Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. II. Band.Operationen im Interesse der Wiederherstellung der alten ständischen Verfassung Und doch war der Tag schon nahe, wo das Unerwartete sich ereignen Operationen im Interesse der Wiederherstellung der alten ständischen Verfassung Und doch war der Tag schon nahe, wo das Unerwartete sich ereignen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0220" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/188247"/> <p xml:id="ID_703" prev="#ID_702"> Operationen im Interesse der Wiederherstellung der alten ständischen Verfassung<lb/> damals begonnen hatte, den Stand der Sache mit folgenden Worten darlegte:<lb/> „Mit Ausnahme der wenigen rennenden Mitglieder der ehemaligen Ritterschaft,<lb/> welche das Aeußerste versuchen, um von den Zugeständnissen der früheren Land¬<lb/> stände entbunden zu werden, ist die ganze Bevölkerung von der Ueberzeugung<lb/> durchdrungen, daß die Vereinbarung des neuen Staatsgrundgesctzes und-die<lb/> erfolgte Auslösung der Ritter- und Landschaft auf völlig legalem Wege erfolgt<lb/> sind." Eine glänzende thatsächliche Bestätigung fand diese Auffassung in der<lb/> Einmüthigkeit, mit welcher das ganze Land, einem von mehren angesehenen<lb/> Männern in Rostock, darunter Oberappellationsräthcn, Iustizräthcn, Professoren<lb/> u. s. w., ergangene'n Aufruf Folge leistend, seine Ueberzeugung von der Rechts-<lb/> beständigkeit des Staatsgrundgesctzes aussprach. Mehr als 27,000 Mecklen¬<lb/> burger unterschrieben im Februar des Jahres 1850 eine Erklärung des Wort¬<lb/> lautes: „daß sie die zwischen Fürst und Volk vereinbarte und am 10. October<lb/> 1849 publicirte Verfassung für Mecklenburg-Schwerin fort und fort als das<lb/> legal zu Stande gekommene Rechtsgesetz des Landes, als den Ausdruck des<lb/> Nechtswillens der unermeßlichen Mehrheit der Bevölkerung anerkennen, daß sie<lb/> demnach jeden hemmenden Eingriff in dieselbe als einen Act rechtloser Gewalt<lb/> betrachten." Unter solchen Umständen hielt man es nicht für möglich, daß das<lb/> Staatsgrundgesetz dem Volke in anderem Wege würde geraubt werden können<lb/> als mittelst einer Fürst und Volk zusammen überfluthenden reactionären Ge¬<lb/> waltthat. Daß der Großherzog Friedrich Franz sich bestimmen lassen werde, se'w<lb/> Wort und Gelöbniß zurückzuziehen, hielt man nicht für möglich.</p><lb/> <p xml:id="ID_704"> Und doch war der Tag schon nahe, wo das Unerwartete sich ereignen<lb/> sollte. Der Großherzog vermochte den zur Beugung seines Willens aufgebo¬<lb/> tenen Mitteln nur eine Zeit lang Widerstand entgegenzusetzen; er fiel schließlich<lb/> als ein Opfer der traurigen Machinationen, welche mit geschickter Hand von<lb/> verschiedenen Punkten aus sich gegen ihn concentrirten.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0220]
Operationen im Interesse der Wiederherstellung der alten ständischen Verfassung
damals begonnen hatte, den Stand der Sache mit folgenden Worten darlegte:
„Mit Ausnahme der wenigen rennenden Mitglieder der ehemaligen Ritterschaft,
welche das Aeußerste versuchen, um von den Zugeständnissen der früheren Land¬
stände entbunden zu werden, ist die ganze Bevölkerung von der Ueberzeugung
durchdrungen, daß die Vereinbarung des neuen Staatsgrundgesctzes und-die
erfolgte Auslösung der Ritter- und Landschaft auf völlig legalem Wege erfolgt
sind." Eine glänzende thatsächliche Bestätigung fand diese Auffassung in der
Einmüthigkeit, mit welcher das ganze Land, einem von mehren angesehenen
Männern in Rostock, darunter Oberappellationsräthcn, Iustizräthcn, Professoren
u. s. w., ergangene'n Aufruf Folge leistend, seine Ueberzeugung von der Rechts-
beständigkeit des Staatsgrundgesctzes aussprach. Mehr als 27,000 Mecklen¬
burger unterschrieben im Februar des Jahres 1850 eine Erklärung des Wort¬
lautes: „daß sie die zwischen Fürst und Volk vereinbarte und am 10. October
1849 publicirte Verfassung für Mecklenburg-Schwerin fort und fort als das
legal zu Stande gekommene Rechtsgesetz des Landes, als den Ausdruck des
Nechtswillens der unermeßlichen Mehrheit der Bevölkerung anerkennen, daß sie
demnach jeden hemmenden Eingriff in dieselbe als einen Act rechtloser Gewalt
betrachten." Unter solchen Umständen hielt man es nicht für möglich, daß das
Staatsgrundgesetz dem Volke in anderem Wege würde geraubt werden können
als mittelst einer Fürst und Volk zusammen überfluthenden reactionären Ge¬
waltthat. Daß der Großherzog Friedrich Franz sich bestimmen lassen werde, se'w
Wort und Gelöbniß zurückzuziehen, hielt man nicht für möglich.
Und doch war der Tag schon nahe, wo das Unerwartete sich ereignen
sollte. Der Großherzog vermochte den zur Beugung seines Willens aufgebo¬
tenen Mitteln nur eine Zeit lang Widerstand entgegenzusetzen; er fiel schließlich
als ein Opfer der traurigen Machinationen, welche mit geschickter Hand von
verschiedenen Punkten aus sich gegen ihn concentrirten.
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