Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.in der ersten Hälfte der dritten Abtheilung; der Wirthschaftshof, die Stimmung Die Grundcntlastun g in Deutschland. Von Albert Jubelnd. Leip¬ zig, F. A. Brockhaus. I8K3. 230 S. Eine mit großem Fleiß und gründlicher Kenntniß ihres Gegenstandes gearbeitete in der ersten Hälfte der dritten Abtheilung; der Wirthschaftshof, die Stimmung Die Grundcntlastun g in Deutschland. Von Albert Jubelnd. Leip¬ zig, F. A. Brockhaus. I8K3. 230 S. Eine mit großem Fleiß und gründlicher Kenntniß ihres Gegenstandes gearbeitete <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0407" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116335"/> <p xml:id="ID_1368" prev="#ID_1367"> in der ersten Hälfte der dritten Abtheilung; der Wirthschaftshof, die Stimmung<lb/> von Natur und Mensch in der Uebergangsperiode vom Winter zum Frühling, die<lb/> Sehnsucht nach Regen in dürrer Zeit und die Befriedigung, wenn ein Gewitter<lb/> endlich das langentbehrte Naß bringt, kann nicht wahrer in Worten wiedergegeben<lb/> werden. Auch die Schilderungen, welche dieser letzte Theil aus dem Studenten¬<lb/> leben des andern Sohnes Karl enthalt, sind, obwohl schwächer, nicht ohne einzelne<lb/> ansprechende Stellen und gute Einfälle, und so möge das Ganze bestens empfohlen<lb/> sein. Jeder, der es auf seinem Platz unter dem Christbaum findet, wird für die<lb/> Gabe dankbar sein.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Die Grundcntlastun g in Deutschland. Von Albert Jubelnd. Leip¬<lb/> zig, F. A. Brockhaus. I8K3. 230 S.</head><lb/> <p xml:id="ID_1369" next="#ID_1370"> Eine mit großem Fleiß und gründlicher Kenntniß ihres Gegenstandes gearbeitete<lb/> Zusammenstellung der Vorschriften un d Vorgänge, durch welche in den einzelnen<lb/> deutschen Ländern und Oestreich die Befreiung des Grundeigenthums von persön¬<lb/> lichen und dinglichen Lasten, die Abschaffung der dem Bauernstande aus der Leib¬<lb/> eigenschaft oder Gutsuntcrthänigkcit verbliebenen Leistungen, die Beseitigung der<lb/> Eigenthumsbeschrüntuugen und des Lehnsvcrbandes und die hiermit mittelbar zu¬<lb/> sammenhängende Aufhebung der Verbietungs-, Zwangs- und Bannrechte bewirkt<lb/> wurde. Der Verfasser, sächsischer Kreisstcmcrrath, zeigt, indem er die Hauptpunkte<lb/> der betreffenden Verordnungen ans den ersten Quellen, d. h. aus den Gesetzsamm¬<lb/> lungen der letzten drei Jahrzehnte, heraushebt, in wohlgeordneten Uebersichten nach<lb/> den einzelnen Ländern, was von jenen Lasten, Rechten und Beschränkungen aufge¬<lb/> hoben, was entschädigt, auf welche Weise die Entschädigung gewährt, wie dieselbe<lb/> sicher gestellt worden und wie weit die Regierungen hierbei mitgewirkt haben. Daß er<lb/> damit ein sehr nützliches Werk geschaffen, welches zunächst für den Fachmann, dann<lb/> aber auch für das größere Publicum von nicht gewöhnlichem Werth ist, liegt auf<lb/> der Hand. Die Fragen, die er beantwortet, haben einerseits wissenschaftliches,<lb/> namentlich culturhistvrischcs, dann aber auch praktisches Interesse, und besonders<lb/> das Recht der Ablösungsrenten, der Nentcnbriefe und Grundcntlastungspapiere so¬<lb/> wie das Verfahren bei Verkäufen und Theilungen rentenpflichtigcr Grundstücke wird<lb/> weit über unsre Zeit hinaus noch Geltung behalten. Für das größere Publicum<lb/> sind namentlich die in der Einleitung zusammengestellten Punkte, in denen die<lb/> Spccialgesctzgebungen der einzelne» deutschen Länder fast ganz übereinstimmen, und<lb/> die im Schlußcapitcl gegebenen Wahrnehmungen in Betreff der Fortschritte, welche<lb/> die Grundentlastung in ihren einzelnen Zweigen in diesen Ländern bis jetzt gemacht<lb/> Hai, von Interesse. Wir ersehen daraus unter Anderen, daß die lediglich aus der<lb/> Leibeigenschaft und der Guts- und Schutzherrlichkeit stammenden Abgaben und<lb/> Leistungen fast in ganz Deutschland, und zwar meist ohne Entschädigung abge¬<lb/> schafft sind, und daß dergleichen Lasten nur noch in Holstein, Lippe-Schnumburg,<lb/> Reuß ä. L. und — natürlich — in Mecklenburg bestehen. Von einer vollständigen<lb/> Durchführung der Grundentlastung ist aber nur da zu reden, wo jedes beschränkte<lb/> Grundeigenthum in volles freies Eigenthum verwandelt werden kann, wo alle ding¬<lb/> lichen Lasten ausnahmslos aufgehoben oder doch für ablösbar erklärt find, und wo<lb/> man endlich für die blos ablösbaren Lasten, mit Ausnahme der festen Geldgefälle,<lb/> gewisse Termine festgesetzt hat, nach deren Eintritt jene Lasten sofort und ohne</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0407]
in der ersten Hälfte der dritten Abtheilung; der Wirthschaftshof, die Stimmung
von Natur und Mensch in der Uebergangsperiode vom Winter zum Frühling, die
Sehnsucht nach Regen in dürrer Zeit und die Befriedigung, wenn ein Gewitter
endlich das langentbehrte Naß bringt, kann nicht wahrer in Worten wiedergegeben
werden. Auch die Schilderungen, welche dieser letzte Theil aus dem Studenten¬
leben des andern Sohnes Karl enthalt, sind, obwohl schwächer, nicht ohne einzelne
ansprechende Stellen und gute Einfälle, und so möge das Ganze bestens empfohlen
sein. Jeder, der es auf seinem Platz unter dem Christbaum findet, wird für die
Gabe dankbar sein.
Die Grundcntlastun g in Deutschland. Von Albert Jubelnd. Leip¬
zig, F. A. Brockhaus. I8K3. 230 S.
Eine mit großem Fleiß und gründlicher Kenntniß ihres Gegenstandes gearbeitete
Zusammenstellung der Vorschriften un d Vorgänge, durch welche in den einzelnen
deutschen Ländern und Oestreich die Befreiung des Grundeigenthums von persön¬
lichen und dinglichen Lasten, die Abschaffung der dem Bauernstande aus der Leib¬
eigenschaft oder Gutsuntcrthänigkcit verbliebenen Leistungen, die Beseitigung der
Eigenthumsbeschrüntuugen und des Lehnsvcrbandes und die hiermit mittelbar zu¬
sammenhängende Aufhebung der Verbietungs-, Zwangs- und Bannrechte bewirkt
wurde. Der Verfasser, sächsischer Kreisstcmcrrath, zeigt, indem er die Hauptpunkte
der betreffenden Verordnungen ans den ersten Quellen, d. h. aus den Gesetzsamm¬
lungen der letzten drei Jahrzehnte, heraushebt, in wohlgeordneten Uebersichten nach
den einzelnen Ländern, was von jenen Lasten, Rechten und Beschränkungen aufge¬
hoben, was entschädigt, auf welche Weise die Entschädigung gewährt, wie dieselbe
sicher gestellt worden und wie weit die Regierungen hierbei mitgewirkt haben. Daß er
damit ein sehr nützliches Werk geschaffen, welches zunächst für den Fachmann, dann
aber auch für das größere Publicum von nicht gewöhnlichem Werth ist, liegt auf
der Hand. Die Fragen, die er beantwortet, haben einerseits wissenschaftliches,
namentlich culturhistvrischcs, dann aber auch praktisches Interesse, und besonders
das Recht der Ablösungsrenten, der Nentcnbriefe und Grundcntlastungspapiere so¬
wie das Verfahren bei Verkäufen und Theilungen rentenpflichtigcr Grundstücke wird
weit über unsre Zeit hinaus noch Geltung behalten. Für das größere Publicum
sind namentlich die in der Einleitung zusammengestellten Punkte, in denen die
Spccialgesctzgebungen der einzelne» deutschen Länder fast ganz übereinstimmen, und
die im Schlußcapitcl gegebenen Wahrnehmungen in Betreff der Fortschritte, welche
die Grundentlastung in ihren einzelnen Zweigen in diesen Ländern bis jetzt gemacht
Hai, von Interesse. Wir ersehen daraus unter Anderen, daß die lediglich aus der
Leibeigenschaft und der Guts- und Schutzherrlichkeit stammenden Abgaben und
Leistungen fast in ganz Deutschland, und zwar meist ohne Entschädigung abge¬
schafft sind, und daß dergleichen Lasten nur noch in Holstein, Lippe-Schnumburg,
Reuß ä. L. und — natürlich — in Mecklenburg bestehen. Von einer vollständigen
Durchführung der Grundentlastung ist aber nur da zu reden, wo jedes beschränkte
Grundeigenthum in volles freies Eigenthum verwandelt werden kann, wo alle ding¬
lichen Lasten ausnahmslos aufgehoben oder doch für ablösbar erklärt find, und wo
man endlich für die blos ablösbaren Lasten, mit Ausnahme der festen Geldgefälle,
gewisse Termine festgesetzt hat, nach deren Eintritt jene Lasten sofort und ohne
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