Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.müegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät bearbeiten, damit wir unsern Eine rechtlich giltige Abänderung dieser Erbfolgeordnung hat nun nicht 3*
müegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät bearbeiten, damit wir unsern Eine rechtlich giltige Abänderung dieser Erbfolgeordnung hat nun nicht 3*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0029" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116494"/> <p xml:id="ID_61" prev="#ID_60"> müegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät bearbeiten, damit wir unsern<lb/> itzigen lieben Landes-Fürsten, Hertzogk Frantzen ?c., und noch S. F. G. Söh¬<lb/> nen — zu einem regierenden Erb-Landes-Fürsten — bekohmmen müegen." Daß<lb/> nun dieses landesverfassungsmäßige Recht auch thatsächlich unbedingt galt, be¬<lb/> weist dann nicht nur die gesammte Erbfolgegeschichtc der Sachsen-lauenburgischen<lb/> Fürstenfamilie, sondern auch insbesondere der mit ernstem Willen unternommene,<lb/> aber an seiner Rechtswidrigkeit gescheiterte Versuch der weiblichen Glieder der<lb/> Familie des letzten Herzogs, die Erbfolge auch im Herzogthum — abgesehen<lb/> von den ihnen ohnehin zukommenden Allvdialgütern — für sich durchzusetzen.<lb/> Nicht nur die Töchter des Herzogs Julius Franz (1. Anna Maria Franziska,<lb/> vermählt an den Pfalzgrafen Philipp Wilhelm zu Neuburg, und 2. Franziska<lb/> Sibylla Augusta. vermählt an den Markgrafen Ludwig von Baden), sondern<lb/> auch deren beide Basen (die Wittwe des Herzogs Franz Erdmann von Lauen¬<lb/> burg und die Herzogin von Holstein-Sonderburg) erhoben Anspruch auf die<lb/> wirklichen und auf vermeintliche Allodialgüter der Familie. Auf solchen An¬<lb/> spruch hin gingen die Familienbesitzungen in Böhmen wirklich auf sie über,<lb/> während sie das Land Hadeln vergeblich als Allodium beanspruchten, gegen<lb/> welche Behauptung von mehrern Seiten, am entschiedensten von schwedischer,<lb/> Protest eingelegt ward. Die kaiserliche Sequestration dieses Gebietes, welche<lb/> aus Veranlassung so vielfacher Ansprüche eintrat, ward erst 1731 zu Gunsten<lb/> Hannovers aufgehoben, nachdem Schweden in Folge des nordischen Krieges<lb/> bereits 1719 im Frieden zu Stockholm gegen Zahlung einer Million seinen<lb/> Besitztitel völlig an diesen Staat abgetreten hatte. Vollends nichts erreichten<lb/> aber jene Fürstinnen, indem sie die Behauptung aufstellten, Lauenburg sei Erd¬<lb/> leben, und keuäs. oblata, ließen weibliche Erbfolge zu, eine Behauptung, deren<lb/> Begründung in verschiedner Weise unternommen ward. Dennoch fand sie keine<lb/> Beachtung, und dieser Anspruch wird daher unten keine Erwähnung weiter<lb/> finden. In Lauenburg in seiner Eigenschaft als besondres Herzogthum konn¬<lb/> ten eben nur Männer succediren, also auch nur männliche Linien regieren.</p><lb/> <p xml:id="ID_62" next="#ID_63"> Eine rechtlich giltige Abänderung dieser Erbfolgeordnung hat nun nicht<lb/> stattgefunden. So lange Lauenburg ein selbständiges Herzogthum war, und<lb/> so lange dasselbe dann mit Braunschweig (Hannover) verbunden war, brauchte<lb/> die Frage nach der Successionsordnung in dieser Beziehung nicht angeregt zu<lb/> werden, da sie selbstverständlich war. Ihre Wichtigkeit trat erst hervor, als<lb/> Lauenburg an König Friedrich den Sechsten von Dänemark überging. Hier<lb/> hätte es unbedingt der Zustimmung der lauenburgischen Stände bedurft, um<lb/> an die Stelle des alten lauenburgischen Successionsrechtes das wesentlich ab¬<lb/> weichende dänische Königsgesetz zu setzen. Diese Zustimmung ist aber nie ein¬<lb/> geholt, also auch nie erlangt worden. Während daher in Dänemark durch das<lb/> Königsgesetz die weiblichen Linien successionsfähig geworden sind, sind dies in</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 3*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
müegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät bearbeiten, damit wir unsern
itzigen lieben Landes-Fürsten, Hertzogk Frantzen ?c., und noch S. F. G. Söh¬
nen — zu einem regierenden Erb-Landes-Fürsten — bekohmmen müegen." Daß
nun dieses landesverfassungsmäßige Recht auch thatsächlich unbedingt galt, be¬
weist dann nicht nur die gesammte Erbfolgegeschichtc der Sachsen-lauenburgischen
Fürstenfamilie, sondern auch insbesondere der mit ernstem Willen unternommene,
aber an seiner Rechtswidrigkeit gescheiterte Versuch der weiblichen Glieder der
Familie des letzten Herzogs, die Erbfolge auch im Herzogthum — abgesehen
von den ihnen ohnehin zukommenden Allvdialgütern — für sich durchzusetzen.
Nicht nur die Töchter des Herzogs Julius Franz (1. Anna Maria Franziska,
vermählt an den Pfalzgrafen Philipp Wilhelm zu Neuburg, und 2. Franziska
Sibylla Augusta. vermählt an den Markgrafen Ludwig von Baden), sondern
auch deren beide Basen (die Wittwe des Herzogs Franz Erdmann von Lauen¬
burg und die Herzogin von Holstein-Sonderburg) erhoben Anspruch auf die
wirklichen und auf vermeintliche Allodialgüter der Familie. Auf solchen An¬
spruch hin gingen die Familienbesitzungen in Böhmen wirklich auf sie über,
während sie das Land Hadeln vergeblich als Allodium beanspruchten, gegen
welche Behauptung von mehrern Seiten, am entschiedensten von schwedischer,
Protest eingelegt ward. Die kaiserliche Sequestration dieses Gebietes, welche
aus Veranlassung so vielfacher Ansprüche eintrat, ward erst 1731 zu Gunsten
Hannovers aufgehoben, nachdem Schweden in Folge des nordischen Krieges
bereits 1719 im Frieden zu Stockholm gegen Zahlung einer Million seinen
Besitztitel völlig an diesen Staat abgetreten hatte. Vollends nichts erreichten
aber jene Fürstinnen, indem sie die Behauptung aufstellten, Lauenburg sei Erd¬
leben, und keuäs. oblata, ließen weibliche Erbfolge zu, eine Behauptung, deren
Begründung in verschiedner Weise unternommen ward. Dennoch fand sie keine
Beachtung, und dieser Anspruch wird daher unten keine Erwähnung weiter
finden. In Lauenburg in seiner Eigenschaft als besondres Herzogthum konn¬
ten eben nur Männer succediren, also auch nur männliche Linien regieren.
Eine rechtlich giltige Abänderung dieser Erbfolgeordnung hat nun nicht
stattgefunden. So lange Lauenburg ein selbständiges Herzogthum war, und
so lange dasselbe dann mit Braunschweig (Hannover) verbunden war, brauchte
die Frage nach der Successionsordnung in dieser Beziehung nicht angeregt zu
werden, da sie selbstverständlich war. Ihre Wichtigkeit trat erst hervor, als
Lauenburg an König Friedrich den Sechsten von Dänemark überging. Hier
hätte es unbedingt der Zustimmung der lauenburgischen Stände bedurft, um
an die Stelle des alten lauenburgischen Successionsrechtes das wesentlich ab¬
weichende dänische Königsgesetz zu setzen. Diese Zustimmung ist aber nie ein¬
geholt, also auch nie erlangt worden. Während daher in Dänemark durch das
Königsgesetz die weiblichen Linien successionsfähig geworden sind, sind dies in
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