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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.

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lung" zu machen, wie mqn im Vollzug des Bundesbeschlusses vom 11. Februar
die Vcrfassungsverhältnisse Holsteins und Lauenburgs zu ordnen gedenke.
Darauf wieder Antwort nach Frankfurt (Is. Juli), die verlangte Mittheilung
erscheine für jetzt unthunlich, doch wolle man die Gcsammtstaatsversassung für
Holstein und Lauenburg provisorisch außer Kraft setzen. Darauf Frankfurt
(12. August), diese Aeußerung sei ungenügend, man erwarte binnen drei
Wochen eine ausreichende Antwort. Darauf Kopenhagen wieder ausweichend,
und jetzt endlich, am 11. November, erfolgte vom Bunde -- ein Ultimatum?
-- das zwar nicht, aber sein holsteinischer Ausschuß verschmolz sich mit seinem
Executivnsausschuß, und die fortan vereinigten Ausschüsse stellten den Antrag,
daß die Executionscommission beauftragt werden möge, für das weitere Ver¬
fahren entsprechende Anträge zu stellen.

Die dänische Regierung, von der Lage der Dinge in den frankfurter
Ausschüssen benachrichtigt, hob die Gesammtverfassung von 1855 für Holstein
und Lauenburg und die sechs ersten Paragraphen der holsteinischen Sonder¬
verfassung mittelst Patents vom 6. November 1858 auf. Dagegen sollte erstens
die erstgedachte Verfassung "für die nicht zum Bunde gehörigen Theile der
Monarchie in ungeschwächter Wirksamkeit zu bestehen fortfahren", und zweitens
sollten "die Minister für Auswärtiges, Krieg, Marine und Finanzen künftig
in Betreff Holsteins und Lauenburgs nur dem König verantwortlich sein". Das
hieß mit anderen Worten erstens den Gesammtstaat bis auf Weiteres zu Gun¬
sten des Staatsideals der Eiderdänen aufgeben und zweitens einen Zustand
herstellen, in welchem jene Minister unter dem Schein königlicher Machtvoll¬
kommenheit Holstein und Lauenburg nach der Verfassung Von 1835 fortregierten,
nur mit dem Unterschiede, daß diese beiden Herzogtümer statt der frühern zu schwa¬
chen Vertretung ihrer Interessen im Reichsrath dort gar keine Stimme mehr hatten.

So kam daS Jahr 1859 heran. Zu Anfang desselben wurde den holstei¬
nischen Provinzialständen die Gesammtverfassung von 1855 nochmals und in
unveränderter Gestalt vorgelegt. Dieselben vermieden wieder, sich auf Be¬
rathung des Machwerks einzulassen, und legten statt dessen einen eignen Orga¬
nisationsplan vor, dessen Grundlage die volle Selbständigkeit der einzelnen
Theile der Monarchie bildete. Von selbst verstand sich, daß die Negierung
darauf nicht einging, und am 11. März wurde die Ständeversammlung zu
Itzehoe geschlossen, ohne daß auch nur der Anfang zu einer Ausgleichung ge¬
macht war. Die Bundesversammlung aber schien jetzt von der Kraftentwicke¬
lung, welche ihr letzter Beschluß gekostet, wieder auszuruhen wie. früher von
der Pacisication. Sie schritt auch dann nicht ein, als Minister Hall im August
1859 mit dem dänisch-schleswigschen Numpfreichsrath und der Eiderversassung
die ersten praktischen Versuche anstellte. Noch immer schien Schleswig für den
Bund ein Roll ins tanZers zu sein.


Gr-nzlwten IV. 1863. 63

lung" zu machen, wie mqn im Vollzug des Bundesbeschlusses vom 11. Februar
die Vcrfassungsverhältnisse Holsteins und Lauenburgs zu ordnen gedenke.
Darauf wieder Antwort nach Frankfurt (Is. Juli), die verlangte Mittheilung
erscheine für jetzt unthunlich, doch wolle man die Gcsammtstaatsversassung für
Holstein und Lauenburg provisorisch außer Kraft setzen. Darauf Frankfurt
(12. August), diese Aeußerung sei ungenügend, man erwarte binnen drei
Wochen eine ausreichende Antwort. Darauf Kopenhagen wieder ausweichend,
und jetzt endlich, am 11. November, erfolgte vom Bunde — ein Ultimatum?
— das zwar nicht, aber sein holsteinischer Ausschuß verschmolz sich mit seinem
Executivnsausschuß, und die fortan vereinigten Ausschüsse stellten den Antrag,
daß die Executionscommission beauftragt werden möge, für das weitere Ver¬
fahren entsprechende Anträge zu stellen.

Die dänische Regierung, von der Lage der Dinge in den frankfurter
Ausschüssen benachrichtigt, hob die Gesammtverfassung von 1855 für Holstein
und Lauenburg und die sechs ersten Paragraphen der holsteinischen Sonder¬
verfassung mittelst Patents vom 6. November 1858 auf. Dagegen sollte erstens
die erstgedachte Verfassung „für die nicht zum Bunde gehörigen Theile der
Monarchie in ungeschwächter Wirksamkeit zu bestehen fortfahren", und zweitens
sollten „die Minister für Auswärtiges, Krieg, Marine und Finanzen künftig
in Betreff Holsteins und Lauenburgs nur dem König verantwortlich sein". Das
hieß mit anderen Worten erstens den Gesammtstaat bis auf Weiteres zu Gun¬
sten des Staatsideals der Eiderdänen aufgeben und zweitens einen Zustand
herstellen, in welchem jene Minister unter dem Schein königlicher Machtvoll¬
kommenheit Holstein und Lauenburg nach der Verfassung Von 1835 fortregierten,
nur mit dem Unterschiede, daß diese beiden Herzogtümer statt der frühern zu schwa¬
chen Vertretung ihrer Interessen im Reichsrath dort gar keine Stimme mehr hatten.

So kam daS Jahr 1859 heran. Zu Anfang desselben wurde den holstei¬
nischen Provinzialständen die Gesammtverfassung von 1855 nochmals und in
unveränderter Gestalt vorgelegt. Dieselben vermieden wieder, sich auf Be¬
rathung des Machwerks einzulassen, und legten statt dessen einen eignen Orga¬
nisationsplan vor, dessen Grundlage die volle Selbständigkeit der einzelnen
Theile der Monarchie bildete. Von selbst verstand sich, daß die Negierung
darauf nicht einging, und am 11. März wurde die Ständeversammlung zu
Itzehoe geschlossen, ohne daß auch nur der Anfang zu einer Ausgleichung ge¬
macht war. Die Bundesversammlung aber schien jetzt von der Kraftentwicke¬
lung, welche ihr letzter Beschluß gekostet, wieder auszuruhen wie. früher von
der Pacisication. Sie schritt auch dann nicht ein, als Minister Hall im August
1859 mit dem dänisch-schleswigschen Numpfreichsrath und der Eiderversassung
die ersten praktischen Versuche anstellte. Noch immer schien Schleswig für den
Bund ein Roll ins tanZers zu sein.


Gr-nzlwten IV. 1863. 63
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115927/505>, abgerufen am 15.01.2025.