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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band.

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die literarischen Erzeugnisse und Kunstwerke sein, um auf den Schutz der
Gesetze gegen Nachdruck Anspruch zu haben? Das Alles sind Fragen, die
gleich den damit zusammenhängenden praktischen Konsequenzen, namentlich be¬
züglich des Umfangs und der Dauer der schriftstellerischen Rechte, sowie der
rechtlichen Natur der Nachdrucksklage und den subjectiven Voraussetzungen des
Nachdrucksvergehens von der Doctrin noch heute in verschiedenem Sinne be¬
antwortet werden und auch in der Spruchpraxis der deutschen Gerichte und
den Gutachten der Sachverständigen-Vereine nicht selten eine entgegengesetzte
Beurtheilung erfahren.

Indessen läßt sich, Alles wohl erwogen, in Betreff der Hauptfrage nach
der rechtlichen Natur der Autorrechte behaupten, daß im Ganzen nach Zahl
und Bedeutung derjenigen, die sich dazu bekennen, unter den Betheiligten die
auch in der Bundesgesetzgebung und den meisten Particularrechten zur Geltung
gekommene Anschauung vorherrscht, nach welcher, ohne damit irgendwie den
vernünftigen Ansprüchen der Autoren zu nahe treten zu wollen, gleichwohl ein
sogenanntes Schrifteigenthum derselben im Sinne derer, die damit einen
dem Grundeigentum" analogen Begriff verbinden, nicht anerkannt wird. In
dieser Beziehung ist es namentlich von Wichtigkeit, daß der von dem Börsen¬
verein der deutschen Buchhändler im Jahre 1857 unter Mitwirkung juristischer
Sachverständiger ausgearbeitete "Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum
Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck",
über welchen bereits früher von anderer Seite ausführlicher in diesem Blatte
berichtet worden ist, sich über die oben angedeuteten Fragen im Sinne unserer
positiven Gesetzgebung, d. h. also gegen das Schrifteigenthum und die Ewig¬
keit der Autorrechte ausspricht. Denn obwohl es nach dem gegenwärtigen
Stande der Dinge, zumal bei der von Preußen hierzu eingenommenen ableh¬
nenden Stellung, noch keineswegs zweifellos ist, daß dieser Entwurf vom Bunde
in nächster Ze>it adoptirt werden wird, so läßt sich doch mit Sicherheit behaupten,
einmal, daß die in demselben niedergelegten Anschauungen dem Rechtsbewußt-
sein der zunächst in dieser Angelegenheit Betheiligten entsprechen, und sodann,
daß bei der Bereitwilligkeit, mit der zeither die Bundesregierungen den Wün¬
schen des Buchhandels in Betreff der Nachdrucksgesetzgebung entgegengekommen
sind, ein Abweichen der künstigen Gesetzgebung von den in diesem Entwurf nieder¬
gelegten Rechtsanschauungen nicht zu befürchten ist und somit das von einzelnen
Rechtslehrern vertheidigte, von den meisten Schriftstellern gewünschte Schrift¬
eigenthum mit seinen Konsequenzen in Bezug auf Umfang und Dauer der
darin begrifflich enthaltenen Rechte zunächst keine Aussicht hat, in das positive
Recht Deutschlands überzugehen.

Imi geraden Gegensatze hierzu hat die französische Jurisprudenz und Ge¬
setzgebung seit der Revolution die Idee eines sogenannten literarischen oder


die literarischen Erzeugnisse und Kunstwerke sein, um auf den Schutz der
Gesetze gegen Nachdruck Anspruch zu haben? Das Alles sind Fragen, die
gleich den damit zusammenhängenden praktischen Konsequenzen, namentlich be¬
züglich des Umfangs und der Dauer der schriftstellerischen Rechte, sowie der
rechtlichen Natur der Nachdrucksklage und den subjectiven Voraussetzungen des
Nachdrucksvergehens von der Doctrin noch heute in verschiedenem Sinne be¬
antwortet werden und auch in der Spruchpraxis der deutschen Gerichte und
den Gutachten der Sachverständigen-Vereine nicht selten eine entgegengesetzte
Beurtheilung erfahren.

Indessen läßt sich, Alles wohl erwogen, in Betreff der Hauptfrage nach
der rechtlichen Natur der Autorrechte behaupten, daß im Ganzen nach Zahl
und Bedeutung derjenigen, die sich dazu bekennen, unter den Betheiligten die
auch in der Bundesgesetzgebung und den meisten Particularrechten zur Geltung
gekommene Anschauung vorherrscht, nach welcher, ohne damit irgendwie den
vernünftigen Ansprüchen der Autoren zu nahe treten zu wollen, gleichwohl ein
sogenanntes Schrifteigenthum derselben im Sinne derer, die damit einen
dem Grundeigentum« analogen Begriff verbinden, nicht anerkannt wird. In
dieser Beziehung ist es namentlich von Wichtigkeit, daß der von dem Börsen¬
verein der deutschen Buchhändler im Jahre 1857 unter Mitwirkung juristischer
Sachverständiger ausgearbeitete „Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum
Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck",
über welchen bereits früher von anderer Seite ausführlicher in diesem Blatte
berichtet worden ist, sich über die oben angedeuteten Fragen im Sinne unserer
positiven Gesetzgebung, d. h. also gegen das Schrifteigenthum und die Ewig¬
keit der Autorrechte ausspricht. Denn obwohl es nach dem gegenwärtigen
Stande der Dinge, zumal bei der von Preußen hierzu eingenommenen ableh¬
nenden Stellung, noch keineswegs zweifellos ist, daß dieser Entwurf vom Bunde
in nächster Ze>it adoptirt werden wird, so läßt sich doch mit Sicherheit behaupten,
einmal, daß die in demselben niedergelegten Anschauungen dem Rechtsbewußt-
sein der zunächst in dieser Angelegenheit Betheiligten entsprechen, und sodann,
daß bei der Bereitwilligkeit, mit der zeither die Bundesregierungen den Wün¬
schen des Buchhandels in Betreff der Nachdrucksgesetzgebung entgegengekommen
sind, ein Abweichen der künstigen Gesetzgebung von den in diesem Entwurf nieder¬
gelegten Rechtsanschauungen nicht zu befürchten ist und somit das von einzelnen
Rechtslehrern vertheidigte, von den meisten Schriftstellern gewünschte Schrift¬
eigenthum mit seinen Konsequenzen in Bezug auf Umfang und Dauer der
darin begrifflich enthaltenen Rechte zunächst keine Aussicht hat, in das positive
Recht Deutschlands überzugehen.

Imi geraden Gegensatze hierzu hat die französische Jurisprudenz und Ge¬
setzgebung seit der Revolution die Idee eines sogenannten literarischen oder


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_187493/280>, abgerufen am 25.11.2024.