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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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Strom grenzenden oder in dessen Niederungen befindlichen Ortschaften gelegt
wird.

Dagegen vereinigen wir die übrigen Landschaften, welchen wir von West-
Preußen den jetzigen croneschen und kaninschen Kreis als ehemalige Theile
des Netzdistrictes. hinzufügen, zu einer Provinz und werden dieselben unter
dem Namen des Großherzogthums Posen besitzen, nehmen auch den Titel eines
Großherzogs von Posen in Unseren Königl. Titel und das Wappen der Pro¬
vinz in das Wappen Unseres Königreichs auf.

Indem Wir Unserem Gcncrallieutcnat v. Thumm den Befehl gegeben
haben, den an Uns zurückgefallenen Theil Unserer früheren polnischen Provinzen
mit Unseren Truppen zu besetzen, haben Wir ihm zugleich aufgetragen: den¬
selben in Gemeinschaft mit Unserem, zum Oberpräsidenten des Großherzogthums
Posen ernannten wirklichen Geheimrath v. Zerboni ti Sposetti förmlich in
Besitz zu nehmen. Da die Zeitumstände es nicht gestatten, daß Wir die Erb-
huldigung persönlich empfangen, so haben Wir den zu Unserem Statthalter
im Großherzogthum Posen ernannten Herrn Fürsten Anton Radziwill Liebden
ausersehn und ihn bevollmächtigt, in Unserem Namen die deshalb nöthigen
Verfügungen zu treffen. Des zu Urkund haben Wir dies Patent eigenhändig
vollzogen und mit Beidrückung Unseres Königlichen Jnsiegels bekräftigen lassen.


Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg.

Dieses Patent, sowie die dasselbe begleitende Proclamation wurden in die
preußische Gesetzsammlung (1815, VII. Ur. 277.278.) aufgenommen; die wiener
Verträge nicht.

Daß der König zum Behufe der Organisation einen besondern Statthalter
ernennt, daß er diesen, sowie den Oberpräsiventen aus den Provinziellen
wählt, ist um so unversängliebcr. als auch alte Provinzen -- wie Pommern
^ ihre Statthalter haben. Wichtig ist. daß er die neue Erwerbung selbst
als eine Provinz bezeichnet, daß er Titel und Wappen derselben seinem Titel
u"d dem Wappen seines Königreiches nicht beifügt, sondern in dasselbe auf¬
nimmt. Entscheidend und jeder Vorstellung von einer Personalunion absolut
widerstrebend ist das Arrangement, vermöge dessen er Theile der neuen Pro-
v>nz an Westpreußen verweist. Westprcußischcs in dieselbe aufnimmt. Dies
Verfahren wiederholte er noch 1818. wo Schermeisel und Grechow zur Provinz
Brandenburg geschlagen wurden. Die königliche Proclamation an die Ein¬
wohner des Großherzogthums Posen lautete:

Einwohner des Großherzogthums Posen!

Indem Ich durch Mein Besitznahmepatcnt vom heutigen Tage denjenigen
Theil der ursprünglich zu Preußen gehörigen, an Meine Staaten zurückgefallnen


Strom grenzenden oder in dessen Niederungen befindlichen Ortschaften gelegt
wird.

Dagegen vereinigen wir die übrigen Landschaften, welchen wir von West-
Preußen den jetzigen croneschen und kaninschen Kreis als ehemalige Theile
des Netzdistrictes. hinzufügen, zu einer Provinz und werden dieselben unter
dem Namen des Großherzogthums Posen besitzen, nehmen auch den Titel eines
Großherzogs von Posen in Unseren Königl. Titel und das Wappen der Pro¬
vinz in das Wappen Unseres Königreichs auf.

Indem Wir Unserem Gcncrallieutcnat v. Thumm den Befehl gegeben
haben, den an Uns zurückgefallenen Theil Unserer früheren polnischen Provinzen
mit Unseren Truppen zu besetzen, haben Wir ihm zugleich aufgetragen: den¬
selben in Gemeinschaft mit Unserem, zum Oberpräsidenten des Großherzogthums
Posen ernannten wirklichen Geheimrath v. Zerboni ti Sposetti förmlich in
Besitz zu nehmen. Da die Zeitumstände es nicht gestatten, daß Wir die Erb-
huldigung persönlich empfangen, so haben Wir den zu Unserem Statthalter
im Großherzogthum Posen ernannten Herrn Fürsten Anton Radziwill Liebden
ausersehn und ihn bevollmächtigt, in Unserem Namen die deshalb nöthigen
Verfügungen zu treffen. Des zu Urkund haben Wir dies Patent eigenhändig
vollzogen und mit Beidrückung Unseres Königlichen Jnsiegels bekräftigen lassen.


Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg.

Dieses Patent, sowie die dasselbe begleitende Proclamation wurden in die
preußische Gesetzsammlung (1815, VII. Ur. 277.278.) aufgenommen; die wiener
Verträge nicht.

Daß der König zum Behufe der Organisation einen besondern Statthalter
ernennt, daß er diesen, sowie den Oberpräsiventen aus den Provinziellen
wählt, ist um so unversängliebcr. als auch alte Provinzen — wie Pommern
^ ihre Statthalter haben. Wichtig ist. daß er die neue Erwerbung selbst
als eine Provinz bezeichnet, daß er Titel und Wappen derselben seinem Titel
u»d dem Wappen seines Königreiches nicht beifügt, sondern in dasselbe auf¬
nimmt. Entscheidend und jeder Vorstellung von einer Personalunion absolut
widerstrebend ist das Arrangement, vermöge dessen er Theile der neuen Pro-
v>nz an Westpreußen verweist. Westprcußischcs in dieselbe aufnimmt. Dies
Verfahren wiederholte er noch 1818. wo Schermeisel und Grechow zur Provinz
Brandenburg geschlagen wurden. Die königliche Proclamation an die Ein¬
wohner des Großherzogthums Posen lautete:

Einwohner des Großherzogthums Posen!

Indem Ich durch Mein Besitznahmepatcnt vom heutigen Tage denjenigen
Theil der ursprünglich zu Preußen gehörigen, an Meine Staaten zurückgefallnen


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[0373] Strom grenzenden oder in dessen Niederungen befindlichen Ortschaften gelegt wird. Dagegen vereinigen wir die übrigen Landschaften, welchen wir von West- Preußen den jetzigen croneschen und kaninschen Kreis als ehemalige Theile des Netzdistrictes. hinzufügen, zu einer Provinz und werden dieselben unter dem Namen des Großherzogthums Posen besitzen, nehmen auch den Titel eines Großherzogs von Posen in Unseren Königl. Titel und das Wappen der Pro¬ vinz in das Wappen Unseres Königreichs auf. Indem Wir Unserem Gcncrallieutcnat v. Thumm den Befehl gegeben haben, den an Uns zurückgefallenen Theil Unserer früheren polnischen Provinzen mit Unseren Truppen zu besetzen, haben Wir ihm zugleich aufgetragen: den¬ selben in Gemeinschaft mit Unserem, zum Oberpräsidenten des Großherzogthums Posen ernannten wirklichen Geheimrath v. Zerboni ti Sposetti förmlich in Besitz zu nehmen. Da die Zeitumstände es nicht gestatten, daß Wir die Erb- huldigung persönlich empfangen, so haben Wir den zu Unserem Statthalter im Großherzogthum Posen ernannten Herrn Fürsten Anton Radziwill Liebden ausersehn und ihn bevollmächtigt, in Unserem Namen die deshalb nöthigen Verfügungen zu treffen. Des zu Urkund haben Wir dies Patent eigenhändig vollzogen und mit Beidrückung Unseres Königlichen Jnsiegels bekräftigen lassen. Friedrich Wilhelm. C. F. v. Hardenberg. Dieses Patent, sowie die dasselbe begleitende Proclamation wurden in die preußische Gesetzsammlung (1815, VII. Ur. 277.278.) aufgenommen; die wiener Verträge nicht. Daß der König zum Behufe der Organisation einen besondern Statthalter ernennt, daß er diesen, sowie den Oberpräsiventen aus den Provinziellen wählt, ist um so unversängliebcr. als auch alte Provinzen — wie Pommern ^ ihre Statthalter haben. Wichtig ist. daß er die neue Erwerbung selbst als eine Provinz bezeichnet, daß er Titel und Wappen derselben seinem Titel u»d dem Wappen seines Königreiches nicht beifügt, sondern in dasselbe auf¬ nimmt. Entscheidend und jeder Vorstellung von einer Personalunion absolut widerstrebend ist das Arrangement, vermöge dessen er Theile der neuen Pro- v>nz an Westpreußen verweist. Westprcußischcs in dieselbe aufnimmt. Dies Verfahren wiederholte er noch 1818. wo Schermeisel und Grechow zur Provinz Brandenburg geschlagen wurden. Die königliche Proclamation an die Ein¬ wohner des Großherzogthums Posen lautete: Einwohner des Großherzogthums Posen! Indem Ich durch Mein Besitznahmepatcnt vom heutigen Tage denjenigen Theil der ursprünglich zu Preußen gehörigen, an Meine Staaten zurückgefallnen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/373>, abgerufen am 28.07.2024.