Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band.trat, schuf sich sein erstes Denkmal in der von den drei neuen Ministern contra- Das prvcessualische Drama begann. Jeder Theil, der Großherzog und die Die rechtliche Hinfälligkeit des Verfahrens, durch welches Herr V. Schröter 33*
trat, schuf sich sein erstes Denkmal in der von den drei neuen Ministern contra- Das prvcessualische Drama begann. Jeder Theil, der Großherzog und die Die rechtliche Hinfälligkeit des Verfahrens, durch welches Herr V. Schröter 33*
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trat, schuf sich sein erstes Denkmal in der von den drei neuen Ministern contra-
signirtcn großherzoglichen Proclamation vom Is. April 1850, in welcher dem
Lande verkündigt ward, was der Großherzog, unterstützt von seinen neuen
Ministern, mit dem Staatsgrundgcsetz vorhabe. „Durch die Gewährung dieser
Compromißinstanz, die zugleich zu einem Wechsel Meines Ministeriums geführt
hat, habe ich nur dem Rechte seinen Lauf gelassen, das in Mecklenburg stets
heilig gehalten worden ist." Mit dieser Phrase führt Herr v. Schröter den
Großherzog sanft über die Thatsache hinweg, daß hier über Rechte ein schieds¬
richterlicher Spruch eingeholt werden sollte, die keineswegs zur alleinigen Ver¬
fügung des Großherzogs standen, und schon dadurch verletzt wurden, daß der
Großherzog einseitig dieselben zum Gegenstand eines Schiedsspruches machte.
Es war auch nur eine weitere Phrase des Herrn v. Schröter, wenn zur Be¬
ruhigung das Versprechen hinzugefügt ward.- „Um fo mehr werde Ich inzwi¬
schen den bestehenden Rechtszustand nicht einseitig verändern und, wie auch die
Rechtssprüche ausfallen mögen, an dem durch Meine Proclamation vom
23. März 1848 von Mir betretenen Wege festhalten."
Das prvcessualische Drama begann. Jeder Theil, der Großherzog und die
rennenden Ritter, wählte seine Schiedsrichter und diese ihren Obmann; von
jedem Theile ward ein Advocat angenommen, der die Sache seines Mandanten
regelrecht in langen Deductionen vertheidigte. Der Großherzog hatte dazu den
damaligen Advocaten, jetzigen Justizrath Schliemann erwählt, der unter Leitung
des Herrn v. Schröter die Rechtsbeständigkeit eben jenes Staatsgrundgesctzes
nachzuweisen hatte, dessen entschiedenster Gegner Herr v. Schröter war, und zu
dessen Beseitigung er gerade sein neues Amt übernommen hatte. Inzwischen
suchte man den Schein zu wahren, als ob einstweilen die Bestimmungen des
Staatsgrundgesctzes noch respectirt würden; aber in vielen dieser Bestimmungen
ward es dennoch schon verletzt und gebrochen, ehe es durch den Schiedsspruch
im September 1830 als Ganzes fiel. Mit besonderer Vorliebe ward in dieser
Zeit der Paragraph des Staatsgrundgesetzes-ausgebeutet, welcher in dringlichen
Fällen unter Vorbehalt der später einzuholenden Genehmigung der Abgeord¬
netenkammer das Ministerium zum Erlaß von Gesetzen ermächtigt. Obgleich
der Paragraph nur solche Minister im Auge hat, welche auf das Staatsgrund¬
gesetz beeidigt sind, was Herr v. Schröter und seine Colleges nicht waren, und
obgleich er den späteren Zusammentritt der verfassungsmäßigen Abgeordneten¬
kammer voraussetzt, deren Nichtwiedereinberusung schon feststand, trug doch
Herr v. Schröter kein Bedenken, sich dieses Paragraphen zu bedienen, um das
Land, in welchem „das Recht stets heilig gehalten worden ist", mit einem Prcß-
strafgesctz zu beschenken.
Die rechtliche Hinfälligkeit des Verfahrens, durch welches Herr V. Schröter
und Genossen sich der konstitutionellen Verfassung entledigten und dem Feudcüis-
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