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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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zuHeben, um zu zeigen, daß auch dieser Monarch den Standpunkt seines Vaters
festgehalten hat.

Im Landtagsabschicd vom 6. August 1841 heißt es:


"In Uebereinstimmung mit dem Inhalte der wiener Tractate hat das
Besitznahmepatcnt und der Zuruf Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Ma¬
jestät vom 15. Mai 1815 die Einwohner der Provinz Posen der Monarchie
einverleibt und damit den Charakter einer vollständigen, untrennbaren, alle
Verhältnisse durchdringenden Vereinigung ausgesprochen. Das Großherzogthum
Posen ist eine Provinz Unseres Reiches in demselben Sinne, in derselben un¬
bedingten Gemeinschaft, wie alle übrigen Provinzen, welche Unserem Scepter
unterworfen sind.

Mit dieser Stellung des Großherzogthums Posen ist die Stellung der
verschiedenen Nationalitäten, die es in sich schließt, ist der Gang ihrer fernern
Entwickelung unverrückbar vorgezeichnet. Der polnischen Nationalität ist durch
die wiener Tractate und durch den Zuruf vom 15. Mai 1815 Berücksichtigung
und Schutz verheißen. Die rühmliche Liebe jedes edlen Volkes zu seiner
Sprache, seiner Sitte, seinen geschichtlichen Erinnerungen auch in Polen zu
achten und zu schützen, war der Vorsatz der Vollzieher des wiener Tractates,
und auch unter Unsrer Negierung soll ihr Würdigung und Schutz zu Theil
werden; Unsere ausdrücklichen Verheißungen, wie die Anordnungen, welche
ihnen gefolgt sind, haben dafür Zeugniß gegeben. Aber wie jede Gabe an
die Bedingung geknüpft ist, daß sie nicht mißbraucht werde, so können auch
Wir Unsere Verheißung und Unsere Absichten von dieser Bedingung nicht losen.
In der untrennbaren Verbindung mit Unserer Monarchie hat das National-
gefühl der polnischen Unterthanen Unserer Provinz Posen die Richtung seiner
ferneren Entwickelung, die feste Schranke seiner Manifestation zu erkennen.
Die Verschiedenheit der Abstammung, der Gegensatz der Namen Polen und
Deutsche findet seinen Vereinigungspunkt in dem Namen der einen Monarchie
des Staates, dem sie gemeinsam und für immer angehören, in dem Namen
Preußen."


"Nicht ohne Verschuldung darf diese Thatsache verkannt und der Unter¬
schied der Nationalität als Grundlage eines politischen Gegensatzes wieder
hervorgerufen werden. Jeder Versuch, in unklaren Streben eine politische
Absonderung des polnischen Elements festzuhalten, hemmt Uns in dem Gange,
den Wir in landesväterlicher Fürsorge für das Wohl Unserer polnischen Unter¬
thanen begonnen haben."

Wir haben gesehen, daß sich das absolute Königthum in Preußen den
Polen gegenüber nichts vergeben hat.

Die preußische Verfassungsurkunde hat es ebensowenig gethan. Ihr erster
Paragraph lautet:


zuHeben, um zu zeigen, daß auch dieser Monarch den Standpunkt seines Vaters
festgehalten hat.

Im Landtagsabschicd vom 6. August 1841 heißt es:


„In Uebereinstimmung mit dem Inhalte der wiener Tractate hat das
Besitznahmepatcnt und der Zuruf Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Ma¬
jestät vom 15. Mai 1815 die Einwohner der Provinz Posen der Monarchie
einverleibt und damit den Charakter einer vollständigen, untrennbaren, alle
Verhältnisse durchdringenden Vereinigung ausgesprochen. Das Großherzogthum
Posen ist eine Provinz Unseres Reiches in demselben Sinne, in derselben un¬
bedingten Gemeinschaft, wie alle übrigen Provinzen, welche Unserem Scepter
unterworfen sind.

Mit dieser Stellung des Großherzogthums Posen ist die Stellung der
verschiedenen Nationalitäten, die es in sich schließt, ist der Gang ihrer fernern
Entwickelung unverrückbar vorgezeichnet. Der polnischen Nationalität ist durch
die wiener Tractate und durch den Zuruf vom 15. Mai 1815 Berücksichtigung
und Schutz verheißen. Die rühmliche Liebe jedes edlen Volkes zu seiner
Sprache, seiner Sitte, seinen geschichtlichen Erinnerungen auch in Polen zu
achten und zu schützen, war der Vorsatz der Vollzieher des wiener Tractates,
und auch unter Unsrer Negierung soll ihr Würdigung und Schutz zu Theil
werden; Unsere ausdrücklichen Verheißungen, wie die Anordnungen, welche
ihnen gefolgt sind, haben dafür Zeugniß gegeben. Aber wie jede Gabe an
die Bedingung geknüpft ist, daß sie nicht mißbraucht werde, so können auch
Wir Unsere Verheißung und Unsere Absichten von dieser Bedingung nicht losen.
In der untrennbaren Verbindung mit Unserer Monarchie hat das National-
gefühl der polnischen Unterthanen Unserer Provinz Posen die Richtung seiner
ferneren Entwickelung, die feste Schranke seiner Manifestation zu erkennen.
Die Verschiedenheit der Abstammung, der Gegensatz der Namen Polen und
Deutsche findet seinen Vereinigungspunkt in dem Namen der einen Monarchie
des Staates, dem sie gemeinsam und für immer angehören, in dem Namen
Preußen."


„Nicht ohne Verschuldung darf diese Thatsache verkannt und der Unter¬
schied der Nationalität als Grundlage eines politischen Gegensatzes wieder
hervorgerufen werden. Jeder Versuch, in unklaren Streben eine politische
Absonderung des polnischen Elements festzuhalten, hemmt Uns in dem Gange,
den Wir in landesväterlicher Fürsorge für das Wohl Unserer polnischen Unter¬
thanen begonnen haben."

Wir haben gesehen, daß sich das absolute Königthum in Preußen den
Polen gegenüber nichts vergeben hat.

Die preußische Verfassungsurkunde hat es ebensowenig gethan. Ihr erster
Paragraph lautet:


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[0378] zuHeben, um zu zeigen, daß auch dieser Monarch den Standpunkt seines Vaters festgehalten hat. Im Landtagsabschicd vom 6. August 1841 heißt es: „In Uebereinstimmung mit dem Inhalte der wiener Tractate hat das Besitznahmepatcnt und der Zuruf Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Ma¬ jestät vom 15. Mai 1815 die Einwohner der Provinz Posen der Monarchie einverleibt und damit den Charakter einer vollständigen, untrennbaren, alle Verhältnisse durchdringenden Vereinigung ausgesprochen. Das Großherzogthum Posen ist eine Provinz Unseres Reiches in demselben Sinne, in derselben un¬ bedingten Gemeinschaft, wie alle übrigen Provinzen, welche Unserem Scepter unterworfen sind. Mit dieser Stellung des Großherzogthums Posen ist die Stellung der verschiedenen Nationalitäten, die es in sich schließt, ist der Gang ihrer fernern Entwickelung unverrückbar vorgezeichnet. Der polnischen Nationalität ist durch die wiener Tractate und durch den Zuruf vom 15. Mai 1815 Berücksichtigung und Schutz verheißen. Die rühmliche Liebe jedes edlen Volkes zu seiner Sprache, seiner Sitte, seinen geschichtlichen Erinnerungen auch in Polen zu achten und zu schützen, war der Vorsatz der Vollzieher des wiener Tractates, und auch unter Unsrer Negierung soll ihr Würdigung und Schutz zu Theil werden; Unsere ausdrücklichen Verheißungen, wie die Anordnungen, welche ihnen gefolgt sind, haben dafür Zeugniß gegeben. Aber wie jede Gabe an die Bedingung geknüpft ist, daß sie nicht mißbraucht werde, so können auch Wir Unsere Verheißung und Unsere Absichten von dieser Bedingung nicht losen. In der untrennbaren Verbindung mit Unserer Monarchie hat das National- gefühl der polnischen Unterthanen Unserer Provinz Posen die Richtung seiner ferneren Entwickelung, die feste Schranke seiner Manifestation zu erkennen. Die Verschiedenheit der Abstammung, der Gegensatz der Namen Polen und Deutsche findet seinen Vereinigungspunkt in dem Namen der einen Monarchie des Staates, dem sie gemeinsam und für immer angehören, in dem Namen Preußen." „Nicht ohne Verschuldung darf diese Thatsache verkannt und der Unter¬ schied der Nationalität als Grundlage eines politischen Gegensatzes wieder hervorgerufen werden. Jeder Versuch, in unklaren Streben eine politische Absonderung des polnischen Elements festzuhalten, hemmt Uns in dem Gange, den Wir in landesväterlicher Fürsorge für das Wohl Unserer polnischen Unter¬ thanen begonnen haben." Wir haben gesehen, daß sich das absolute Königthum in Preußen den Polen gegenüber nichts vergeben hat. Die preußische Verfassungsurkunde hat es ebensowenig gethan. Ihr erster Paragraph lautet:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/378>, abgerufen am 25.11.2024.