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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.

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sind also obige drei Fragen folgendermaßen zu beantworten! 1) Die Gerichte haben
im Gebiet ihrer Civil- und Strafjnstizsachen zu prüfen, ob die nach Einführung
der Landesverfassung publicirten "Gesetze" verfassungsmäßig/ namentlich mit der er¬
forderlichen Zustimmung der Kammern promulgirt sind; andernfalls solche nicht zur
Anwendung zu bringen. Die Gerichte baben als entscheidende Norm dabei die Ver-
fassungsurkunde selbst und allgemeine Rechts^rundsütze zu befolgen, insbesondere auch
den Grundsatz, daH instiumsvw publica eine Vermuthung der Wahrheit und Lega¬
lität begründen. 2) Die Gerichte haben im Kreise ihrer Competenz insbesondere
zu ermessen, ob und wie weit die publicntcn "Verordnungen" der Staats-
regierung nach der Landesverfassung Gesetzeskraft haben oder nicht. 3) Den Gerichten
steht dagegen keine Prüfung darüber zu, ob die verfassungsmäßigen Organe vo"
ihrer Befugnis;, Gesetze zu geben, den rechten Gebrauch gemacht haben, also keine
Prüfung, ob es eine lex rutionadilis sei, ob sie gegen das ^'us äivinum verstoße,
ob der Landesherr und seine Kammern bei der Beschließung des Gesetzes etwa ga-
rantirte Rechte von Körperschaften oder allgemeine Grundsätze der Verfassung nicht
gebührend berücksichtigt haben. Eine solche Appellation von den, landesherrlichen
Gesetzen an die Reichsgerichte fand früher statt, ist aber auf die neuern Gerichte nicht
übertragen. Der Landesherr und seine Stände sind in ihrer gesetzgebenden Gewalt
den eignen Landcsgerichten nicht untergeordnet, sondern die Landesgcrichtc ihnen.
Allerdings besteht in den norvamerikanischen Freistaaten ein Verhältniß der Art, allein
nur,als Folge der republikanischen Verfassung. Da den Factoren der Gesetzgebung
hier die nothwendige Permanenz fehlt, um eine Garantie gegen übereilte und durch
wechselnde Interessen bestimmte Beschlüsse der gesetzgebenden Körper zu gewähren,
so hat man durch Ueberordnung der Gerichte als Wächter für gewisse grnndver
tragsmäßigc Schranken einige Vorzüge der erblichen Monarchie zu erhalten gesucht.
Für die deutsche Gerichtsverfassung paßt diese transcendente Gewalt des höchsten
Gerichtshofes sicherlich nicht. Jene letzte Garantie liegt vielmehr sicherer in der Erb¬
monarchie, einem zweiten permanenten und einem dritten gewählten Körper, in ihrem
Zusammenwirken bei der Gesetzgebung; sie liegt darin wenigstens soweit, wie mensch¬
liche Institutionen eine solche überhaupt gewähren können. -- Der Juristentag hat
sich bekanntlich mit großer Majorität für die Ausfassung Greises entschieden, die
beste Empfehlung des Schriftchens,' welches wir hiermit den Juristen unter den Le¬
sern d. Bl. zur Beachtung ans Herz gelegt haben wollen.


Homerische Blätter von Immanuel Bekker. Beilage zu dessen var-
miris Komei-iea, Bonn 1858. Bonn, Adolph Marcus, 1863. 330 S.

Unter den Philologen unseres Jahrhunderts ragt Immanuel Better durch eine
Eigenschaft hervor, welche infolge der setzt allgemeinen Gewohnheit, dem Studium
des Alterthums von vornherein die Richtung auf einen bestimmten wissenschaftlichen
und literarischen Ertrag zu geben, immer seltener geworden ist, durch die Unmittel-
barkeit seines Sprachgefühls. Charakteristisch für ihn ist, was wir ihn einmal äußern
hörten, daß Kvray als Nationalgricche den beneidenswerther, einem Deutschen un¬
erreichbaren Vorzug eines natürlichen Verständnisses für die Sprache seiner Vorfahren
Schabe habe, und doch ist keinem Deutschen das alte Griechisch so sehr zur Mutter¬
sprache geworden, wie Better, dem auch mit so vielen neueren Sprachen innig ver¬
trauten. Daher erklärt sich die Leichtigkeit, mit welcher es ihm gelungen ist, im


sind also obige drei Fragen folgendermaßen zu beantworten! 1) Die Gerichte haben
im Gebiet ihrer Civil- und Strafjnstizsachen zu prüfen, ob die nach Einführung
der Landesverfassung publicirten „Gesetze" verfassungsmäßig/ namentlich mit der er¬
forderlichen Zustimmung der Kammern promulgirt sind; andernfalls solche nicht zur
Anwendung zu bringen. Die Gerichte baben als entscheidende Norm dabei die Ver-
fassungsurkunde selbst und allgemeine Rechts^rundsütze zu befolgen, insbesondere auch
den Grundsatz, daH instiumsvw publica eine Vermuthung der Wahrheit und Lega¬
lität begründen. 2) Die Gerichte haben im Kreise ihrer Competenz insbesondere
zu ermessen, ob und wie weit die publicntcn „Verordnungen" der Staats-
regierung nach der Landesverfassung Gesetzeskraft haben oder nicht. 3) Den Gerichten
steht dagegen keine Prüfung darüber zu, ob die verfassungsmäßigen Organe vo»
ihrer Befugnis;, Gesetze zu geben, den rechten Gebrauch gemacht haben, also keine
Prüfung, ob es eine lex rutionadilis sei, ob sie gegen das ^'us äivinum verstoße,
ob der Landesherr und seine Kammern bei der Beschließung des Gesetzes etwa ga-
rantirte Rechte von Körperschaften oder allgemeine Grundsätze der Verfassung nicht
gebührend berücksichtigt haben. Eine solche Appellation von den, landesherrlichen
Gesetzen an die Reichsgerichte fand früher statt, ist aber auf die neuern Gerichte nicht
übertragen. Der Landesherr und seine Stände sind in ihrer gesetzgebenden Gewalt
den eignen Landcsgerichten nicht untergeordnet, sondern die Landesgcrichtc ihnen.
Allerdings besteht in den norvamerikanischen Freistaaten ein Verhältniß der Art, allein
nur,als Folge der republikanischen Verfassung. Da den Factoren der Gesetzgebung
hier die nothwendige Permanenz fehlt, um eine Garantie gegen übereilte und durch
wechselnde Interessen bestimmte Beschlüsse der gesetzgebenden Körper zu gewähren,
so hat man durch Ueberordnung der Gerichte als Wächter für gewisse grnndver
tragsmäßigc Schranken einige Vorzüge der erblichen Monarchie zu erhalten gesucht.
Für die deutsche Gerichtsverfassung paßt diese transcendente Gewalt des höchsten
Gerichtshofes sicherlich nicht. Jene letzte Garantie liegt vielmehr sicherer in der Erb¬
monarchie, einem zweiten permanenten und einem dritten gewählten Körper, in ihrem
Zusammenwirken bei der Gesetzgebung; sie liegt darin wenigstens soweit, wie mensch¬
liche Institutionen eine solche überhaupt gewähren können. — Der Juristentag hat
sich bekanntlich mit großer Majorität für die Ausfassung Greises entschieden, die
beste Empfehlung des Schriftchens,' welches wir hiermit den Juristen unter den Le¬
sern d. Bl. zur Beachtung ans Herz gelegt haben wollen.


Homerische Blätter von Immanuel Bekker. Beilage zu dessen var-
miris Komei-iea, Bonn 1858. Bonn, Adolph Marcus, 1863. 330 S.

Unter den Philologen unseres Jahrhunderts ragt Immanuel Better durch eine
Eigenschaft hervor, welche infolge der setzt allgemeinen Gewohnheit, dem Studium
des Alterthums von vornherein die Richtung auf einen bestimmten wissenschaftlichen
und literarischen Ertrag zu geben, immer seltener geworden ist, durch die Unmittel-
barkeit seines Sprachgefühls. Charakteristisch für ihn ist, was wir ihn einmal äußern
hörten, daß Kvray als Nationalgricche den beneidenswerther, einem Deutschen un¬
erreichbaren Vorzug eines natürlichen Verständnisses für die Sprache seiner Vorfahren
Schabe habe, und doch ist keinem Deutschen das alte Griechisch so sehr zur Mutter¬
sprache geworden, wie Better, dem auch mit so vielen neueren Sprachen innig ver¬
trauten. Daher erklärt sich die Leichtigkeit, mit welcher es ihm gelungen ist, im


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115927/127>, abgerufen am 15.01.2025.