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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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steilern und Künstlern zum Schutze ihrer Werke verliehene Monopol zu ver¬
ewigen und in ein volles Eigenthum zu verwandeln, einer scharfen Kritik unter¬
zieht und mit dieser Arbeit zugleich einen werthvollen Beitrag zu seinen früheren
Studien über das Eigenthum geliefert hat.

Der berühmte Verfasser untersucht, um die namentlich von französischen
Schriftstellern geforderte Ewigkeit der Autorrechte zu widerlegen, diese Rechte
und die Folgen, die ein Gesetz zur Verewigung ihres Schutzes haben würde,
von der ökonomischen, ästhetischen und socialen Seite. Er gelangt hierbei zu
dem in unserer deutschen Gesetzgebung praktisch anerkannten Satze, daß das
Autorrecht kein Eigenthum im juristischen Sinne, und daß demselben deshalb
auch keine ewige Dauer beizulegen sei. Er findet ferner, daß außer der be¬
grifflichen Unmöglichkeit eines f. g. Schrifteigenthums die Aufstellung eines
holeten der Würde des Schriftstellers keineswegs entspreche. Er sagt endlich,
daß die Consequenzen eines Gesetzes, welches die Rechte der Autoren an ihren
Werken zum Eigenthume machte und ihnen überdies ewige Dauer verliehe, für
die Schriftsteller, die Literatur und das Publicum in gleichem Grade verderb¬
lich sein und die Rückkehr zu veralteten, durch die Revolution längst beseitigten
Institutionen einschließen würde.

Die ökonomische Seite anlangend, wird zunächst die Insinuation zurück¬
gewiesen, als solle durch die Verwerfung des s. g. geistigen Eigenthums den
vernünftigen Ansprüchen der Autoren auf ein Entgelt für ihr Werk irgendwie
präjudicirt werden. "Wer denkt denn daran, das Stückchen Vrod zu ver¬
weigern, das man dem Kleinbauer gönnt? Man sollte diese müßige Frage,
den Text der lächerlichsten Declamationen, bei der Untersuchung ein für alle
Mal links liegen lassen. Es handelt sich vielmehr darum, zu erörtern, was
die Natur des Schriftstellerrechtcs ist, auf welche Art sich die Vergeltung seiner
Arbeit vollzieht, und ob seine Arbeit, wie die Bittsteller um das Monopol be¬
haupten und der jetzige Kaiser der Franzosen wenigstens im Jahre 1844 als
Kronprätendent glaubte, ein Eigenthum nach Art des Grundeigentums erzeugen
kann, oder ob nicht die Annahme eines solchen aus einen falschen Vergleich,
auf eine falsche Analogie hinauskommt.

Es wird nun der Inhalt der Autorrechte an den von der Nationalökonomie
aufgestellten Theorien über Produciren und Product sowie an der Theorie des
Capitals und Credits geprüft und die Natur des Gcisteswerkes als eines Produc-
tes, bei dem nur die Bedingungen des Umtausches verschieden sind, nachgewiesen.
Ferner wird die Unanwendbarkeit der juristischen Begriffe von Leihe. Miethe oder
stiller Gesellschaft auf die Rechte der Schriftsteller und ihr Verhältniß zum Publicum
erörtert und dieses Verhältniß vielmehr als das eines öffentlichen, auf eigene Gefahr
handelndenUnternehmens, dem in Anbetracht des mit seinem Handelsbetriebe ver¬
bundenen Wagnisses lediglich ein zeitliches Verkaufsprivilegium bewilligt und der


steilern und Künstlern zum Schutze ihrer Werke verliehene Monopol zu ver¬
ewigen und in ein volles Eigenthum zu verwandeln, einer scharfen Kritik unter¬
zieht und mit dieser Arbeit zugleich einen werthvollen Beitrag zu seinen früheren
Studien über das Eigenthum geliefert hat.

Der berühmte Verfasser untersucht, um die namentlich von französischen
Schriftstellern geforderte Ewigkeit der Autorrechte zu widerlegen, diese Rechte
und die Folgen, die ein Gesetz zur Verewigung ihres Schutzes haben würde,
von der ökonomischen, ästhetischen und socialen Seite. Er gelangt hierbei zu
dem in unserer deutschen Gesetzgebung praktisch anerkannten Satze, daß das
Autorrecht kein Eigenthum im juristischen Sinne, und daß demselben deshalb
auch keine ewige Dauer beizulegen sei. Er findet ferner, daß außer der be¬
grifflichen Unmöglichkeit eines f. g. Schrifteigenthums die Aufstellung eines
holeten der Würde des Schriftstellers keineswegs entspreche. Er sagt endlich,
daß die Consequenzen eines Gesetzes, welches die Rechte der Autoren an ihren
Werken zum Eigenthume machte und ihnen überdies ewige Dauer verliehe, für
die Schriftsteller, die Literatur und das Publicum in gleichem Grade verderb¬
lich sein und die Rückkehr zu veralteten, durch die Revolution längst beseitigten
Institutionen einschließen würde.

Die ökonomische Seite anlangend, wird zunächst die Insinuation zurück¬
gewiesen, als solle durch die Verwerfung des s. g. geistigen Eigenthums den
vernünftigen Ansprüchen der Autoren auf ein Entgelt für ihr Werk irgendwie
präjudicirt werden. „Wer denkt denn daran, das Stückchen Vrod zu ver¬
weigern, das man dem Kleinbauer gönnt? Man sollte diese müßige Frage,
den Text der lächerlichsten Declamationen, bei der Untersuchung ein für alle
Mal links liegen lassen. Es handelt sich vielmehr darum, zu erörtern, was
die Natur des Schriftstellerrechtcs ist, auf welche Art sich die Vergeltung seiner
Arbeit vollzieht, und ob seine Arbeit, wie die Bittsteller um das Monopol be¬
haupten und der jetzige Kaiser der Franzosen wenigstens im Jahre 1844 als
Kronprätendent glaubte, ein Eigenthum nach Art des Grundeigentums erzeugen
kann, oder ob nicht die Annahme eines solchen aus einen falschen Vergleich,
auf eine falsche Analogie hinauskommt.

Es wird nun der Inhalt der Autorrechte an den von der Nationalökonomie
aufgestellten Theorien über Produciren und Product sowie an der Theorie des
Capitals und Credits geprüft und die Natur des Gcisteswerkes als eines Produc-
tes, bei dem nur die Bedingungen des Umtausches verschieden sind, nachgewiesen.
Ferner wird die Unanwendbarkeit der juristischen Begriffe von Leihe. Miethe oder
stiller Gesellschaft auf die Rechte der Schriftsteller und ihr Verhältniß zum Publicum
erörtert und dieses Verhältniß vielmehr als das eines öffentlichen, auf eigene Gefahr
handelndenUnternehmens, dem in Anbetracht des mit seinem Handelsbetriebe ver¬
bundenen Wagnisses lediglich ein zeitliches Verkaufsprivilegium bewilligt und der


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[0282] steilern und Künstlern zum Schutze ihrer Werke verliehene Monopol zu ver¬ ewigen und in ein volles Eigenthum zu verwandeln, einer scharfen Kritik unter¬ zieht und mit dieser Arbeit zugleich einen werthvollen Beitrag zu seinen früheren Studien über das Eigenthum geliefert hat. Der berühmte Verfasser untersucht, um die namentlich von französischen Schriftstellern geforderte Ewigkeit der Autorrechte zu widerlegen, diese Rechte und die Folgen, die ein Gesetz zur Verewigung ihres Schutzes haben würde, von der ökonomischen, ästhetischen und socialen Seite. Er gelangt hierbei zu dem in unserer deutschen Gesetzgebung praktisch anerkannten Satze, daß das Autorrecht kein Eigenthum im juristischen Sinne, und daß demselben deshalb auch keine ewige Dauer beizulegen sei. Er findet ferner, daß außer der be¬ grifflichen Unmöglichkeit eines f. g. Schrifteigenthums die Aufstellung eines holeten der Würde des Schriftstellers keineswegs entspreche. Er sagt endlich, daß die Consequenzen eines Gesetzes, welches die Rechte der Autoren an ihren Werken zum Eigenthume machte und ihnen überdies ewige Dauer verliehe, für die Schriftsteller, die Literatur und das Publicum in gleichem Grade verderb¬ lich sein und die Rückkehr zu veralteten, durch die Revolution längst beseitigten Institutionen einschließen würde. Die ökonomische Seite anlangend, wird zunächst die Insinuation zurück¬ gewiesen, als solle durch die Verwerfung des s. g. geistigen Eigenthums den vernünftigen Ansprüchen der Autoren auf ein Entgelt für ihr Werk irgendwie präjudicirt werden. „Wer denkt denn daran, das Stückchen Vrod zu ver¬ weigern, das man dem Kleinbauer gönnt? Man sollte diese müßige Frage, den Text der lächerlichsten Declamationen, bei der Untersuchung ein für alle Mal links liegen lassen. Es handelt sich vielmehr darum, zu erörtern, was die Natur des Schriftstellerrechtcs ist, auf welche Art sich die Vergeltung seiner Arbeit vollzieht, und ob seine Arbeit, wie die Bittsteller um das Monopol be¬ haupten und der jetzige Kaiser der Franzosen wenigstens im Jahre 1844 als Kronprätendent glaubte, ein Eigenthum nach Art des Grundeigentums erzeugen kann, oder ob nicht die Annahme eines solchen aus einen falschen Vergleich, auf eine falsche Analogie hinauskommt. Es wird nun der Inhalt der Autorrechte an den von der Nationalökonomie aufgestellten Theorien über Produciren und Product sowie an der Theorie des Capitals und Credits geprüft und die Natur des Gcisteswerkes als eines Produc- tes, bei dem nur die Bedingungen des Umtausches verschieden sind, nachgewiesen. Ferner wird die Unanwendbarkeit der juristischen Begriffe von Leihe. Miethe oder stiller Gesellschaft auf die Rechte der Schriftsteller und ihr Verhältniß zum Publicum erörtert und dieses Verhältniß vielmehr als das eines öffentlichen, auf eigene Gefahr handelndenUnternehmens, dem in Anbetracht des mit seinem Handelsbetriebe ver¬ bundenen Wagnisses lediglich ein zeitliches Verkaufsprivilegium bewilligt und der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/282>, abgerufen am 25.11.2024.