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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band.

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Anschlagen des Namens an den Galgen-, das Surrogat des AufHängens der
Person des Deserteurs, also das Surrogat einer von Unserer Bestätigung ab¬
hängigen Lebensstrafe, so von Uns in jedem Falle besonders befohlen worden
ist, auch wiederum die Begnadigung des Deserteurs und das Abnehmendessen
Namens vom Galgen zu Unserer Entscheidung allein Verstellt bleiben; so ist
also, falls ein solcher Deserteur sich wieder stellen will, und um Pardon nicht
anhält, unumgänglich erforderlich, daß er sich ohne Bedingung in Arrest stelle,
worauf sodann die Untersuchung seiner Desertion förmlich zu wiederholen und
über ihn Kriegsrath halten zu lassen, Acta aber an Uns zur Bestätigung oder
Begnadigung einzusenden. Wornach sich also Unser Generalmajor zu richten
und die anderen Chefs und Commandeurs Unserer Regimenter zu instrm-
>en hat.

Wegen demnächstiger Abnahme der Namen der Deserteurs und deren Ehr-
Uchmachen ist, gleichwie in königlich preußischen Diensten dabei verfahren wird,
und wie die hierbeitommende Abschrift aus Müllers preußischem Kriegsrechte
zeigt, zu verfahren, und den Namen des Deserteurs in Gegenwart der Wacht-
parade, oder eines Commandos, abnehmen oder auslöschen zu lassen; sodann
aber, wenn solches geschehen, Unserm Commandanten hielselbst Nachricht davon
zu geben und derselbe zu requiriren, auch hier den Namen abnehmen oder
auslöschen zulassen, wofür die Kosten aber ebenfalls, wie in Mastricht, von
den Werbegeldern der Compagnie, die dadurch einen Mann wieder erhält, be¬
zahlt werden müssen.

LiZrmtur Braunschweig, den 18. April 1793."

Es folgt nun im "Extract" das Verfahren des Wiederehrlichmachens
nach preußischem Muster.

"Das Ehrlichmachen geschieht entweder bei der Cavalcrie oder Infanterie;
bei ersterer durch die Standarte, bei letzterer durch die Fahne. Ist das Bild-
niß oder der Name eines Mannes an den Galgen geschlagen, so wird solches
wieder von diesem zuvörderst solenniter heruntergenommen: nämlich es marschirt
die Wachtparade nach dem Galgen, und in deren Gegenwart wird die Abnahme
vollzogen. Wäre aber der Ort, wo dergleichen Execution vorzunehmen, zu
entfernt, so wird dahin geschrieben, daß das Abnehmen geschehe. Könnte auch
solches nicht effectuirt werden, so wird es durch eine öffentliche Kundmachung
^appelliret, welches eben die Wirkung wie das Herabnehmen hat. Es wird dem
^hrlichgemachten wohl auch ein Restitutionsbrief ertheilt. Durch die Fahne
und Standarte geschieht das Ehrlichmachen, entweder so, daß diese über ihm
geschwungen wird, ohne einige andere Solennitäten dabei anzuwenden, wann
nämlich Einer durch eine unehrliche Handlung zur Miliz untüchtig worden, oder
^ geschieht mit Anwendung verschiedener Solennitäten, wenn nämlich Einer
durch Verbrechen seine Ehre verloren,


Anschlagen des Namens an den Galgen-, das Surrogat des AufHängens der
Person des Deserteurs, also das Surrogat einer von Unserer Bestätigung ab¬
hängigen Lebensstrafe, so von Uns in jedem Falle besonders befohlen worden
ist, auch wiederum die Begnadigung des Deserteurs und das Abnehmendessen
Namens vom Galgen zu Unserer Entscheidung allein Verstellt bleiben; so ist
also, falls ein solcher Deserteur sich wieder stellen will, und um Pardon nicht
anhält, unumgänglich erforderlich, daß er sich ohne Bedingung in Arrest stelle,
worauf sodann die Untersuchung seiner Desertion förmlich zu wiederholen und
über ihn Kriegsrath halten zu lassen, Acta aber an Uns zur Bestätigung oder
Begnadigung einzusenden. Wornach sich also Unser Generalmajor zu richten
und die anderen Chefs und Commandeurs Unserer Regimenter zu instrm-
>en hat.

Wegen demnächstiger Abnahme der Namen der Deserteurs und deren Ehr-
Uchmachen ist, gleichwie in königlich preußischen Diensten dabei verfahren wird,
und wie die hierbeitommende Abschrift aus Müllers preußischem Kriegsrechte
zeigt, zu verfahren, und den Namen des Deserteurs in Gegenwart der Wacht-
parade, oder eines Commandos, abnehmen oder auslöschen zu lassen; sodann
aber, wenn solches geschehen, Unserm Commandanten hielselbst Nachricht davon
zu geben und derselbe zu requiriren, auch hier den Namen abnehmen oder
auslöschen zulassen, wofür die Kosten aber ebenfalls, wie in Mastricht, von
den Werbegeldern der Compagnie, die dadurch einen Mann wieder erhält, be¬
zahlt werden müssen.

LiZrmtur Braunschweig, den 18. April 1793."

Es folgt nun im „Extract" das Verfahren des Wiederehrlichmachens
nach preußischem Muster.

„Das Ehrlichmachen geschieht entweder bei der Cavalcrie oder Infanterie;
bei ersterer durch die Standarte, bei letzterer durch die Fahne. Ist das Bild-
niß oder der Name eines Mannes an den Galgen geschlagen, so wird solches
wieder von diesem zuvörderst solenniter heruntergenommen: nämlich es marschirt
die Wachtparade nach dem Galgen, und in deren Gegenwart wird die Abnahme
vollzogen. Wäre aber der Ort, wo dergleichen Execution vorzunehmen, zu
entfernt, so wird dahin geschrieben, daß das Abnehmen geschehe. Könnte auch
solches nicht effectuirt werden, so wird es durch eine öffentliche Kundmachung
^appelliret, welches eben die Wirkung wie das Herabnehmen hat. Es wird dem
^hrlichgemachten wohl auch ein Restitutionsbrief ertheilt. Durch die Fahne
und Standarte geschieht das Ehrlichmachen, entweder so, daß diese über ihm
geschwungen wird, ohne einige andere Solennitäten dabei anzuwenden, wann
nämlich Einer durch eine unehrliche Handlung zur Miliz untüchtig worden, oder
^ geschieht mit Anwendung verschiedener Solennitäten, wenn nämlich Einer
durch Verbrechen seine Ehre verloren,


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[0355] Anschlagen des Namens an den Galgen-, das Surrogat des AufHängens der Person des Deserteurs, also das Surrogat einer von Unserer Bestätigung ab¬ hängigen Lebensstrafe, so von Uns in jedem Falle besonders befohlen worden ist, auch wiederum die Begnadigung des Deserteurs und das Abnehmendessen Namens vom Galgen zu Unserer Entscheidung allein Verstellt bleiben; so ist also, falls ein solcher Deserteur sich wieder stellen will, und um Pardon nicht anhält, unumgänglich erforderlich, daß er sich ohne Bedingung in Arrest stelle, worauf sodann die Untersuchung seiner Desertion förmlich zu wiederholen und über ihn Kriegsrath halten zu lassen, Acta aber an Uns zur Bestätigung oder Begnadigung einzusenden. Wornach sich also Unser Generalmajor zu richten und die anderen Chefs und Commandeurs Unserer Regimenter zu instrm- >en hat. Wegen demnächstiger Abnahme der Namen der Deserteurs und deren Ehr- Uchmachen ist, gleichwie in königlich preußischen Diensten dabei verfahren wird, und wie die hierbeitommende Abschrift aus Müllers preußischem Kriegsrechte zeigt, zu verfahren, und den Namen des Deserteurs in Gegenwart der Wacht- parade, oder eines Commandos, abnehmen oder auslöschen zu lassen; sodann aber, wenn solches geschehen, Unserm Commandanten hielselbst Nachricht davon zu geben und derselbe zu requiriren, auch hier den Namen abnehmen oder auslöschen zulassen, wofür die Kosten aber ebenfalls, wie in Mastricht, von den Werbegeldern der Compagnie, die dadurch einen Mann wieder erhält, be¬ zahlt werden müssen. LiZrmtur Braunschweig, den 18. April 1793." Es folgt nun im „Extract" das Verfahren des Wiederehrlichmachens nach preußischem Muster. „Das Ehrlichmachen geschieht entweder bei der Cavalcrie oder Infanterie; bei ersterer durch die Standarte, bei letzterer durch die Fahne. Ist das Bild- niß oder der Name eines Mannes an den Galgen geschlagen, so wird solches wieder von diesem zuvörderst solenniter heruntergenommen: nämlich es marschirt die Wachtparade nach dem Galgen, und in deren Gegenwart wird die Abnahme vollzogen. Wäre aber der Ort, wo dergleichen Execution vorzunehmen, zu entfernt, so wird dahin geschrieben, daß das Abnehmen geschehe. Könnte auch solches nicht effectuirt werden, so wird es durch eine öffentliche Kundmachung ^appelliret, welches eben die Wirkung wie das Herabnehmen hat. Es wird dem ^hrlichgemachten wohl auch ein Restitutionsbrief ertheilt. Durch die Fahne und Standarte geschieht das Ehrlichmachen, entweder so, daß diese über ihm geschwungen wird, ohne einige andere Solennitäten dabei anzuwenden, wann nämlich Einer durch eine unehrliche Handlung zur Miliz untüchtig worden, oder ^ geschieht mit Anwendung verschiedener Solennitäten, wenn nämlich Einer durch Verbrechen seine Ehre verloren,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/355>, abgerufen am 23.07.2024.