Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.ren als dreijährigen Festungsstrafe bedroht sind und nicht zu den vor die Cri- Auf diesen Grundlagen erwuchs sodann das zweite der oben bereits kurz In der ersten Kammer nämlich stellte schon im Januar 18S2 Dr. Klee ren als dreijährigen Festungsstrafe bedroht sind und nicht zu den vor die Cri- Auf diesen Grundlagen erwuchs sodann das zweite der oben bereits kurz In der ersten Kammer nämlich stellte schon im Januar 18S2 Dr. Klee <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0028" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/282825"/> <p xml:id="ID_74" prev="#ID_73"> ren als dreijährigen Festungsstrafe bedroht sind und nicht zu den vor die Cri-<lb/> minalgerichtsabtheilung gehörenden Fällen zu rechnen sind. 2) über die poli¬<lb/> tischen und Preßverbrechen. Die Bestimmung des §. 61 desselben Gesetzes<lb/> dürfen wir wegen seines Zusammenhanges mit dem alten preußischen Straf¬<lb/> gesetze (A. L. N. Th. II. Ti. 20) fortlassen. Das neue Strafgesetz vom<lb/> 14. April 1831 theilt nun in §. 1 nach der Härte der Strafen die Criminal-<lb/> fcille in a) Verbrechen (bei Todes-, Zuchthausstrafe und Einschließung über fünf<lb/> Jahre), d) Vergehen (Einschließung bis fünf Jahre. Gefängniß über sechs Wo¬<lb/> chen, Geldbuße über SO Thlr.). e) Uebertretungen (Gefängniß bis sechs Wochen,<lb/> Geldbuße bis SO Thlr.), und das Einführungsgesctz dieses neuen Strafgesetz¬<lb/> buches, ebenfalls vom 14. April 18S1, verweist noch ganz unbeschränkt die Ent¬<lb/> scheidung über Verbrechen den Schwurgerichten (Art. 13. 14); außerdem specia-<lb/> listrt es grade über den uns vornehmlich wichtigen Punkt im Art. 19: Belei¬<lb/> digung des Königs, des königlichen Hauses, eines anderen deutschen (resp, außer¬<lb/> deutschen Herrschers), Aufforderung zum Widerstände gegen die Staatsgewalt,<lb/> zu Haß und Verachtung der Staatsangehörigen gegen einander, Verläumdung<lb/> (resp. Beleidigung) des Staats und der Obrigkeit, der Kammern und Kammer¬<lb/> mitglieder, anderer politischer Körperschaften, öffentlicher Behörden, Beamten,<lb/> Religionsdiener, Soldaten, Geschwornen, Zeugen, Sachverständigen in Aus¬<lb/> übung ihres Berufes oder in Beziehung auf diesen gehören nur, so weit obige<lb/> allgemeine Norm es bedingt, zur Kompetenz der Schwurgerichte. Dagegen<lb/> fallen der Entscheidung der Schwurgerichte unbedingt anheim folgende politische<lb/> Vergehen: Hochverrath eines Preußen im In- oder Auslande und eines Aus¬<lb/> länders in Preußen gegen einen deutschen Staat oder Regenten; ferner Hinde¬<lb/> rung der Ausübung des staatsbürgerlichen Wahl- oder Stimmrechts durch An¬<lb/> drohung von Gewalt, Verbrechen oder Vergehen; ferner Fälschung des Wahl-<lb/> und Abstimmungsresultates, Kauf oder Verkauf der Wahlstimme; endlich Theil¬<lb/> nahme an geheimen und gesetzwidrigen Verbindungen.</p><lb/> <p xml:id="ID_75"> Auf diesen Grundlagen erwuchs sodann das zweite der oben bereits kurz<lb/> charakterisirten großen preußischen Strafproceßgesetze vom 3. Mai 18S2, welches<lb/> in der nunmehr siegreichen politischen Richtung, wie wir unten sehen werden,<lb/> die Verordnung vom 3. Januar 1849 modificirte, über die Competenz der<lb/> Schwurgerichte dagegen nichts festsetzte, weil die Regierung bereits einen andern<lb/> Weg zu diesem wichtigen Ziele betreten hatte.</p><lb/> <p xml:id="ID_76" next="#ID_77"> In der ersten Kammer nämlich stellte schon im Januar 18S2 Dr. Klee<lb/> den Antrag, im erwähnten Artikel 34 der revidirten Verfassungsurkunde die<lb/> Ausdehnung der Competenz- der Schwurgerichte auf die politischen Verbrechen<lb/> durch Streichung der betreffenden Worte zu beseitigen. „Denn seit Einführung<lb/> der Geschwornengerichte sei täglich mehr die Erfahrung hervorgetreten, wie<lb/> wenig grade bei politischen Verbrechen, zumal in politisch aufgeregten Zeiten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
ren als dreijährigen Festungsstrafe bedroht sind und nicht zu den vor die Cri-
minalgerichtsabtheilung gehörenden Fällen zu rechnen sind. 2) über die poli¬
tischen und Preßverbrechen. Die Bestimmung des §. 61 desselben Gesetzes
dürfen wir wegen seines Zusammenhanges mit dem alten preußischen Straf¬
gesetze (A. L. N. Th. II. Ti. 20) fortlassen. Das neue Strafgesetz vom
14. April 1831 theilt nun in §. 1 nach der Härte der Strafen die Criminal-
fcille in a) Verbrechen (bei Todes-, Zuchthausstrafe und Einschließung über fünf
Jahre), d) Vergehen (Einschließung bis fünf Jahre. Gefängniß über sechs Wo¬
chen, Geldbuße über SO Thlr.). e) Uebertretungen (Gefängniß bis sechs Wochen,
Geldbuße bis SO Thlr.), und das Einführungsgesctz dieses neuen Strafgesetz¬
buches, ebenfalls vom 14. April 18S1, verweist noch ganz unbeschränkt die Ent¬
scheidung über Verbrechen den Schwurgerichten (Art. 13. 14); außerdem specia-
listrt es grade über den uns vornehmlich wichtigen Punkt im Art. 19: Belei¬
digung des Königs, des königlichen Hauses, eines anderen deutschen (resp, außer¬
deutschen Herrschers), Aufforderung zum Widerstände gegen die Staatsgewalt,
zu Haß und Verachtung der Staatsangehörigen gegen einander, Verläumdung
(resp. Beleidigung) des Staats und der Obrigkeit, der Kammern und Kammer¬
mitglieder, anderer politischer Körperschaften, öffentlicher Behörden, Beamten,
Religionsdiener, Soldaten, Geschwornen, Zeugen, Sachverständigen in Aus¬
übung ihres Berufes oder in Beziehung auf diesen gehören nur, so weit obige
allgemeine Norm es bedingt, zur Kompetenz der Schwurgerichte. Dagegen
fallen der Entscheidung der Schwurgerichte unbedingt anheim folgende politische
Vergehen: Hochverrath eines Preußen im In- oder Auslande und eines Aus¬
länders in Preußen gegen einen deutschen Staat oder Regenten; ferner Hinde¬
rung der Ausübung des staatsbürgerlichen Wahl- oder Stimmrechts durch An¬
drohung von Gewalt, Verbrechen oder Vergehen; ferner Fälschung des Wahl-
und Abstimmungsresultates, Kauf oder Verkauf der Wahlstimme; endlich Theil¬
nahme an geheimen und gesetzwidrigen Verbindungen.
Auf diesen Grundlagen erwuchs sodann das zweite der oben bereits kurz
charakterisirten großen preußischen Strafproceßgesetze vom 3. Mai 18S2, welches
in der nunmehr siegreichen politischen Richtung, wie wir unten sehen werden,
die Verordnung vom 3. Januar 1849 modificirte, über die Competenz der
Schwurgerichte dagegen nichts festsetzte, weil die Regierung bereits einen andern
Weg zu diesem wichtigen Ziele betreten hatte.
In der ersten Kammer nämlich stellte schon im Januar 18S2 Dr. Klee
den Antrag, im erwähnten Artikel 34 der revidirten Verfassungsurkunde die
Ausdehnung der Competenz- der Schwurgerichte auf die politischen Verbrechen
durch Streichung der betreffenden Worte zu beseitigen. „Denn seit Einführung
der Geschwornengerichte sei täglich mehr die Erfahrung hervorgetreten, wie
wenig grade bei politischen Verbrechen, zumal in politisch aufgeregten Zeiten
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