Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.welche doch von dem übrigen eine Fürstliche Regierung zu füeren, oder auch Hierenkegen haben auch Wir -- u. s. w. (Aus P. v. Kobbe, Gesch. u. Unterzeichnet ist das Actenstück vom Herzog Franz dem Zweiten und vielen Damit stimmt ein kaiserlicher Bescheid überein; denn in dem kaiserl. Pro- Grenzboten I. 18S4. 3
welche doch von dem übrigen eine Fürstliche Regierung zu füeren, oder auch Hierenkegen haben auch Wir — u. s. w. (Aus P. v. Kobbe, Gesch. u. Unterzeichnet ist das Actenstück vom Herzog Franz dem Zweiten und vielen Damit stimmt ein kaiserlicher Bescheid überein; denn in dem kaiserl. Pro- Grenzboten I. 18S4. 3
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0027" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116492"/> <p xml:id="ID_50" prev="#ID_49"> welche doch von dem übrigen eine Fürstliche Regierung zu füeren, oder auch<lb/> solche grosse Geldt-sumus S. F. G. von andern wieder zu erlegen unmöglich,<lb/> sonsten auch S, F. G. der sseunäo - geniws, und darum vieler fürgefallnen<lb/> Ursachen willen pro xrimo-genito usum mehr zu erachten seyen: So haben<lb/> Wir aus solchen obeingeführten hochwichtigen Ursachen, und auf das zwischen<lb/> unsern jetzigen gnedigen Landes-Fürsten, Hcrtzogk Frantzen dem Jüngern, und<lb/> Uns als S. F. G. getreue Ritter- und Landschafft eyn unwandelbares, besten-<lb/> diges und unendliches, gnediches und unterthäniges Vertrauen, als unther eyner<lb/> Christlichen Obrigkeit und gehorsamen Unterthanen billich sein soll und muß;<lb/> und damit künfftigk mehr Zerrüttunge der Lande und Leuthe, Binet-Vergiessunge<lb/> und andre Unruhe, so Wir wegen der zweiffelhaftigen Negierunge leider bereits<lb/> ausgestanden, vorhüttet werde, uns dahin einhelligk vorbunden, voreiniget und<lb/> verglichen: Thun auch solches, als es zu Rechte aufs krefftigste ihmmer geschehen<lb/> soll, kan oder nagt, bei unsern Adelichen Ehren, Treuen, guthen Glauben und<lb/> an eines geschwornen Eides Staedt: Daß Wir wollen und Unsere Nachkommen<lb/> sollen, Hoechst unseres Vermüegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät be¬<lb/> arbeiten, damit wir unsern itzigen lieben Landes-Fürsten. Hertzogk Frantzen :c.<lb/> und noch S. F. G. Söhnen, welcher von Gott hierzu begäbet, und von der<lb/> Kayferl. Majestät erst, und Uns geschicket und düchtigk hierzu erkandt wirdt,<lb/> zu einem regierenden Erb-Landes-Fürsten allein, und keinen andern in diesem<lb/> Fürstenthumbe und dessen zubehörigen Landen behalten haben und bekohmmen<lb/> müegen, warum Wir dam die allerhöegst gedachte Kayferl. Majestät allerunter-<lb/> tenigst ahnsallen, flehen und pitten wollen, und soll gleichwol durch diese unsere<lb/> Union und -Zusammentzunge aller andern unseren Mit-Landes-Fürsten an ihren<lb/> habenden Rechten, also ihrer aller F. G. in den Pragischen Kayserlichen Pro-<lb/> visional- und der Herren subdelegirten in Lübeck gegebnen Abschiede fürbehalten<lb/> ist, nichtes derogiret und entzogen werden, ausserhalb daß Wir Uns, ohne<lb/> endtliche Erkandtnüß des Rechten und Erörterung? des im Kayferl. Provisional-<lb/> und denen Commissarien in Lübeck gegebnen Abschieden ausgesalzten Haupt-<lb/> sachen, zu Rechte, oder auch ohne ausdrücklichen Bevhelich, Disposition und<lb/> Verordnunge der Rom. Kays. Maj. als unseres obrister Lehen-Herren, nie¬<lb/> manden anders, als mehr hochermeidten Hertzogk Frantzen und S. F. G. Söhne<lb/> einen Vorwande machen, für unsere ordentliche Obrigkeit erkennen, ehren, halten<lb/> und wissen wollen.</p><lb/> <p xml:id="ID_51"> Hierenkegen haben auch Wir — u. s. w. (Aus P. v. Kobbe, Gesch. u.<lb/> Landesbeschreib. d. Herzogth. Lauenburg. Bd. II., S. 341 ff.)</p><lb/> <p xml:id="ID_52"> Unterzeichnet ist das Actenstück vom Herzog Franz dem Zweiten und vielen<lb/> Ständemitgliedern.</p><lb/> <p xml:id="ID_53" next="#ID_54"> Damit stimmt ein kaiserlicher Bescheid überein; denn in dem kaiserl. Pro-<lb/> Visionalbescheide vom 31. Jan. 1S85 war Franz der Zweite als Lkeuliäossniws</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten I. 18S4. 3</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0027]
welche doch von dem übrigen eine Fürstliche Regierung zu füeren, oder auch
solche grosse Geldt-sumus S. F. G. von andern wieder zu erlegen unmöglich,
sonsten auch S, F. G. der sseunäo - geniws, und darum vieler fürgefallnen
Ursachen willen pro xrimo-genito usum mehr zu erachten seyen: So haben
Wir aus solchen obeingeführten hochwichtigen Ursachen, und auf das zwischen
unsern jetzigen gnedigen Landes-Fürsten, Hcrtzogk Frantzen dem Jüngern, und
Uns als S. F. G. getreue Ritter- und Landschafft eyn unwandelbares, besten-
diges und unendliches, gnediches und unterthäniges Vertrauen, als unther eyner
Christlichen Obrigkeit und gehorsamen Unterthanen billich sein soll und muß;
und damit künfftigk mehr Zerrüttunge der Lande und Leuthe, Binet-Vergiessunge
und andre Unruhe, so Wir wegen der zweiffelhaftigen Negierunge leider bereits
ausgestanden, vorhüttet werde, uns dahin einhelligk vorbunden, voreiniget und
verglichen: Thun auch solches, als es zu Rechte aufs krefftigste ihmmer geschehen
soll, kan oder nagt, bei unsern Adelichen Ehren, Treuen, guthen Glauben und
an eines geschwornen Eides Staedt: Daß Wir wollen und Unsere Nachkommen
sollen, Hoechst unseres Vermüegens, dahin Uns bei der Kayferl. Majestät be¬
arbeiten, damit wir unsern itzigen lieben Landes-Fürsten. Hertzogk Frantzen :c.
und noch S. F. G. Söhnen, welcher von Gott hierzu begäbet, und von der
Kayferl. Majestät erst, und Uns geschicket und düchtigk hierzu erkandt wirdt,
zu einem regierenden Erb-Landes-Fürsten allein, und keinen andern in diesem
Fürstenthumbe und dessen zubehörigen Landen behalten haben und bekohmmen
müegen, warum Wir dam die allerhöegst gedachte Kayferl. Majestät allerunter-
tenigst ahnsallen, flehen und pitten wollen, und soll gleichwol durch diese unsere
Union und -Zusammentzunge aller andern unseren Mit-Landes-Fürsten an ihren
habenden Rechten, also ihrer aller F. G. in den Pragischen Kayserlichen Pro-
visional- und der Herren subdelegirten in Lübeck gegebnen Abschiede fürbehalten
ist, nichtes derogiret und entzogen werden, ausserhalb daß Wir Uns, ohne
endtliche Erkandtnüß des Rechten und Erörterung? des im Kayferl. Provisional-
und denen Commissarien in Lübeck gegebnen Abschieden ausgesalzten Haupt-
sachen, zu Rechte, oder auch ohne ausdrücklichen Bevhelich, Disposition und
Verordnunge der Rom. Kays. Maj. als unseres obrister Lehen-Herren, nie¬
manden anders, als mehr hochermeidten Hertzogk Frantzen und S. F. G. Söhne
einen Vorwande machen, für unsere ordentliche Obrigkeit erkennen, ehren, halten
und wissen wollen.
Hierenkegen haben auch Wir — u. s. w. (Aus P. v. Kobbe, Gesch. u.
Landesbeschreib. d. Herzogth. Lauenburg. Bd. II., S. 341 ff.)
Unterzeichnet ist das Actenstück vom Herzog Franz dem Zweiten und vielen
Ständemitgliedern.
Damit stimmt ein kaiserlicher Bescheid überein; denn in dem kaiserl. Pro-
Visionalbescheide vom 31. Jan. 1S85 war Franz der Zweite als Lkeuliäossniws
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