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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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formell anerkannten Unterordnung und nomineller Botmäßigkeit -- ganz und gar
wie es seiner Zeil zuging in dem heiligen römischen Reich mit seinen Schattcnkai-
sern. seinen Kurfürsten, seinen vieljährigen Interregnen. Es ist charakteristisch,
daß während dieser ganzen Epoche die Reichsgoltprägung ebenso ruht wie das
Reich selbst oder, wenn sie geübt ward, nicht gemünzt wurde auf den Namen
der zeitigen Machthaber, sondern ans den des großen Alexander. Dies galt
nicht blos im Umfang des Alcxandcrreiches -- mit einziger Ausnahme von
Aegypten, das auf eigenen Fuß sein eigenes Großgoid geprägthat; es galt
selbst bei den barbarischen Nationen, zu denen niemals Alexanders Phalangen
gedrungen waren. Während im übrigen Occident, in Italien, in Spanien
überhaupt so gut wie gar kein Gold geschlagen ward, geschah dies in
nicht geringem Umfang bei den keltischen Stämmen an der Loire und Rhone,
aber durchaus nach dem Fuße, mit dem Wappen und selbst mit den Namen
des makedonischer Königsgoldesdie ältesten Münzen, die man auf deutschem
Boden, in den rheinischen Gebieten findet, sind Philippeer. Auch die römische
Republik hat hieran nichts geändert. Sie unterwarf sich allmälig den größten
und wichtigsten Theil der Monarchie Alexanders und trat thatsächlich als ge-
bietende Schutzmacht in die Erbschaft der Perser und der makedonischer Könige
ein; aber die Neichemünze derselben war doch zu sehr Königsmünzc, als daß
die Republik Rom deren Prägung wieder hätte aufnehmen können. Bon dem
Augenblick an aber, wo in Rom die Republik unterging und die Monarchie
begann, seit Cäsar das Regiment des römischen Reiches an sich nahm,
begann er auch aufs neue die seit Alexanders des Großen Tod im Orient
unterbrochene Prägung des Neichsgoldes. Auch sein Goldstück zeigt sein
Bildniß so wenig wie das Alexanders; auch er hat als Republikaner die
Monarchie gegründet und es seinen Nachfolgern überlassen, diese letzte Con-
sequenz des Herrenthums zu ziehen. Sein Goldstück ist zwar nach römischem
Fuß regulirt, aber dennoch bis auf eine Kleinigkeit dem Philippeus gleich und
offenbar mit Rücksicht auf diesen und nach dessen Muster geschlagen. Von Cäsar
"n wird die Goldwährung, wie sie es lange im Orient war. so setzt auch im
Occident vorherrschend und beginnt allmälig die Silberwährung zu verdrängen.
Vor allen Dingen aber haftet seit Cäsar das Recht der Goldprägung wie einst
an dem orientalischen Großkönigthum, so jetzt an dem neuen Kaiserthum deS
Occidents und des Orients. Das Münzrecht stand in der früheren Llaiserzeit
nicht wenigen Communen und Clientelstaaten zu; manche Städte und Lehn-
fürstcn Roms haben damals Silber, unzählige Kupfer geschlagen; die Prägung
der kupfernen Reichsscheidemünze verwaltete nicht der Kaiser, sondern der
Reichssenat; die Goldmünze aber ist nie anders geschlagen worden als im
Namen und Auftrag des Kaisers. Sogar jenseits der Reichögrenzen nahm,
ganz wie in ältester Zeit, jetzt der römische Großkönig das ausschließliche Recht


Grenzboten I.

formell anerkannten Unterordnung und nomineller Botmäßigkeit — ganz und gar
wie es seiner Zeil zuging in dem heiligen römischen Reich mit seinen Schattcnkai-
sern. seinen Kurfürsten, seinen vieljährigen Interregnen. Es ist charakteristisch,
daß während dieser ganzen Epoche die Reichsgoltprägung ebenso ruht wie das
Reich selbst oder, wenn sie geübt ward, nicht gemünzt wurde auf den Namen
der zeitigen Machthaber, sondern ans den des großen Alexander. Dies galt
nicht blos im Umfang des Alcxandcrreiches — mit einziger Ausnahme von
Aegypten, das auf eigenen Fuß sein eigenes Großgoid geprägthat; es galt
selbst bei den barbarischen Nationen, zu denen niemals Alexanders Phalangen
gedrungen waren. Während im übrigen Occident, in Italien, in Spanien
überhaupt so gut wie gar kein Gold geschlagen ward, geschah dies in
nicht geringem Umfang bei den keltischen Stämmen an der Loire und Rhone,
aber durchaus nach dem Fuße, mit dem Wappen und selbst mit den Namen
des makedonischer Königsgoldesdie ältesten Münzen, die man auf deutschem
Boden, in den rheinischen Gebieten findet, sind Philippeer. Auch die römische
Republik hat hieran nichts geändert. Sie unterwarf sich allmälig den größten
und wichtigsten Theil der Monarchie Alexanders und trat thatsächlich als ge-
bietende Schutzmacht in die Erbschaft der Perser und der makedonischer Könige
ein; aber die Neichemünze derselben war doch zu sehr Königsmünzc, als daß
die Republik Rom deren Prägung wieder hätte aufnehmen können. Bon dem
Augenblick an aber, wo in Rom die Republik unterging und die Monarchie
begann, seit Cäsar das Regiment des römischen Reiches an sich nahm,
begann er auch aufs neue die seit Alexanders des Großen Tod im Orient
unterbrochene Prägung des Neichsgoldes. Auch sein Goldstück zeigt sein
Bildniß so wenig wie das Alexanders; auch er hat als Republikaner die
Monarchie gegründet und es seinen Nachfolgern überlassen, diese letzte Con-
sequenz des Herrenthums zu ziehen. Sein Goldstück ist zwar nach römischem
Fuß regulirt, aber dennoch bis auf eine Kleinigkeit dem Philippeus gleich und
offenbar mit Rücksicht auf diesen und nach dessen Muster geschlagen. Von Cäsar
»n wird die Goldwährung, wie sie es lange im Orient war. so setzt auch im
Occident vorherrschend und beginnt allmälig die Silberwährung zu verdrängen.
Vor allen Dingen aber haftet seit Cäsar das Recht der Goldprägung wie einst
an dem orientalischen Großkönigthum, so jetzt an dem neuen Kaiserthum deS
Occidents und des Orients. Das Münzrecht stand in der früheren Llaiserzeit
nicht wenigen Communen und Clientelstaaten zu; manche Städte und Lehn-
fürstcn Roms haben damals Silber, unzählige Kupfer geschlagen; die Prägung
der kupfernen Reichsscheidemünze verwaltete nicht der Kaiser, sondern der
Reichssenat; die Goldmünze aber ist nie anders geschlagen worden als im
Namen und Auftrag des Kaisers. Sogar jenseits der Reichögrenzen nahm,
ganz wie in ältester Zeit, jetzt der römische Großkönig das ausschließliche Recht


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/401>, abgerufen am 22.11.2024.