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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

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rung einlegen. diese eventuell für vollständig widerrechtlich erklären und an¬
zeigen lassen, daß er seine durchaus unanfechtbaren Ansprüche auf Sachsen-
Lauenburg nunmehr erneut verfolgen und zu dem allein rechtlichen Austrage,
der Uebereignung jenes Landes an Anhalt führen werde. Diese Rechtsverwah¬
rung ward am 21. Nov. 1863 in der Bundesversammlung abgegeben. Seit¬
dem sind von dieser Seite schon weitere Schritte erfolgt.

Auch die sächsisch-ernestinischen Fürstenhäuser ließen in der Bundesver¬
sammlung am 21. Nov. 1863 für eventuelle Geltendmachung ihrer Erb¬
ansprüche auf Lauenburg eine Rechtsverwahrung einbringen: ebenso das König¬
reich Sachsen und die mecklenburgischen Herzogthümer. Alle diese und andre
Ansprüche waren schon im I. 1689 nach dem Aussterben des Sachsen-lauen-
burgischen Fürstenhauses geltend gemacht worden, und beruhen -- wie sich
unten ergeben wird -- auf sehr verschieden Grundlagen.

Herzog Friedrich der Achte, dessen Successionsrecht in Schleswig-Holstein
rechtlich keinem Zweifel unterliegt, steht nicht in gleicher Stellung dem Herzog-
thum Sachsen-Lauenburg gegenüber da. Er selbst unterscheidet diese zwei¬
fache Stellung, indem er in seiner Proclamation vom 16. Nov. 1863 an
die Lauenburger folgendes Worte richtet: "Lauenburger! Euer schönes Land,
Gegengabe für einhaut, dessen Namen ich durch meine Geburt trage, unter¬
liegt dessen Erbfolge, soweit nicht Rechte andrer Glieder meines Hauses
und ältere begründete Rechte deutscher Negentenhäuser daran haften. Ich gebe
euch das Versprechen, daß ich euer nationales Recht als mein eignes betrachte
und, soweit ich berufen bin, eure Richte und Freiheiten beschützen werde."
In dieser Proclamation macht der Herzog Friedrich nicht nur für sich selbst
einen bedingten Erbanspruch geltend, sondern erkennt auch Erbrechte andrer
Glieder seines Hauses, sowie ältere begründete Rechte deutscher Regentenhäuser
eventuell an.

Es dürfte hiernach Wohl einer genauern Untersuchung werth sein, ob
Christian der Neunte, König von Dänemark, wirklich berechtigt sei, in Sachsen-
Lauenburg zu succediren. Bei der Beantwortung dies" Frage muß man auf
die Zeit zurückgehen, wo dieses Herzogthum unter eignen Fürsten noch einen
selbständigen Staat im deutschen Reichskörper bildete.

Innerhalb der lauenburgischen Dynastie herrschten damals wiederholte und
lange Zerwürfnisse über die Erbberechtigung, welche zu Entscheidungen führten,
vermöge deren der Ritter- und Landschaft des Herzogthums eine Mitwirkung
in Betreff der Ordnung der Successionsverhältnisse dem Wortlaute gemäß als
zuständig erscheint. Das wichtigste hierher gehörige Actenstück ist die sogenannte
Union der Ritter- und Landschaft (6. et. Lauenburg, 16. Den. 1883 -- ab¬
gedruckt in P. v. Kobbes Gesch. und Landesbeschreib. d. Herz. Lauenburg,
Bd. II., S. 341 ff.), deren erster Abschnitt so lautet:


rung einlegen. diese eventuell für vollständig widerrechtlich erklären und an¬
zeigen lassen, daß er seine durchaus unanfechtbaren Ansprüche auf Sachsen-
Lauenburg nunmehr erneut verfolgen und zu dem allein rechtlichen Austrage,
der Uebereignung jenes Landes an Anhalt führen werde. Diese Rechtsverwah¬
rung ward am 21. Nov. 1863 in der Bundesversammlung abgegeben. Seit¬
dem sind von dieser Seite schon weitere Schritte erfolgt.

Auch die sächsisch-ernestinischen Fürstenhäuser ließen in der Bundesver¬
sammlung am 21. Nov. 1863 für eventuelle Geltendmachung ihrer Erb¬
ansprüche auf Lauenburg eine Rechtsverwahrung einbringen: ebenso das König¬
reich Sachsen und die mecklenburgischen Herzogthümer. Alle diese und andre
Ansprüche waren schon im I. 1689 nach dem Aussterben des Sachsen-lauen-
burgischen Fürstenhauses geltend gemacht worden, und beruhen — wie sich
unten ergeben wird — auf sehr verschieden Grundlagen.

Herzog Friedrich der Achte, dessen Successionsrecht in Schleswig-Holstein
rechtlich keinem Zweifel unterliegt, steht nicht in gleicher Stellung dem Herzog-
thum Sachsen-Lauenburg gegenüber da. Er selbst unterscheidet diese zwei¬
fache Stellung, indem er in seiner Proclamation vom 16. Nov. 1863 an
die Lauenburger folgendes Worte richtet: „Lauenburger! Euer schönes Land,
Gegengabe für einhaut, dessen Namen ich durch meine Geburt trage, unter¬
liegt dessen Erbfolge, soweit nicht Rechte andrer Glieder meines Hauses
und ältere begründete Rechte deutscher Negentenhäuser daran haften. Ich gebe
euch das Versprechen, daß ich euer nationales Recht als mein eignes betrachte
und, soweit ich berufen bin, eure Richte und Freiheiten beschützen werde."
In dieser Proclamation macht der Herzog Friedrich nicht nur für sich selbst
einen bedingten Erbanspruch geltend, sondern erkennt auch Erbrechte andrer
Glieder seines Hauses, sowie ältere begründete Rechte deutscher Regentenhäuser
eventuell an.

Es dürfte hiernach Wohl einer genauern Untersuchung werth sein, ob
Christian der Neunte, König von Dänemark, wirklich berechtigt sei, in Sachsen-
Lauenburg zu succediren. Bei der Beantwortung dies» Frage muß man auf
die Zeit zurückgehen, wo dieses Herzogthum unter eignen Fürsten noch einen
selbständigen Staat im deutschen Reichskörper bildete.

Innerhalb der lauenburgischen Dynastie herrschten damals wiederholte und
lange Zerwürfnisse über die Erbberechtigung, welche zu Entscheidungen führten,
vermöge deren der Ritter- und Landschaft des Herzogthums eine Mitwirkung
in Betreff der Ordnung der Successionsverhältnisse dem Wortlaute gemäß als
zuständig erscheint. Das wichtigste hierher gehörige Actenstück ist die sogenannte
Union der Ritter- und Landschaft (6. et. Lauenburg, 16. Den. 1883 — ab¬
gedruckt in P. v. Kobbes Gesch. und Landesbeschreib. d. Herz. Lauenburg,
Bd. II., S. 341 ff.), deren erster Abschnitt so lautet:


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[0025] rung einlegen. diese eventuell für vollständig widerrechtlich erklären und an¬ zeigen lassen, daß er seine durchaus unanfechtbaren Ansprüche auf Sachsen- Lauenburg nunmehr erneut verfolgen und zu dem allein rechtlichen Austrage, der Uebereignung jenes Landes an Anhalt führen werde. Diese Rechtsverwah¬ rung ward am 21. Nov. 1863 in der Bundesversammlung abgegeben. Seit¬ dem sind von dieser Seite schon weitere Schritte erfolgt. Auch die sächsisch-ernestinischen Fürstenhäuser ließen in der Bundesver¬ sammlung am 21. Nov. 1863 für eventuelle Geltendmachung ihrer Erb¬ ansprüche auf Lauenburg eine Rechtsverwahrung einbringen: ebenso das König¬ reich Sachsen und die mecklenburgischen Herzogthümer. Alle diese und andre Ansprüche waren schon im I. 1689 nach dem Aussterben des Sachsen-lauen- burgischen Fürstenhauses geltend gemacht worden, und beruhen — wie sich unten ergeben wird — auf sehr verschieden Grundlagen. Herzog Friedrich der Achte, dessen Successionsrecht in Schleswig-Holstein rechtlich keinem Zweifel unterliegt, steht nicht in gleicher Stellung dem Herzog- thum Sachsen-Lauenburg gegenüber da. Er selbst unterscheidet diese zwei¬ fache Stellung, indem er in seiner Proclamation vom 16. Nov. 1863 an die Lauenburger folgendes Worte richtet: „Lauenburger! Euer schönes Land, Gegengabe für einhaut, dessen Namen ich durch meine Geburt trage, unter¬ liegt dessen Erbfolge, soweit nicht Rechte andrer Glieder meines Hauses und ältere begründete Rechte deutscher Negentenhäuser daran haften. Ich gebe euch das Versprechen, daß ich euer nationales Recht als mein eignes betrachte und, soweit ich berufen bin, eure Richte und Freiheiten beschützen werde." In dieser Proclamation macht der Herzog Friedrich nicht nur für sich selbst einen bedingten Erbanspruch geltend, sondern erkennt auch Erbrechte andrer Glieder seines Hauses, sowie ältere begründete Rechte deutscher Regentenhäuser eventuell an. Es dürfte hiernach Wohl einer genauern Untersuchung werth sein, ob Christian der Neunte, König von Dänemark, wirklich berechtigt sei, in Sachsen- Lauenburg zu succediren. Bei der Beantwortung dies» Frage muß man auf die Zeit zurückgehen, wo dieses Herzogthum unter eignen Fürsten noch einen selbständigen Staat im deutschen Reichskörper bildete. Innerhalb der lauenburgischen Dynastie herrschten damals wiederholte und lange Zerwürfnisse über die Erbberechtigung, welche zu Entscheidungen führten, vermöge deren der Ritter- und Landschaft des Herzogthums eine Mitwirkung in Betreff der Ordnung der Successionsverhältnisse dem Wortlaute gemäß als zuständig erscheint. Das wichtigste hierher gehörige Actenstück ist die sogenannte Union der Ritter- und Landschaft (6. et. Lauenburg, 16. Den. 1883 — ab¬ gedruckt in P. v. Kobbes Gesch. und Landesbeschreib. d. Herz. Lauenburg, Bd. II., S. 341 ff.), deren erster Abschnitt so lautet:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/25>, abgerufen am 24.07.2024.