Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Staat erfolgen. Wir betrachten es als eins der größten Verdienste Greises. so
viel zur Aufklärung dieses Verhältnisses beigetragen zu haben.

Im Folgenden bekämpft der Verfasser das allgemeine, unbeschränkte und
directe Wahlrecht, unterwirft sodann das System John Stuart Mills einer
sehr ausführlichen und vernichtenden Kritik und erklärt sich auch gegen das un¬
mittelbare Hervorgehen der Abgeordneten aus den communalen Körperschaften.

Zur Kritik des gegenwärtig in Preußen herrschenden Wahlsystems über¬
gehend hebt der Verfasser hervor, daß dasselbe eigentlich niemanden befriedige,
weder die Demokratie, die sich, und zwar mit Recht, darüber beklage, daß das
Princip der Gleichheit darin verletzt sei; noch die Conservativen, die sich durch
dasselbe fast von jeder Theilnahme an dem Hause ausgeschlossen sehen; noch die
Regierung, die in dem Wahlsysteme die Ursache sehe,'daß das Haus sich nicht
zu einer staatsmännischen Haltung erheben könne. -- Mit Fug und Recht kann
man wohl behaupten, daß ein ernstlicher Versuch, das Wahlgesetz gegen die
von allen Seiten gegen dasselbe gerichteten Angriffe zu vertheidigen, kaum ge¬
macht ist. Es bringt nicht einmal, was doch vor allem zu verlangen wäre,
eine Gleichmäßigkeit in der Abstufung zu Wege. da. wie der Verfasser hervor¬
hebt, bei der noch unvollständigen Durchführung des directen Steuersystems
nicht einmal die Staatssteuern, viel weniger noch die Communalsteucrn, die
in vielen Städten als Maßstab der Wahlclassification ergänzend eintreten, den
richtigen Maßstab für die gesellschaftliche Bedeutung des Besteuerten angeben.

Der Verfasser geht nun bei seinen Reformvorschlägen insofern von dem
Bestehenden aus. als er, um den Forderungen der Demokratie, soweit dieselben
berechtigt seien, genug zu thun, an dem allgemeinen Wahlrecht festhält, die
classificirte Abstufung desselben dagegen verwirft. Entzogen weiden soll das
Recht zur Theilnahme an den Wahlen den Mitgliedern des stehenden Heeres
und des Beamtenstandes. Jeder UrWahlbezirk, aus 1000 bis 2000 Seelen be¬
stehend, ernennt einen Wahlmann. (Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze
kommt aus 250 Seelen ein Wahlmann; der Verfasser will durch seinen Vorschlag
die bei der Zusammenlegung mehrer Kreise zu einem Wahlbezirk oft unförmliche
Größe der Wahlmannskörper beseitigen.) Die Stimmabgabe ist öffentlich, sie
geschieht nicht wie bisher in einem Act, sondern das Wahlbüreau ist acht Tage
lang geöffnet; die Abstimmungsliste wird durch das Kreis- oder Communal-
vlatt veröffentlicht. Zu Wahlmännern sind nur Personen wählbar, die in der
Gemeinde, zu der der UrWahlbezirk gehört, oder, wenn derselbe mehre Bezirke
umfaßt, in einer dieser Gemeinden, mindestens drei Jahre lang den höchsten
Satz der Classensteuer, oder, wo diese nicht besteht, einen Satz der Einkommen¬
steuer bezahlt haben; königliche Beamte und Mitglieder des stehenden Heeres
sind nicht wählbar. In Betreff der Qualification des zu wählenden Abgeord¬
neten mag es bei der bisherigen Bestimmung. daß er das dreißigste Lebensjahr
überschritten haben muß, bleiben; weitere Beschränkungen, also etwa die For¬
derung der Ansässigkeit im Wahlbezirke, sind nicht zu statuiren. Die Zahl der
zu wählenden Beamten, die als Specialitäten nicht ganz zu entbehren sind,
werden auf sechzig beschränkt. Sollten mehr als sechzig Beamte gewählt sei",
so werden ihrer so viele, als über die gesetzliche Zahl gewählt sind, durch das
Loos zum Rücktritt verpflichtet; zu Gunsten eines aufgelösten kann freiwillig
ein anderer aus der Zahl der Beamten ausscheiden; eines Urlaubs bedürfen
die Beamten nicht, so wenig wie sie Stellvertretungskostcn zu tragen haben.
Dagegen fallen die Diäten für alle Abgeordneten fort. Die Dauer des Man¬
dates ist von drei auf sieben Jahre zu erhöhen. Dreißig Abgeordnete werden
nach einem unter den einzelnen Wahlkreisen wechselnden Turnus für jede Wahl¬
periode vom König ernannt,


Staat erfolgen. Wir betrachten es als eins der größten Verdienste Greises. so
viel zur Aufklärung dieses Verhältnisses beigetragen zu haben.

Im Folgenden bekämpft der Verfasser das allgemeine, unbeschränkte und
directe Wahlrecht, unterwirft sodann das System John Stuart Mills einer
sehr ausführlichen und vernichtenden Kritik und erklärt sich auch gegen das un¬
mittelbare Hervorgehen der Abgeordneten aus den communalen Körperschaften.

Zur Kritik des gegenwärtig in Preußen herrschenden Wahlsystems über¬
gehend hebt der Verfasser hervor, daß dasselbe eigentlich niemanden befriedige,
weder die Demokratie, die sich, und zwar mit Recht, darüber beklage, daß das
Princip der Gleichheit darin verletzt sei; noch die Conservativen, die sich durch
dasselbe fast von jeder Theilnahme an dem Hause ausgeschlossen sehen; noch die
Regierung, die in dem Wahlsysteme die Ursache sehe,'daß das Haus sich nicht
zu einer staatsmännischen Haltung erheben könne. — Mit Fug und Recht kann
man wohl behaupten, daß ein ernstlicher Versuch, das Wahlgesetz gegen die
von allen Seiten gegen dasselbe gerichteten Angriffe zu vertheidigen, kaum ge¬
macht ist. Es bringt nicht einmal, was doch vor allem zu verlangen wäre,
eine Gleichmäßigkeit in der Abstufung zu Wege. da. wie der Verfasser hervor¬
hebt, bei der noch unvollständigen Durchführung des directen Steuersystems
nicht einmal die Staatssteuern, viel weniger noch die Communalsteucrn, die
in vielen Städten als Maßstab der Wahlclassification ergänzend eintreten, den
richtigen Maßstab für die gesellschaftliche Bedeutung des Besteuerten angeben.

Der Verfasser geht nun bei seinen Reformvorschlägen insofern von dem
Bestehenden aus. als er, um den Forderungen der Demokratie, soweit dieselben
berechtigt seien, genug zu thun, an dem allgemeinen Wahlrecht festhält, die
classificirte Abstufung desselben dagegen verwirft. Entzogen weiden soll das
Recht zur Theilnahme an den Wahlen den Mitgliedern des stehenden Heeres
und des Beamtenstandes. Jeder UrWahlbezirk, aus 1000 bis 2000 Seelen be¬
stehend, ernennt einen Wahlmann. (Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze
kommt aus 250 Seelen ein Wahlmann; der Verfasser will durch seinen Vorschlag
die bei der Zusammenlegung mehrer Kreise zu einem Wahlbezirk oft unförmliche
Größe der Wahlmannskörper beseitigen.) Die Stimmabgabe ist öffentlich, sie
geschieht nicht wie bisher in einem Act, sondern das Wahlbüreau ist acht Tage
lang geöffnet; die Abstimmungsliste wird durch das Kreis- oder Communal-
vlatt veröffentlicht. Zu Wahlmännern sind nur Personen wählbar, die in der
Gemeinde, zu der der UrWahlbezirk gehört, oder, wenn derselbe mehre Bezirke
umfaßt, in einer dieser Gemeinden, mindestens drei Jahre lang den höchsten
Satz der Classensteuer, oder, wo diese nicht besteht, einen Satz der Einkommen¬
steuer bezahlt haben; königliche Beamte und Mitglieder des stehenden Heeres
sind nicht wählbar. In Betreff der Qualification des zu wählenden Abgeord¬
neten mag es bei der bisherigen Bestimmung. daß er das dreißigste Lebensjahr
überschritten haben muß, bleiben; weitere Beschränkungen, also etwa die For¬
derung der Ansässigkeit im Wahlbezirke, sind nicht zu statuiren. Die Zahl der
zu wählenden Beamten, die als Specialitäten nicht ganz zu entbehren sind,
werden auf sechzig beschränkt. Sollten mehr als sechzig Beamte gewählt sei»,
so werden ihrer so viele, als über die gesetzliche Zahl gewählt sind, durch das
Loos zum Rücktritt verpflichtet; zu Gunsten eines aufgelösten kann freiwillig
ein anderer aus der Zahl der Beamten ausscheiden; eines Urlaubs bedürfen
die Beamten nicht, so wenig wie sie Stellvertretungskostcn zu tragen haben.
Dagegen fallen die Diäten für alle Abgeordneten fort. Die Dauer des Man¬
dates ist von drei auf sieben Jahre zu erhöhen. Dreißig Abgeordnete werden
nach einem unter den einzelnen Wahlkreisen wechselnden Turnus für jede Wahl¬
periode vom König ernannt,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0294" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/282535"/>
            <p xml:id="ID_808" prev="#ID_807"> Staat erfolgen. Wir betrachten es als eins der größten Verdienste Greises. so<lb/>
viel zur Aufklärung dieses Verhältnisses beigetragen zu haben.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_809"> Im Folgenden bekämpft der Verfasser das allgemeine, unbeschränkte und<lb/>
directe Wahlrecht, unterwirft sodann das System John Stuart Mills einer<lb/>
sehr ausführlichen und vernichtenden Kritik und erklärt sich auch gegen das un¬<lb/>
mittelbare Hervorgehen der Abgeordneten aus den communalen Körperschaften.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_810"> Zur Kritik des gegenwärtig in Preußen herrschenden Wahlsystems über¬<lb/>
gehend hebt der Verfasser hervor, daß dasselbe eigentlich niemanden befriedige,<lb/>
weder die Demokratie, die sich, und zwar mit Recht, darüber beklage, daß das<lb/>
Princip der Gleichheit darin verletzt sei; noch die Conservativen, die sich durch<lb/>
dasselbe fast von jeder Theilnahme an dem Hause ausgeschlossen sehen; noch die<lb/>
Regierung, die in dem Wahlsysteme die Ursache sehe,'daß das Haus sich nicht<lb/>
zu einer staatsmännischen Haltung erheben könne. &#x2014; Mit Fug und Recht kann<lb/>
man wohl behaupten, daß ein ernstlicher Versuch, das Wahlgesetz gegen die<lb/>
von allen Seiten gegen dasselbe gerichteten Angriffe zu vertheidigen, kaum ge¬<lb/>
macht ist. Es bringt nicht einmal, was doch vor allem zu verlangen wäre,<lb/>
eine Gleichmäßigkeit in der Abstufung zu Wege. da. wie der Verfasser hervor¬<lb/>
hebt, bei der noch unvollständigen Durchführung des directen Steuersystems<lb/>
nicht einmal die Staatssteuern, viel weniger noch die Communalsteucrn, die<lb/>
in vielen Städten als Maßstab der Wahlclassification ergänzend eintreten, den<lb/>
richtigen Maßstab für die gesellschaftliche Bedeutung des Besteuerten angeben.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_811"> Der Verfasser geht nun bei seinen Reformvorschlägen insofern von dem<lb/>
Bestehenden aus. als er, um den Forderungen der Demokratie, soweit dieselben<lb/>
berechtigt seien, genug zu thun, an dem allgemeinen Wahlrecht festhält, die<lb/>
classificirte Abstufung desselben dagegen verwirft. Entzogen weiden soll das<lb/>
Recht zur Theilnahme an den Wahlen den Mitgliedern des stehenden Heeres<lb/>
und des Beamtenstandes. Jeder UrWahlbezirk, aus 1000 bis 2000 Seelen be¬<lb/>
stehend, ernennt einen Wahlmann. (Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze<lb/>
kommt aus 250 Seelen ein Wahlmann; der Verfasser will durch seinen Vorschlag<lb/>
die bei der Zusammenlegung mehrer Kreise zu einem Wahlbezirk oft unförmliche<lb/>
Größe der Wahlmannskörper beseitigen.) Die Stimmabgabe ist öffentlich, sie<lb/>
geschieht nicht wie bisher in einem Act, sondern das Wahlbüreau ist acht Tage<lb/>
lang geöffnet; die Abstimmungsliste wird durch das Kreis- oder Communal-<lb/>
vlatt veröffentlicht. Zu Wahlmännern sind nur Personen wählbar, die in der<lb/>
Gemeinde, zu der der UrWahlbezirk gehört, oder, wenn derselbe mehre Bezirke<lb/>
umfaßt, in einer dieser Gemeinden, mindestens drei Jahre lang den höchsten<lb/>
Satz der Classensteuer, oder, wo diese nicht besteht, einen Satz der Einkommen¬<lb/>
steuer bezahlt haben; königliche Beamte und Mitglieder des stehenden Heeres<lb/>
sind nicht wählbar. In Betreff der Qualification des zu wählenden Abgeord¬<lb/>
neten mag es bei der bisherigen Bestimmung. daß er das dreißigste Lebensjahr<lb/>
überschritten haben muß, bleiben; weitere Beschränkungen, also etwa die For¬<lb/>
derung der Ansässigkeit im Wahlbezirke, sind nicht zu statuiren. Die Zahl der<lb/>
zu wählenden Beamten, die als Specialitäten nicht ganz zu entbehren sind,<lb/>
werden auf sechzig beschränkt. Sollten mehr als sechzig Beamte gewählt sei»,<lb/>
so werden ihrer so viele, als über die gesetzliche Zahl gewählt sind, durch das<lb/>
Loos zum Rücktritt verpflichtet; zu Gunsten eines aufgelösten kann freiwillig<lb/>
ein anderer aus der Zahl der Beamten ausscheiden; eines Urlaubs bedürfen<lb/>
die Beamten nicht, so wenig wie sie Stellvertretungskostcn zu tragen haben.<lb/>
Dagegen fallen die Diäten für alle Abgeordneten fort. Die Dauer des Man¬<lb/>
dates ist von drei auf sieben Jahre zu erhöhen. Dreißig Abgeordnete werden<lb/>
nach einem unter den einzelnen Wahlkreisen wechselnden Turnus für jede Wahl¬<lb/>
periode vom König ernannt,</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0294] Staat erfolgen. Wir betrachten es als eins der größten Verdienste Greises. so viel zur Aufklärung dieses Verhältnisses beigetragen zu haben. Im Folgenden bekämpft der Verfasser das allgemeine, unbeschränkte und directe Wahlrecht, unterwirft sodann das System John Stuart Mills einer sehr ausführlichen und vernichtenden Kritik und erklärt sich auch gegen das un¬ mittelbare Hervorgehen der Abgeordneten aus den communalen Körperschaften. Zur Kritik des gegenwärtig in Preußen herrschenden Wahlsystems über¬ gehend hebt der Verfasser hervor, daß dasselbe eigentlich niemanden befriedige, weder die Demokratie, die sich, und zwar mit Recht, darüber beklage, daß das Princip der Gleichheit darin verletzt sei; noch die Conservativen, die sich durch dasselbe fast von jeder Theilnahme an dem Hause ausgeschlossen sehen; noch die Regierung, die in dem Wahlsysteme die Ursache sehe,'daß das Haus sich nicht zu einer staatsmännischen Haltung erheben könne. — Mit Fug und Recht kann man wohl behaupten, daß ein ernstlicher Versuch, das Wahlgesetz gegen die von allen Seiten gegen dasselbe gerichteten Angriffe zu vertheidigen, kaum ge¬ macht ist. Es bringt nicht einmal, was doch vor allem zu verlangen wäre, eine Gleichmäßigkeit in der Abstufung zu Wege. da. wie der Verfasser hervor¬ hebt, bei der noch unvollständigen Durchführung des directen Steuersystems nicht einmal die Staatssteuern, viel weniger noch die Communalsteucrn, die in vielen Städten als Maßstab der Wahlclassification ergänzend eintreten, den richtigen Maßstab für die gesellschaftliche Bedeutung des Besteuerten angeben. Der Verfasser geht nun bei seinen Reformvorschlägen insofern von dem Bestehenden aus. als er, um den Forderungen der Demokratie, soweit dieselben berechtigt seien, genug zu thun, an dem allgemeinen Wahlrecht festhält, die classificirte Abstufung desselben dagegen verwirft. Entzogen weiden soll das Recht zur Theilnahme an den Wahlen den Mitgliedern des stehenden Heeres und des Beamtenstandes. Jeder UrWahlbezirk, aus 1000 bis 2000 Seelen be¬ stehend, ernennt einen Wahlmann. (Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze kommt aus 250 Seelen ein Wahlmann; der Verfasser will durch seinen Vorschlag die bei der Zusammenlegung mehrer Kreise zu einem Wahlbezirk oft unförmliche Größe der Wahlmannskörper beseitigen.) Die Stimmabgabe ist öffentlich, sie geschieht nicht wie bisher in einem Act, sondern das Wahlbüreau ist acht Tage lang geöffnet; die Abstimmungsliste wird durch das Kreis- oder Communal- vlatt veröffentlicht. Zu Wahlmännern sind nur Personen wählbar, die in der Gemeinde, zu der der UrWahlbezirk gehört, oder, wenn derselbe mehre Bezirke umfaßt, in einer dieser Gemeinden, mindestens drei Jahre lang den höchsten Satz der Classensteuer, oder, wo diese nicht besteht, einen Satz der Einkommen¬ steuer bezahlt haben; königliche Beamte und Mitglieder des stehenden Heeres sind nicht wählbar. In Betreff der Qualification des zu wählenden Abgeord¬ neten mag es bei der bisherigen Bestimmung. daß er das dreißigste Lebensjahr überschritten haben muß, bleiben; weitere Beschränkungen, also etwa die For¬ derung der Ansässigkeit im Wahlbezirke, sind nicht zu statuiren. Die Zahl der zu wählenden Beamten, die als Specialitäten nicht ganz zu entbehren sind, werden auf sechzig beschränkt. Sollten mehr als sechzig Beamte gewählt sei», so werden ihrer so viele, als über die gesetzliche Zahl gewählt sind, durch das Loos zum Rücktritt verpflichtet; zu Gunsten eines aufgelösten kann freiwillig ein anderer aus der Zahl der Beamten ausscheiden; eines Urlaubs bedürfen die Beamten nicht, so wenig wie sie Stellvertretungskostcn zu tragen haben. Dagegen fallen die Diäten für alle Abgeordneten fort. Die Dauer des Man¬ dates ist von drei auf sieben Jahre zu erhöhen. Dreißig Abgeordnete werden nach einem unter den einzelnen Wahlkreisen wechselnden Turnus für jede Wahl¬ periode vom König ernannt,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/294
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/294>, abgerufen am 23.07.2024.