Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.formell in das Königreich incorporirt, wohl aber beginnen von den verschieden¬ Die Verfassungen, welche man den Provinzialständen Schlewigs und Hol¬ Kurz nachher folgt ihnen die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854 Der deutsche Bund, die deutschen Großmächte haben nichts dagegen einzuwen¬ Nicht so die holsteinischen Stände. Sie wollen im Winter von 1855 zu formell in das Königreich incorporirt, wohl aber beginnen von den verschieden¬ Die Verfassungen, welche man den Provinzialständen Schlewigs und Hol¬ Kurz nachher folgt ihnen die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854 Der deutsche Bund, die deutschen Großmächte haben nichts dagegen einzuwen¬ Nicht so die holsteinischen Stände. Sie wollen im Winter von 1855 zu <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0503" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116431"/> <p xml:id="ID_1674" prev="#ID_1673"> formell in das Königreich incorporirt, wohl aber beginnen von den verschieden¬<lb/> sten Richtungen her Schritte, es thatsächlich einzuverleiben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1675"> Die Verfassungen, welche man den Provinzialständen Schlewigs und Hol¬<lb/> steins anbietet, enthalten von einer Befugnis;, sich über die wichtigste Frage,<lb/> die Einrichtung des neuen Gesammtstants auszusprechen, nicht ein Wort.<lb/> Ebensowenig von einer Controle über die Finanzen. Selbst bei neuen außer¬<lb/> ordentlichen Steucrforderungen sollen die Stände nicht bewilligen, nur die Art,<lb/> wie die Auflage zu vertheilen, bestimmen dürfen. Statt wie bisher alle zwei,<lb/> sollen sie sieh fortan nur alle drei Jahr versammeln. Endlich wird das Wahl¬<lb/> gesetz für Holstein wie für Schleswig in der Weise geändert, daß die Intelli¬<lb/> genz des Landes nach Möglichkeit gehindert ist, in den Ständeversammlungen<lb/> ihre Stimme zu erheben. Die Stände weisen diese Verfassungen in Holstein<lb/> fast einstimmig, in Schleswig mit großer Majorität zurück. Die Regierung<lb/> kehrt sich nicht daran: sie führt die Perfassungen ein, die fchleswigfche am<lb/> 23. Februar, die holsteinische am 11. Juli 1854.</p><lb/> <p xml:id="ID_1676"> Kurz nachher folgt ihnen die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854<lb/> mit einem „Reichsrath", zusammengesetzt zu drei Fünfteln aus Dänen, zu zwei<lb/> Fünfteln aus Repräsentanten der deutschen Herzogthümer, begabt nur mit be¬<lb/> rathender Stimme. Auflehnung der dänischen Demokraten, ungestümes Ver¬<lb/> langen nach beschließender Befugniß, da sonst die dänische Negierung, nicht das<lb/> dänische Volk in den Herzogtümern regieren könnte. Vergebliche Bemühung<lb/> des Ministeriums Oersted, sie zu belehren, „daß das Ding so nicht gehen<lb/> werde", da man den deutschen Mächten versprochen, daß >n der Gcsammt-<lb/> mvnarchie „kein Theil dem andern untergeordnet sein solle". Rücktritt Oer-<lb/> steds. Berufung Scheels, Erlaß der Gesammtstaatsverfassung vom 2. October<lb/> 1833. welche die gewünschte beschließende Befugniß ertheilt. Es ist eine<lb/> Schöpfung des dänischen Reichstags allein; den Vertretern Schleswigs. Hol¬<lb/> steins. Lauenburgs ist davon nicht die geringste Mittheilung gemacht worden,<lb/> obwohl nach den Vereinbarungen von 1851 und 1852 die Einführung der<lb/> Gesammtstaatsverfassung „auf gesetz- und verfassungsmäßigen Wege", will sa¬<lb/> gen, nach Berathung auch mit den Provinzialständen der Herzogthümer statt¬<lb/> finden soll.</p><lb/> <p xml:id="ID_1677"> Der deutsche Bund, die deutschen Großmächte haben nichts dagegen einzuwen¬<lb/> den, sie ruhen aus von der Großthat der Pacification, wie sie vermuthlich von der<lb/> jetzt ins Werk gesetzten Execution ausruhen werden, wenn der Gesammtstaat<lb/> und das londoner Protokoll anerkannt bleiben und die etwa geforderten neuen"<lb/> Garantien, wie sich von selbst versteht, wieder verletzt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1678" next="#ID_1679"> Nicht so die holsteinischen Stände. Sie wollen im Winter von 1855 zu<lb/> 1856 vor dem Throne klagen, aber die Antwort ist ein Verbot jeder hierauf<lb/> bezüglichen Berathung und die brüske Erklärung, daß die schon stattgehabten</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0503]
formell in das Königreich incorporirt, wohl aber beginnen von den verschieden¬
sten Richtungen her Schritte, es thatsächlich einzuverleiben.
Die Verfassungen, welche man den Provinzialständen Schlewigs und Hol¬
steins anbietet, enthalten von einer Befugnis;, sich über die wichtigste Frage,
die Einrichtung des neuen Gesammtstants auszusprechen, nicht ein Wort.
Ebensowenig von einer Controle über die Finanzen. Selbst bei neuen außer¬
ordentlichen Steucrforderungen sollen die Stände nicht bewilligen, nur die Art,
wie die Auflage zu vertheilen, bestimmen dürfen. Statt wie bisher alle zwei,
sollen sie sieh fortan nur alle drei Jahr versammeln. Endlich wird das Wahl¬
gesetz für Holstein wie für Schleswig in der Weise geändert, daß die Intelli¬
genz des Landes nach Möglichkeit gehindert ist, in den Ständeversammlungen
ihre Stimme zu erheben. Die Stände weisen diese Verfassungen in Holstein
fast einstimmig, in Schleswig mit großer Majorität zurück. Die Regierung
kehrt sich nicht daran: sie führt die Perfassungen ein, die fchleswigfche am
23. Februar, die holsteinische am 11. Juli 1854.
Kurz nachher folgt ihnen die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854
mit einem „Reichsrath", zusammengesetzt zu drei Fünfteln aus Dänen, zu zwei
Fünfteln aus Repräsentanten der deutschen Herzogthümer, begabt nur mit be¬
rathender Stimme. Auflehnung der dänischen Demokraten, ungestümes Ver¬
langen nach beschließender Befugniß, da sonst die dänische Negierung, nicht das
dänische Volk in den Herzogtümern regieren könnte. Vergebliche Bemühung
des Ministeriums Oersted, sie zu belehren, „daß das Ding so nicht gehen
werde", da man den deutschen Mächten versprochen, daß >n der Gcsammt-
mvnarchie „kein Theil dem andern untergeordnet sein solle". Rücktritt Oer-
steds. Berufung Scheels, Erlaß der Gesammtstaatsverfassung vom 2. October
1833. welche die gewünschte beschließende Befugniß ertheilt. Es ist eine
Schöpfung des dänischen Reichstags allein; den Vertretern Schleswigs. Hol¬
steins. Lauenburgs ist davon nicht die geringste Mittheilung gemacht worden,
obwohl nach den Vereinbarungen von 1851 und 1852 die Einführung der
Gesammtstaatsverfassung „auf gesetz- und verfassungsmäßigen Wege", will sa¬
gen, nach Berathung auch mit den Provinzialständen der Herzogthümer statt¬
finden soll.
Der deutsche Bund, die deutschen Großmächte haben nichts dagegen einzuwen¬
den, sie ruhen aus von der Großthat der Pacification, wie sie vermuthlich von der
jetzt ins Werk gesetzten Execution ausruhen werden, wenn der Gesammtstaat
und das londoner Protokoll anerkannt bleiben und die etwa geforderten neuen"
Garantien, wie sich von selbst versteht, wieder verletzt werden.
Nicht so die holsteinischen Stände. Sie wollen im Winter von 1855 zu
1856 vor dem Throne klagen, aber die Antwort ist ein Verbot jeder hierauf
bezüglichen Berathung und die brüske Erklärung, daß die schon stattgehabten
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |