliche Be¬<lb/> fähigung gewähren, sondern nur bezwecken, die Personen vom Geschwornen-<lb/> dienst zu befreien, deren Heranziehung in Anbetracht ihrer Vermögens¬<lb/> verhältnisse eine Unbilligkeit sein würde. Allein die Feststellung desselben<lb/> Satzes in dem Gesetz vom 3. Januar 1849 erfolgte, Wie die darüber ge¬<lb/> pflogenen Debatten der Volksvertreter und vor allem die Motive der Negierung<lb/> zu jenem Gesetze lehren, gerade mit Rücksicht auf die darin ungefähr zu<lb/> messende und zu treffende geistige Fähigkeit und Unabhängigkeit. Erscheint dies<lb/> als eine vage. Vermuthung und Messung. so ist doch ebenso vage die neue<lb/> Motivirung, daß gerade dieser Steuersatz die Grenze zwischen unbilliger und<lb/> billiger Belastung der einzelnen Geschwornen bilde (eine Belastung im allge-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
zuständigen Beamten bei Aufstellung der Dienstliste berücksichtigen, da daS
Gesetz sie nicht erschöpfen könne. Das Gesetz könne hier nur!die Mängel hervorheben,
welche die bürgerlichen Rechte schmälern, z. B. den kaufmännischen Concurs
gemäß §. 310 der Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.
Endlich erklärt der Entwurf für vom Geschwornendienste befreit 1) die Mit-
glieder der beiden Häuser des Landtages für die Dauer der Sitzungsperioden
desselben; 2) die einmal mitwirkenden Geschwornen bis zum Schlüsse des nächst,
folgenden Geschäftsjahres. Im zweiten Falle wird also die Wiedereinberusung
des Geschwornen während dieser Zeit auch nicht mehr mit dessen Einwilligung,
wie im heutigen Rechte, zugelassen.
Ueber die allgemeine Qualification zum Geschwornen sprechen die
Motive sich dahin aus, daß der neue Entwurf dieselbe nicht nach gewissen
Kategorien ein für allemal festsetzen könne, noch wolle, daß sie vielmehr aus
individuellen Eigenschaften beruhe, welche bei jeder einzelnen zu wählenden
Person geprüft werden müßten. Dieses System (vielmehr diese Systemlosigkeit)
liege im Wesentlichen schon dem heute geltenden preußischen Gesetz vom
3. Januar 1849, so wie dem Frankreichs vom 4. Juni 1853 zu Grunde; nach
ihm beschränke sich die Gesetzgebung darauf, einmal die absolut unfähigen
Personen von vornherein auszuschließen und die wahlfähigen Classen der Gesell-
schaft zu begrenzen, sodann die zur Auswahl berufenen Behörden zu nennen.
Daß diese Sätze sowohl allgemein betreffs der Systemlosigkeit, welche hier
vielleicht reactionär-parteiischen Intentionen entspricht, als mit Rücksicht
auf das preußische Gesetz vom 3. Januar 1849, das gerade die Systeme
des Census und der geistigen Fähigkeiten vereinigt, nur theilweise richtig
sind, zeigen die vorausgeschickten Erörterungen; diese halbe Unrichtigkeit hat
indeß bei den Bestimmungen über die Qualifikation zum Geschwornendienste im
neuen EntWurfe deshalb nicht wichtige Folgen, weil er in diesen einzelnen Vor¬
schriften wesentlich die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufrecht hält.
Dies gilt selbst für den beibehaltenen Steuersatz der Wahlfähigen. Hier sagten
Zwar die neuen Motive, er solle keine Bürgschaft für die persönliche Be¬
fähigung gewähren, sondern nur bezwecken, die Personen vom Geschwornen-
dienst zu befreien, deren Heranziehung in Anbetracht ihrer Vermögens¬
verhältnisse eine Unbilligkeit sein würde. Allein die Feststellung desselben
Satzes in dem Gesetz vom 3. Januar 1849 erfolgte, Wie die darüber ge¬
pflogenen Debatten der Volksvertreter und vor allem die Motive der Negierung
zu jenem Gesetze lehren, gerade mit Rücksicht auf die darin ungefähr zu
messende und zu treffende geistige Fähigkeit und Unabhängigkeit. Erscheint dies
als eine vage. Vermuthung und Messung. so ist doch ebenso vage die neue
Motivirung, daß gerade dieser Steuersatz die Grenze zwischen unbilliger und
billiger Belastung der einzelnen Geschwornen bilde (eine Belastung im allge-
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