Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Ritter- und Landschaft Mg. etwas vorgegangen sein sollte, es in keine Conse-
quentz gezogen noch zum Präjuditz ihnen, der Ritter- und Landschaft, jemahls
allegiret werden soll" (in Kobbe, a. a, O., III.. S. 111.).

Die anfängliche Absicht war dahin gegangen, die Union von 1S8S nebst
den übrigen Privilegien der Stände zu bestätigen, und es war hauptsächlich
deshalb davon Abstand genommen worden, weil man die in der Union ent¬
halte Bestimmung, daß jederzeit nur ein regle"erber Herr des Landes sein
solle, in Rücksicht auf das Anrecht der verschiednen braunschweigischen Linien*)
gern umgehen wollte. Indem daher nur dieser Punkt des alten lauenburgischen
Successionsrechtes Anstoß erregte, lag es schwerlich im Sinne der braun-
schweigischen Regierung, jenes alte Recht gänzlich zU beseitigen, und zwar um
so weniger, da Conflicte mit dem braunschweigischen Successionsrechte eben
nur in dieser einen Beziehung denkbar waren. Vollkommen berechtigt ist man
daher, die Bestätigung der jurg, und privilsgig. des Herzogthums und dann
wieder die Zusage, daß die Privileg, und der Ritter- und Landschaft Ma,
nicht geschmälert sein sollten, auch auf die eventuelle Mitwirkung der Stände
in streitigen Successionsfällcn zu beziehen. Der EinWurf aber, welcher dew
Juristen nahe liegen mag, daß nämlich dieses bestimmte Recht nicht besonders
als fortbestehend durch ausdrückliche Erwähnung anerkannt worden sei, kann
ernstlich nicht erhoben werden: denn wenn man annähme, daß nur diejenigen
Rechte des Landes eine Bestätigung hätten erhalten sollen, welche ausdrücklich
bezeichnet worden wären, so wären thatsächlich überhaupt keine Rechte bestätigt
worden, was dem Wortlaute doch direct widersprechen würde. Logisch läßt
sich demnach nicht bezweifeln, daß der Receß vom Jahre 1702 bestimmt Mr,
ohne Makeln alle Landesrechte, also auch das die Successionsordnung betreffende,
neu zu bestätigen. -- Als Georg von Hannover 1714 den großbritannischen
Thron bestiegen hatte, nahm er sich d'er lauenburgischen Sache mit größerer
Energie an und setzte es durch, daß seine vorläufige Belehnung im Jahde 1716
erfolgte, und daß es 1728 zu der Entscheidung von Seiten des Reichshofrathes
kam, daß er als Kurfürst im Besitze des Herzogthums verbleiben stille.

Erst im I. 181S trat eine Veränderung in diesem Verhältnisse ein, indem
König Georg der Dritte von Großbritannien in seiner Eigenschaft als König
von Hannover den größten Theil des Herzogthums Lauenburg (nebst den Aem¬
tern Klötze, Elbingerode und Reckcberg und den Dörfern Rüdigershagen und
Gänseteich) durch einen zu Wien am 29. Mai 181S geschlossenen Verträgt r>n
Preußen abtrat. Der auf diese Abtretung bezügliche vierte Artikel ward an'es




') Go. trat 1716 neben der, braunschweig-lüneburgischen Linie auch die wolfenbüttelsche
mit Ansprüchen auf. Vera). Kobbe, III. 1U6,
"j Mgl. Art. 4: z.' B. bei Klüber. Acten des wiener Kongresses. Heft 21, A 14S s.

Ritter- und Landschaft Mg. etwas vorgegangen sein sollte, es in keine Conse-
quentz gezogen noch zum Präjuditz ihnen, der Ritter- und Landschaft, jemahls
allegiret werden soll" (in Kobbe, a. a, O., III.. S. 111.).

Die anfängliche Absicht war dahin gegangen, die Union von 1S8S nebst
den übrigen Privilegien der Stände zu bestätigen, und es war hauptsächlich
deshalb davon Abstand genommen worden, weil man die in der Union ent¬
halte Bestimmung, daß jederzeit nur ein regle»erber Herr des Landes sein
solle, in Rücksicht auf das Anrecht der verschiednen braunschweigischen Linien*)
gern umgehen wollte. Indem daher nur dieser Punkt des alten lauenburgischen
Successionsrechtes Anstoß erregte, lag es schwerlich im Sinne der braun-
schweigischen Regierung, jenes alte Recht gänzlich zU beseitigen, und zwar um
so weniger, da Conflicte mit dem braunschweigischen Successionsrechte eben
nur in dieser einen Beziehung denkbar waren. Vollkommen berechtigt ist man
daher, die Bestätigung der jurg, und privilsgig. des Herzogthums und dann
wieder die Zusage, daß die Privileg, und der Ritter- und Landschaft Ma,
nicht geschmälert sein sollten, auch auf die eventuelle Mitwirkung der Stände
in streitigen Successionsfällcn zu beziehen. Der EinWurf aber, welcher dew
Juristen nahe liegen mag, daß nämlich dieses bestimmte Recht nicht besonders
als fortbestehend durch ausdrückliche Erwähnung anerkannt worden sei, kann
ernstlich nicht erhoben werden: denn wenn man annähme, daß nur diejenigen
Rechte des Landes eine Bestätigung hätten erhalten sollen, welche ausdrücklich
bezeichnet worden wären, so wären thatsächlich überhaupt keine Rechte bestätigt
worden, was dem Wortlaute doch direct widersprechen würde. Logisch läßt
sich demnach nicht bezweifeln, daß der Receß vom Jahre 1702 bestimmt Mr,
ohne Makeln alle Landesrechte, also auch das die Successionsordnung betreffende,
neu zu bestätigen. — Als Georg von Hannover 1714 den großbritannischen
Thron bestiegen hatte, nahm er sich d'er lauenburgischen Sache mit größerer
Energie an und setzte es durch, daß seine vorläufige Belehnung im Jahde 1716
erfolgte, und daß es 1728 zu der Entscheidung von Seiten des Reichshofrathes
kam, daß er als Kurfürst im Besitze des Herzogthums verbleiben stille.

Erst im I. 181S trat eine Veränderung in diesem Verhältnisse ein, indem
König Georg der Dritte von Großbritannien in seiner Eigenschaft als König
von Hannover den größten Theil des Herzogthums Lauenburg (nebst den Aem¬
tern Klötze, Elbingerode und Reckcberg und den Dörfern Rüdigershagen und
Gänseteich) durch einen zu Wien am 29. Mai 181S geschlossenen Verträgt r>n
Preußen abtrat. Der auf diese Abtretung bezügliche vierte Artikel ward an'es




') Go. trat 1716 neben der, braunschweig-lüneburgischen Linie auch die wolfenbüttelsche
mit Ansprüchen auf. Vera). Kobbe, III. 1U6,
«j Mgl. Art. 4: z.' B. bei Klüber. Acten des wiener Kongresses. Heft 21, A 14S s.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0032" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116497"/>
          <p xml:id="ID_68" prev="#ID_67"> Ritter- und Landschaft Mg. etwas vorgegangen sein sollte, es in keine Conse-<lb/>
quentz gezogen noch zum Präjuditz ihnen, der Ritter- und Landschaft, jemahls<lb/>
allegiret werden soll" (in Kobbe, a. a, O., III.. S. 111.).</p><lb/>
          <p xml:id="ID_69"> Die anfängliche Absicht war dahin gegangen, die Union von 1S8S nebst<lb/>
den übrigen Privilegien der Stände zu bestätigen, und es war hauptsächlich<lb/>
deshalb davon Abstand genommen worden, weil man die in der Union ent¬<lb/>
halte Bestimmung, daß jederzeit nur ein regle»erber Herr des Landes sein<lb/>
solle, in Rücksicht auf das Anrecht der verschiednen braunschweigischen Linien*)<lb/>
gern umgehen wollte. Indem daher nur dieser Punkt des alten lauenburgischen<lb/>
Successionsrechtes Anstoß erregte, lag es schwerlich im Sinne der braun-<lb/>
schweigischen Regierung, jenes alte Recht gänzlich zU beseitigen, und zwar um<lb/>
so weniger, da Conflicte mit dem braunschweigischen Successionsrechte eben<lb/>
nur in dieser einen Beziehung denkbar waren. Vollkommen berechtigt ist man<lb/>
daher, die Bestätigung der jurg, und privilsgig. des Herzogthums und dann<lb/>
wieder die Zusage, daß die Privileg, und der Ritter- und Landschaft Ma,<lb/>
nicht geschmälert sein sollten, auch auf die eventuelle Mitwirkung der Stände<lb/>
in streitigen Successionsfällcn zu beziehen. Der EinWurf aber, welcher dew<lb/>
Juristen nahe liegen mag, daß nämlich dieses bestimmte Recht nicht besonders<lb/>
als fortbestehend durch ausdrückliche Erwähnung anerkannt worden sei, kann<lb/>
ernstlich nicht erhoben werden: denn wenn man annähme, daß nur diejenigen<lb/>
Rechte des Landes eine Bestätigung hätten erhalten sollen, welche ausdrücklich<lb/>
bezeichnet worden wären, so wären thatsächlich überhaupt keine Rechte bestätigt<lb/>
worden, was dem Wortlaute doch direct widersprechen würde. Logisch läßt<lb/>
sich demnach nicht bezweifeln, daß der Receß vom Jahre 1702 bestimmt Mr,<lb/>
ohne Makeln alle Landesrechte, also auch das die Successionsordnung betreffende,<lb/>
neu zu bestätigen. &#x2014; Als Georg von Hannover 1714 den großbritannischen<lb/>
Thron bestiegen hatte, nahm er sich d'er lauenburgischen Sache mit größerer<lb/>
Energie an und setzte es durch, daß seine vorläufige Belehnung im Jahde 1716<lb/>
erfolgte, und daß es 1728 zu der Entscheidung von Seiten des Reichshofrathes<lb/>
kam, daß er als Kurfürst im Besitze des Herzogthums verbleiben stille.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_70" next="#ID_71"> Erst im I. 181S trat eine Veränderung in diesem Verhältnisse ein, indem<lb/>
König Georg der Dritte von Großbritannien in seiner Eigenschaft als König<lb/>
von Hannover den größten Theil des Herzogthums Lauenburg (nebst den Aem¬<lb/>
tern Klötze, Elbingerode und Reckcberg und den Dörfern Rüdigershagen und<lb/>
Gänseteich) durch einen zu Wien am 29. Mai 181S geschlossenen Verträgt r&gt;n<lb/>
Preußen abtrat. Der auf diese Abtretung bezügliche vierte Artikel ward an'es</p><lb/>
          <note xml:id="FID_6" place="foot"> ') Go. trat 1716 neben der, braunschweig-lüneburgischen Linie auch die wolfenbüttelsche<lb/>
mit Ansprüchen auf. Vera). Kobbe, III. 1U6,</note><lb/>
          <note xml:id="FID_7" place="foot"> «j Mgl. Art. 4: z.' B. bei Klüber. Acten des wiener Kongresses. Heft 21, A 14S s.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0032] Ritter- und Landschaft Mg. etwas vorgegangen sein sollte, es in keine Conse- quentz gezogen noch zum Präjuditz ihnen, der Ritter- und Landschaft, jemahls allegiret werden soll" (in Kobbe, a. a, O., III.. S. 111.). Die anfängliche Absicht war dahin gegangen, die Union von 1S8S nebst den übrigen Privilegien der Stände zu bestätigen, und es war hauptsächlich deshalb davon Abstand genommen worden, weil man die in der Union ent¬ halte Bestimmung, daß jederzeit nur ein regle»erber Herr des Landes sein solle, in Rücksicht auf das Anrecht der verschiednen braunschweigischen Linien*) gern umgehen wollte. Indem daher nur dieser Punkt des alten lauenburgischen Successionsrechtes Anstoß erregte, lag es schwerlich im Sinne der braun- schweigischen Regierung, jenes alte Recht gänzlich zU beseitigen, und zwar um so weniger, da Conflicte mit dem braunschweigischen Successionsrechte eben nur in dieser einen Beziehung denkbar waren. Vollkommen berechtigt ist man daher, die Bestätigung der jurg, und privilsgig. des Herzogthums und dann wieder die Zusage, daß die Privileg, und der Ritter- und Landschaft Ma, nicht geschmälert sein sollten, auch auf die eventuelle Mitwirkung der Stände in streitigen Successionsfällcn zu beziehen. Der EinWurf aber, welcher dew Juristen nahe liegen mag, daß nämlich dieses bestimmte Recht nicht besonders als fortbestehend durch ausdrückliche Erwähnung anerkannt worden sei, kann ernstlich nicht erhoben werden: denn wenn man annähme, daß nur diejenigen Rechte des Landes eine Bestätigung hätten erhalten sollen, welche ausdrücklich bezeichnet worden wären, so wären thatsächlich überhaupt keine Rechte bestätigt worden, was dem Wortlaute doch direct widersprechen würde. Logisch läßt sich demnach nicht bezweifeln, daß der Receß vom Jahre 1702 bestimmt Mr, ohne Makeln alle Landesrechte, also auch das die Successionsordnung betreffende, neu zu bestätigen. — Als Georg von Hannover 1714 den großbritannischen Thron bestiegen hatte, nahm er sich d'er lauenburgischen Sache mit größerer Energie an und setzte es durch, daß seine vorläufige Belehnung im Jahde 1716 erfolgte, und daß es 1728 zu der Entscheidung von Seiten des Reichshofrathes kam, daß er als Kurfürst im Besitze des Herzogthums verbleiben stille. Erst im I. 181S trat eine Veränderung in diesem Verhältnisse ein, indem König Georg der Dritte von Großbritannien in seiner Eigenschaft als König von Hannover den größten Theil des Herzogthums Lauenburg (nebst den Aem¬ tern Klötze, Elbingerode und Reckcberg und den Dörfern Rüdigershagen und Gänseteich) durch einen zu Wien am 29. Mai 181S geschlossenen Verträgt r>n Preußen abtrat. Der auf diese Abtretung bezügliche vierte Artikel ward an'es ') Go. trat 1716 neben der, braunschweig-lüneburgischen Linie auch die wolfenbüttelsche mit Ansprüchen auf. Vera). Kobbe, III. 1U6, «j Mgl. Art. 4: z.' B. bei Klüber. Acten des wiener Kongresses. Heft 21, A 14S s.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/32
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/32>, abgerufen am 24.07.2024.