Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, II. Semester. I. Band.bedingt endlich die Haltung von Hunden. Vertreibung des Wildes aus den Die Beschwerden gegen die Geistlichen hatten im neuen Gesetz keine Er¬ bedingt endlich die Haltung von Hunden. Vertreibung des Wildes aus den Die Beschwerden gegen die Geistlichen hatten im neuen Gesetz keine Er¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0197" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/283550"/> <p xml:id="ID_555" prev="#ID_554"> bedingt endlich die Haltung von Hunden. Vertreibung des Wildes aus den<lb/> Gütern und Erlegung der Raubthiere. Die Fischerei wurde außer den Bächen<lb/> zu des Hauses Nothdurft freigegeben. In den Vorschriften über peinliches<lb/> Recht bemerkt man mit einiger Befriedigung, daß das Gestandniß auch „ohne<lb/> Marter" vor 5 oder 7 ehrbaren Männern wiederholt werden mußte und gegen<lb/> das Strafurtheil der Geschwornen nur eine Nullitätsbeschwerde, aber keine Ap¬<lb/> pellation zulässig war. Der Gefahr eines Aufstandes sollte durch die „Em¬<lb/> pörungsordnung" vorgebeugt werden, wobei es vorzüglich auf Verhütung des<lb/> Glockenstreichs, des Schießens bei Nachtzeit und die sofortige Abstellung der<lb/> Unruheir durch die Viertelmeister und die ihnen zugeordneten Beisitzer ab¬<lb/> gesehen war.</p><lb/> <p xml:id="ID_556" next="#ID_557"> Die Beschwerden gegen die Geistlichen hatten im neuen Gesetz keine Er¬<lb/> ledigung gefunden, weshalb der Bürger- und Bauernstand am 16. Juli ein<lb/> schließliches Begehren überreichte, worin auf der Wahl der Pfarrer durch die<lb/> Gemeinde und deren Bestätigung durch den Erzherzog als dem geringsten Zu-<lb/> geständniß bestanden wurde. Ferdinand mußte sich, wenn er anders aus dem<lb/> Lande kommen wollte, auch in Bezug hierauf zur Nachgiebigkeit verstehen; wie<lb/> sehr ihm aber diese vom Klerus verarge wurde, zeigt der Vorwurf des Amt¬<lb/> manns des Klosters Neustift, des Chronisten Kirchmayr, daß er Sachen gegen<lb/> die Vernunft und die guten Sitten, nämlich das, was damals die<lb/> Rechtgläubigen dafür nahmen, bewilligt habe. Freilich galt die diesfällige<lb/> „Ordnung des geistlichen Standes" nur bis zum nächsten Concil, und wie wenig<lb/> man ernstlich daran festzuhalten dachte, zeigt, daß sie nicht einmal gleich der<lb/> Landesordnung in Druck erschien. Durch die daselbst den Gemeinden betreffs<lb/> der Wahl und Absetzung der Geistlichen eingeräumten Rechte, wobei sich der<lb/> Landesfürst nur die Bestätigung vorbehielt, war offenbar das Ordinationsrecht<lb/> der Bischöfe und die Weihe als Sacrament verworfen, für ebenso ketzerisch hielt<lb/> man die Unterwerfung des Klerus in weltlichen Rechtshändeln unter die Gewalt<lb/> des ordentlichen Richters und die Befreiung der Laien vom geistlichen Gerichts¬<lb/> zwang, nur die Ehesachen und die Kirchenpolizei waren davon ausgenommen.<lb/> Zur Steuerung der Klagen über eingeschlichenc Mißbräuche sollte der Pfarrer<lb/> fortan im Sprengel der betreffenden Gemeinde seinen Sitz nehmen, für Sacra-<lb/> mente und Begräbnisse kein Entgeld abheischen und bei Seelenmessen niemand<lb/> übernehmen. Stiftungen und der Geistlichkeit verkaufte Güter waren fortan<lb/> für immer einlösbar, desgleichen die den Klöstern vermachten Liegenschaften, sie<lb/> durften dafür nur eine jährliche Gabe empfangen; die Verhandlung über den<lb/> Nachlaß der Geistlichen wurde der weltlichen Obrigkeit übertragen, in Erman¬<lb/> gelung von Erben traten als solche der Landesfürst, die Kirchen und Hausarmen<lb/> ein. Die Steuerfreiheit des Klerus war aufgehoben und keinem seiner Mitglieder<lb/> gestattet, ein Gewerbe, namentlich eine Wirthschaft, zu treiben oder Wein aus-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0197]
bedingt endlich die Haltung von Hunden. Vertreibung des Wildes aus den
Gütern und Erlegung der Raubthiere. Die Fischerei wurde außer den Bächen
zu des Hauses Nothdurft freigegeben. In den Vorschriften über peinliches
Recht bemerkt man mit einiger Befriedigung, daß das Gestandniß auch „ohne
Marter" vor 5 oder 7 ehrbaren Männern wiederholt werden mußte und gegen
das Strafurtheil der Geschwornen nur eine Nullitätsbeschwerde, aber keine Ap¬
pellation zulässig war. Der Gefahr eines Aufstandes sollte durch die „Em¬
pörungsordnung" vorgebeugt werden, wobei es vorzüglich auf Verhütung des
Glockenstreichs, des Schießens bei Nachtzeit und die sofortige Abstellung der
Unruheir durch die Viertelmeister und die ihnen zugeordneten Beisitzer ab¬
gesehen war.
Die Beschwerden gegen die Geistlichen hatten im neuen Gesetz keine Er¬
ledigung gefunden, weshalb der Bürger- und Bauernstand am 16. Juli ein
schließliches Begehren überreichte, worin auf der Wahl der Pfarrer durch die
Gemeinde und deren Bestätigung durch den Erzherzog als dem geringsten Zu-
geständniß bestanden wurde. Ferdinand mußte sich, wenn er anders aus dem
Lande kommen wollte, auch in Bezug hierauf zur Nachgiebigkeit verstehen; wie
sehr ihm aber diese vom Klerus verarge wurde, zeigt der Vorwurf des Amt¬
manns des Klosters Neustift, des Chronisten Kirchmayr, daß er Sachen gegen
die Vernunft und die guten Sitten, nämlich das, was damals die
Rechtgläubigen dafür nahmen, bewilligt habe. Freilich galt die diesfällige
„Ordnung des geistlichen Standes" nur bis zum nächsten Concil, und wie wenig
man ernstlich daran festzuhalten dachte, zeigt, daß sie nicht einmal gleich der
Landesordnung in Druck erschien. Durch die daselbst den Gemeinden betreffs
der Wahl und Absetzung der Geistlichen eingeräumten Rechte, wobei sich der
Landesfürst nur die Bestätigung vorbehielt, war offenbar das Ordinationsrecht
der Bischöfe und die Weihe als Sacrament verworfen, für ebenso ketzerisch hielt
man die Unterwerfung des Klerus in weltlichen Rechtshändeln unter die Gewalt
des ordentlichen Richters und die Befreiung der Laien vom geistlichen Gerichts¬
zwang, nur die Ehesachen und die Kirchenpolizei waren davon ausgenommen.
Zur Steuerung der Klagen über eingeschlichenc Mißbräuche sollte der Pfarrer
fortan im Sprengel der betreffenden Gemeinde seinen Sitz nehmen, für Sacra-
mente und Begräbnisse kein Entgeld abheischen und bei Seelenmessen niemand
übernehmen. Stiftungen und der Geistlichkeit verkaufte Güter waren fortan
für immer einlösbar, desgleichen die den Klöstern vermachten Liegenschaften, sie
durften dafür nur eine jährliche Gabe empfangen; die Verhandlung über den
Nachlaß der Geistlichen wurde der weltlichen Obrigkeit übertragen, in Erman¬
gelung von Erben traten als solche der Landesfürst, die Kirchen und Hausarmen
ein. Die Steuerfreiheit des Klerus war aufgehoben und keinem seiner Mitglieder
gestattet, ein Gewerbe, namentlich eine Wirthschaft, zu treiben oder Wein aus-
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