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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band.

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am 7. Nov. 1830 erfolgten Verkündigung aber ward das neue Gesetz nur als
Declaration des früheren rubricirt. Auf diese "Declaration" gestützt musste
nun das Criminalcollegium gegen den Querelbescheid des Oberappeliations-
gerichts repräseuiircn, und das letztere war jetzt genöthigt, die nachträglich "de-
clarirte" Conipetenz des Criminalcollegiums für den vorliegenden Fall an¬
zuerkennen. Dessenungeachtet ward das Criminalcollegium mit seiner Auffassung
auch zum zweiten Male zurückgewiesen, da der von den mangelnden Jndicien
hergenommene Entscheidungsgrund sich nicht mittelst einer Declaration beseitigen
ließ. Am 29. April 1851 wurden die Papiere den Gehaussuchten zurück¬
geliefert und ihnen demnächst auch die Qucrelkostcu aus der Kasse des Criminal¬
collegiums erstattet.

Von der Rückgabe blieben vorläufig nur einige dem Advocat Moritz Wig-
gers und dem Professor Türk gehörige Papiere ausgeschieden, welche auf den
demokratischen Congreß in Braunschweig im Juni 1860 sich bezogen. In sei¬
ner ersten Entscheidung hatte das Oberappeilationsgericht verfügt, daß diese
Papiere an das competente Gericht zur Prüfung abzugeben seien. Nach Pu¬
blication der "Declaration" mußte dies dahin, abgeändert werden, daß das
Criminalcollegium selbst die Papiere vorläufig zurückbehalten dürfe. Inzwischen
hatte das Criminalcvllegmm diese Papiere schon benutzt, um eine Haussuchung
bei dem Gutsbesitzer or. Schnelle aus Buchholz zu veranstalten. Diese auf
Grund der Papiere eingeleiteten weiteren Schritte waren eben das Motiv
für deren vorläufige Ausscheidung von der Rückgabe, da der Erfolg jener
Schritte erst abgewartet werden sollte. In Folge einer Beschwerde schnelles
stellte sich nun heraus, daß mit der Zurückbehaltung jener Papiere es auf
nichts Geringeres abgesehen war, als auf Einleitung einer Untersuchung wegen
"hochverrätherischer Unternehmungen zur gewaltsamen Einführung der demokra¬
tischen Föderativrepublik in Deutschland" gegen Schnelle, 'Moritz Wiggers und
Türk. Indessen bewies die Entscheidung des Obcrappellativusgerichts auf die
Beschwerde schnelles, vom 20. März 18S1, daß auch dieses neue Unternehmen
sich nicht auf solider Grundlage bewegte, sondern wiederum nur das Verlangen
nach Einleitung einer Criminaluntersuchung documcntirte. Das Oberappeilations¬
gericht hob das eingeleitete Verfahren, wegen völligen Mangels an Jnbicien
eines Verbrechens, auf und verfügte die Zurückgabe der dem Dr. Schnelle ab¬
genommenen Papiere.

Obgleich durch diesen Bescheid indirect auch schon über die noch zurück¬
behaltener Papiere von Moritz Wiggers und Türk entschieden war, indem das
Oberappeilationsgericht auch sie als durchaus ungenügend zur Einleitung einer
Untersuchung bezeichnet hatte, verweigerte das Criminalcollegium doch auch
letzt noch die beantragte Zurückgabe mit der Bemerkung, daß es sich verpflichtet
achte, aus Grund derselben weitere Vernehmungen zu veranstalten. Es erfolgte


am 7. Nov. 1830 erfolgten Verkündigung aber ward das neue Gesetz nur als
Declaration des früheren rubricirt. Auf diese „Declaration" gestützt musste
nun das Criminalcollegium gegen den Querelbescheid des Oberappeliations-
gerichts repräseuiircn, und das letztere war jetzt genöthigt, die nachträglich „de-
clarirte" Conipetenz des Criminalcollegiums für den vorliegenden Fall an¬
zuerkennen. Dessenungeachtet ward das Criminalcollegium mit seiner Auffassung
auch zum zweiten Male zurückgewiesen, da der von den mangelnden Jndicien
hergenommene Entscheidungsgrund sich nicht mittelst einer Declaration beseitigen
ließ. Am 29. April 1851 wurden die Papiere den Gehaussuchten zurück¬
geliefert und ihnen demnächst auch die Qucrelkostcu aus der Kasse des Criminal¬
collegiums erstattet.

Von der Rückgabe blieben vorläufig nur einige dem Advocat Moritz Wig-
gers und dem Professor Türk gehörige Papiere ausgeschieden, welche auf den
demokratischen Congreß in Braunschweig im Juni 1860 sich bezogen. In sei¬
ner ersten Entscheidung hatte das Oberappeilationsgericht verfügt, daß diese
Papiere an das competente Gericht zur Prüfung abzugeben seien. Nach Pu¬
blication der „Declaration" mußte dies dahin, abgeändert werden, daß das
Criminalcollegium selbst die Papiere vorläufig zurückbehalten dürfe. Inzwischen
hatte das Criminalcvllegmm diese Papiere schon benutzt, um eine Haussuchung
bei dem Gutsbesitzer or. Schnelle aus Buchholz zu veranstalten. Diese auf
Grund der Papiere eingeleiteten weiteren Schritte waren eben das Motiv
für deren vorläufige Ausscheidung von der Rückgabe, da der Erfolg jener
Schritte erst abgewartet werden sollte. In Folge einer Beschwerde schnelles
stellte sich nun heraus, daß mit der Zurückbehaltung jener Papiere es auf
nichts Geringeres abgesehen war, als auf Einleitung einer Untersuchung wegen
»hochverrätherischer Unternehmungen zur gewaltsamen Einführung der demokra¬
tischen Föderativrepublik in Deutschland" gegen Schnelle, 'Moritz Wiggers und
Türk. Indessen bewies die Entscheidung des Obcrappellativusgerichts auf die
Beschwerde schnelles, vom 20. März 18S1, daß auch dieses neue Unternehmen
sich nicht auf solider Grundlage bewegte, sondern wiederum nur das Verlangen
nach Einleitung einer Criminaluntersuchung documcntirte. Das Oberappeilations¬
gericht hob das eingeleitete Verfahren, wegen völligen Mangels an Jnbicien
eines Verbrechens, auf und verfügte die Zurückgabe der dem Dr. Schnelle ab¬
genommenen Papiere.

Obgleich durch diesen Bescheid indirect auch schon über die noch zurück¬
behaltener Papiere von Moritz Wiggers und Türk entschieden war, indem das
Oberappeilationsgericht auch sie als durchaus ungenügend zur Einleitung einer
Untersuchung bezeichnet hatte, verweigerte das Criminalcollegium doch auch
letzt noch die beantragte Zurückgabe mit der Bemerkung, daß es sich verpflichtet
achte, aus Grund derselben weitere Vernehmungen zu veranstalten. Es erfolgte


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[0307] am 7. Nov. 1830 erfolgten Verkündigung aber ward das neue Gesetz nur als Declaration des früheren rubricirt. Auf diese „Declaration" gestützt musste nun das Criminalcollegium gegen den Querelbescheid des Oberappeliations- gerichts repräseuiircn, und das letztere war jetzt genöthigt, die nachträglich „de- clarirte" Conipetenz des Criminalcollegiums für den vorliegenden Fall an¬ zuerkennen. Dessenungeachtet ward das Criminalcollegium mit seiner Auffassung auch zum zweiten Male zurückgewiesen, da der von den mangelnden Jndicien hergenommene Entscheidungsgrund sich nicht mittelst einer Declaration beseitigen ließ. Am 29. April 1851 wurden die Papiere den Gehaussuchten zurück¬ geliefert und ihnen demnächst auch die Qucrelkostcu aus der Kasse des Criminal¬ collegiums erstattet. Von der Rückgabe blieben vorläufig nur einige dem Advocat Moritz Wig- gers und dem Professor Türk gehörige Papiere ausgeschieden, welche auf den demokratischen Congreß in Braunschweig im Juni 1860 sich bezogen. In sei¬ ner ersten Entscheidung hatte das Oberappeilationsgericht verfügt, daß diese Papiere an das competente Gericht zur Prüfung abzugeben seien. Nach Pu¬ blication der „Declaration" mußte dies dahin, abgeändert werden, daß das Criminalcollegium selbst die Papiere vorläufig zurückbehalten dürfe. Inzwischen hatte das Criminalcvllegmm diese Papiere schon benutzt, um eine Haussuchung bei dem Gutsbesitzer or. Schnelle aus Buchholz zu veranstalten. Diese auf Grund der Papiere eingeleiteten weiteren Schritte waren eben das Motiv für deren vorläufige Ausscheidung von der Rückgabe, da der Erfolg jener Schritte erst abgewartet werden sollte. In Folge einer Beschwerde schnelles stellte sich nun heraus, daß mit der Zurückbehaltung jener Papiere es auf nichts Geringeres abgesehen war, als auf Einleitung einer Untersuchung wegen »hochverrätherischer Unternehmungen zur gewaltsamen Einführung der demokra¬ tischen Föderativrepublik in Deutschland" gegen Schnelle, 'Moritz Wiggers und Türk. Indessen bewies die Entscheidung des Obcrappellativusgerichts auf die Beschwerde schnelles, vom 20. März 18S1, daß auch dieses neue Unternehmen sich nicht auf solider Grundlage bewegte, sondern wiederum nur das Verlangen nach Einleitung einer Criminaluntersuchung documcntirte. Das Oberappeilations¬ gericht hob das eingeleitete Verfahren, wegen völligen Mangels an Jnbicien eines Verbrechens, auf und verfügte die Zurückgabe der dem Dr. Schnelle ab¬ genommenen Papiere. Obgleich durch diesen Bescheid indirect auch schon über die noch zurück¬ behaltener Papiere von Moritz Wiggers und Türk entschieden war, indem das Oberappeilationsgericht auch sie als durchaus ungenügend zur Einleitung einer Untersuchung bezeichnet hatte, verweigerte das Criminalcollegium doch auch letzt noch die beantragte Zurückgabe mit der Bemerkung, daß es sich verpflichtet achte, aus Grund derselben weitere Vernehmungen zu veranstalten. Es erfolgte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_360476/307>, abgerufen am 20.10.2024.