Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.hier möge denn schließlich auch noch eine Bemerkung über das Stichwort des Wo aber letztere in Frage kommmen, da muß es doch in dem Anspruch Denn darüber, scheint mir, kann denn doch kein Streit sein: einem Stamm I. Duboc. Die classische Architektur im neunzehnten Jahrhundert. Es giebt wohl keine zweite Culturepoche, welche in der Architektur so wie hier möge denn schließlich auch noch eine Bemerkung über das Stichwort des Wo aber letztere in Frage kommmen, da muß es doch in dem Anspruch Denn darüber, scheint mir, kann denn doch kein Streit sein: einem Stamm I. Duboc. Die classische Architektur im neunzehnten Jahrhundert. Es giebt wohl keine zweite Culturepoche, welche in der Architektur so wie <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0114" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/282911"/> <p xml:id="ID_357" prev="#ID_356"> hier möge denn schließlich auch noch eine Bemerkung über das Stichwort des<lb/> Tages — das Selbstbestimmungsrecht — gestattet sein. In Holstein hat man<lb/> eine Beruhigung darin gefunden, daß eine Commission des preußischen Ab¬<lb/> geordnetenhauses neuerdings das altenburgische Selbstbestimmungsrecht wahren<lb/> zu müssen und eine Grenzregulirung deshalb beanstanden zu sollen geglaubt<lb/> hat. Die Fälle liegen nicht analog; denn in letzterem Fall handelt es sich um<lb/> ein Tauschgeschäft, welches sich auf keine Weise unter den Gesichtspunkt natio¬<lb/> naler Forderungen und Ansprüche bringen läßt.</p><lb/> <p xml:id="ID_358"> Wo aber letztere in Frage kommmen, da muß es doch in dem Anspruch<lb/> auf Selbstbestimmung irgendwo eine Grenze geben. Und diese Grenze ist überall<lb/> deutlich da gesteckt, wo das unveräußerliche Recht der Nation, sich zum vollsten,<lb/> wahrsten und mächtigsten Ausdruck ihres eigenen Wesens zu erheben, sie.ihr<lb/> zieht. Ist der Nachweis also zu führen, daß durch die Einverleibung der<lb/> Herzogthümer in Preußen Deutschland in seinem Entwickelungsgang um ein<lb/> Erhebliches gefördert wird, so ist das Ansinnen an die Herzogthümer, ihre<lb/> behagliche Stammesindividualität theilweise oder ganz zu opfern — praktisch<lb/> würde es ohnehin sich immer nur um das erstere handeln — keineswegs ein<lb/> ungerechtfertigtes.</p><lb/> <p xml:id="ID_359"> Denn darüber, scheint mir, kann denn doch kein Streit sein: einem Stamm<lb/> gestatten, daß er seine Individualität, d. h. den breitesten Ausdruck seines an¬<lb/> geblichen Selbstbestimmungsrechtes conservire, auch wo diese Conservirung der<lb/> Lebensaufgabe der Nation widerstreitet, heißt nichts weiter als die Emancipation<lb/> des Individuums von den sittlichen Pflichten gegen die Gesammtheit proclamiren.</p><lb/> <note type="byline"> I. Duboc.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die classische Architektur im neunzehnten Jahrhundert.</head><lb/> <p xml:id="ID_360" next="#ID_361"> Es giebt wohl keine zweite Culturepoche, welche in der Architektur so wie<lb/> die unsrige die verschiedenen Kunstformen der Vergangenheit aufgenommen und<lb/> mit nachbildenden Verständniß gebraucht hätte. Denn kein Zeitalter hat so wie<lb/> das unsrige aus dem natürlichen Zusammenhang des Zeitlaufs sich losgelöst,<lb/> zwischen sich und die vorangegangene Periode das durchschneidende Bewußtsein<lb/> eines neuen Lebens und einer neuen Gesittung gelegt. Wie die französische<lb/> Revolution die politische Ordnung Europas von Grund aus umkehrte, so voll-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0114]
hier möge denn schließlich auch noch eine Bemerkung über das Stichwort des
Tages — das Selbstbestimmungsrecht — gestattet sein. In Holstein hat man
eine Beruhigung darin gefunden, daß eine Commission des preußischen Ab¬
geordnetenhauses neuerdings das altenburgische Selbstbestimmungsrecht wahren
zu müssen und eine Grenzregulirung deshalb beanstanden zu sollen geglaubt
hat. Die Fälle liegen nicht analog; denn in letzterem Fall handelt es sich um
ein Tauschgeschäft, welches sich auf keine Weise unter den Gesichtspunkt natio¬
naler Forderungen und Ansprüche bringen läßt.
Wo aber letztere in Frage kommmen, da muß es doch in dem Anspruch
auf Selbstbestimmung irgendwo eine Grenze geben. Und diese Grenze ist überall
deutlich da gesteckt, wo das unveräußerliche Recht der Nation, sich zum vollsten,
wahrsten und mächtigsten Ausdruck ihres eigenen Wesens zu erheben, sie.ihr
zieht. Ist der Nachweis also zu führen, daß durch die Einverleibung der
Herzogthümer in Preußen Deutschland in seinem Entwickelungsgang um ein
Erhebliches gefördert wird, so ist das Ansinnen an die Herzogthümer, ihre
behagliche Stammesindividualität theilweise oder ganz zu opfern — praktisch
würde es ohnehin sich immer nur um das erstere handeln — keineswegs ein
ungerechtfertigtes.
Denn darüber, scheint mir, kann denn doch kein Streit sein: einem Stamm
gestatten, daß er seine Individualität, d. h. den breitesten Ausdruck seines an¬
geblichen Selbstbestimmungsrechtes conservire, auch wo diese Conservirung der
Lebensaufgabe der Nation widerstreitet, heißt nichts weiter als die Emancipation
des Individuums von den sittlichen Pflichten gegen die Gesammtheit proclamiren.
I. Duboc.
Die classische Architektur im neunzehnten Jahrhundert.
Es giebt wohl keine zweite Culturepoche, welche in der Architektur so wie
die unsrige die verschiedenen Kunstformen der Vergangenheit aufgenommen und
mit nachbildenden Verständniß gebraucht hätte. Denn kein Zeitalter hat so wie
das unsrige aus dem natürlichen Zusammenhang des Zeitlaufs sich losgelöst,
zwischen sich und die vorangegangene Periode das durchschneidende Bewußtsein
eines neuen Lebens und einer neuen Gesittung gelegt. Wie die französische
Revolution die politische Ordnung Europas von Grund aus umkehrte, so voll-
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