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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band.

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Hauses gingen sodann (mit Einschluß von'11 Interpellationen) 32 Anträge ein,
von denen 20 im Plenum und 4 in den Commissionen erledigt wurden. Die Zahl
der beim Hause eingegangenen Petitionen betrug 576, Davon wurden in den
Commissionen berathen 447, während 129 wegen plötzlichen Schlusses der Session
unerledigt bleibe" mußte". Von jenen 447 kamen im Panum 144 zur Erledigung,
und zwar 40 durch Uevcrweisung a" das Ministerium zur Abhilfe, und 104 durch
Uebergang zur Tagesordnung. Der Verfasser kommt auf Grund dieser Angaben
zu dem Resultat: "Die Vertreter des Volks haben mit Eifer und Anstrengung ihren
Pflichte" obgelegen, sie haben mit allen Kräften darnach gestrebt, die ihnen gestellte
Aufgabe, das Interesse des Volkes wahrzunehmen, zu erfüllen." Wir theilen diese
Meinung und wollen sie für die neuen Wahlen bestens zur Berücksichtigung em¬
pfohlen haben.


Soll der Richter auch über dicFragc zu befinden haben, ob ein
Gesetz verfassungsmäßig zu Stande gekommen ist? Gutachten für den
vierten deutschen Juristentag erstattet von I)r. Rudolf Gneist, ort. Professor der
Rechtswissenschaft a" der Universität Berlin. Berlin, 1863. I. Springer.

Erörtert mit gründlicher Sachkenntniß und großem Scharfsinn die drei Fragen: 1)
hat nach Verdeutsche" Gerichtsverfassung der Richter das Recht und die Pflicht, bei An¬
wendung der " Gesetze" zuvor zu prüfen, ob das, was sich als Gesetz ankündigt,
nach dem bestehenden Verfassungsrecht wirklich el" Gesetz ist, ob es namentlich, wo
dies die Verfassung vorschreibt, mit ständischer Zustimmung ergangen ist? -- 2) Wenn
insbesondere die Staatsregierung nach allgemeinen Grundsätzen des Staatsrechts
oder besonderer Vcrfassungsurkunden "Verordnungen" außer den mit Zustim¬
mung der Stände promulgirten Gesetze" erläßt, hat dann der Richter zu prüfen,
ob diese Verordnung innerhalb der verfassungsmüßigen Kompetenz der Staats-
regierung erlassen, und ob sie im Allgemeinen giltig, beziehungsweise für den vor¬
liegenden Fall richterlicher Entscheidung bindende Kraft hat? -- 3) Haben die
Gerichte bei der ihnen zustehenden Prüfung der " Verfassungsmäßigkeit" der Gesetze
und Verordnungen blos die formelle Competenz der sogenannten Factoren der Ge¬
setzgebung zu prüfe", oder haben sie auch weiter materiell zu prüfen, ob eine ge¬
setzliche Norm mit einem göttlichen Gebote oder einer Forderung der absoluten Ver¬
nunft oder mit einem höheren in der positiven Verfassung des Staates ausgesprochenen
Grundsatz in Widerspruch steht?

Die Antwort hierauf erklärt zunächst, weshalb diese Fragen bei früheren Er¬
lassen der Landesherren nicht aufgetreten sind. Es war eben ein allgemeines ver¬
fassungsmäßiges Zustimmungsrecht der Landstände zu den Verordnungen des Landes¬
herrn niemals anerkannt. Letzterer konnte seinen Gerichten die Normen vorschreiben,
nach welchen sie Recht sprechen sollten. Es fehlte an einem festen gesetzlichen Kri¬
terium, wozu noch materiell die seit dem siebzehnten Jahrhundert sinkende Gewalt
der Landstände und die sachliche Unmöglichkeit kam, die Staatsgewalt grundsätzlich
an die Zustimmung solcher Stände zu binden. Wenn aber nun, so fährt der Ver¬
fasser fort, die neueren Verfassungsurkunden die ständische Zustimmung zu den Ge¬
setzen ausdrücklich verlangen, so ist durch ein allgemeines Gesetz auch den Gerichten
ein für alle Mal die Norm vorgeschrieben, nach welcher sie die ihnen vorliegende
Gcsetzurkunde zu beurtheilen haben. Nach Einführung geschriebener Verfassungen


Hauses gingen sodann (mit Einschluß von'11 Interpellationen) 32 Anträge ein,
von denen 20 im Plenum und 4 in den Commissionen erledigt wurden. Die Zahl
der beim Hause eingegangenen Petitionen betrug 576, Davon wurden in den
Commissionen berathen 447, während 129 wegen plötzlichen Schlusses der Session
unerledigt bleibe» mußte». Von jenen 447 kamen im Panum 144 zur Erledigung,
und zwar 40 durch Uevcrweisung a» das Ministerium zur Abhilfe, und 104 durch
Uebergang zur Tagesordnung. Der Verfasser kommt auf Grund dieser Angaben
zu dem Resultat: „Die Vertreter des Volks haben mit Eifer und Anstrengung ihren
Pflichte» obgelegen, sie haben mit allen Kräften darnach gestrebt, die ihnen gestellte
Aufgabe, das Interesse des Volkes wahrzunehmen, zu erfüllen." Wir theilen diese
Meinung und wollen sie für die neuen Wahlen bestens zur Berücksichtigung em¬
pfohlen haben.


Soll der Richter auch über dicFragc zu befinden haben, ob ein
Gesetz verfassungsmäßig zu Stande gekommen ist? Gutachten für den
vierten deutschen Juristentag erstattet von I)r. Rudolf Gneist, ort. Professor der
Rechtswissenschaft a» der Universität Berlin. Berlin, 1863. I. Springer.

Erörtert mit gründlicher Sachkenntniß und großem Scharfsinn die drei Fragen: 1)
hat nach Verdeutsche» Gerichtsverfassung der Richter das Recht und die Pflicht, bei An¬
wendung der „ Gesetze" zuvor zu prüfen, ob das, was sich als Gesetz ankündigt,
nach dem bestehenden Verfassungsrecht wirklich el» Gesetz ist, ob es namentlich, wo
dies die Verfassung vorschreibt, mit ständischer Zustimmung ergangen ist? — 2) Wenn
insbesondere die Staatsregierung nach allgemeinen Grundsätzen des Staatsrechts
oder besonderer Vcrfassungsurkunden „Verordnungen" außer den mit Zustim¬
mung der Stände promulgirten Gesetze» erläßt, hat dann der Richter zu prüfen,
ob diese Verordnung innerhalb der verfassungsmüßigen Kompetenz der Staats-
regierung erlassen, und ob sie im Allgemeinen giltig, beziehungsweise für den vor¬
liegenden Fall richterlicher Entscheidung bindende Kraft hat? — 3) Haben die
Gerichte bei der ihnen zustehenden Prüfung der „ Verfassungsmäßigkeit" der Gesetze
und Verordnungen blos die formelle Competenz der sogenannten Factoren der Ge¬
setzgebung zu prüfe», oder haben sie auch weiter materiell zu prüfen, ob eine ge¬
setzliche Norm mit einem göttlichen Gebote oder einer Forderung der absoluten Ver¬
nunft oder mit einem höheren in der positiven Verfassung des Staates ausgesprochenen
Grundsatz in Widerspruch steht?

Die Antwort hierauf erklärt zunächst, weshalb diese Fragen bei früheren Er¬
lassen der Landesherren nicht aufgetreten sind. Es war eben ein allgemeines ver¬
fassungsmäßiges Zustimmungsrecht der Landstände zu den Verordnungen des Landes¬
herrn niemals anerkannt. Letzterer konnte seinen Gerichten die Normen vorschreiben,
nach welchen sie Recht sprechen sollten. Es fehlte an einem festen gesetzlichen Kri¬
terium, wozu noch materiell die seit dem siebzehnten Jahrhundert sinkende Gewalt
der Landstände und die sachliche Unmöglichkeit kam, die Staatsgewalt grundsätzlich
an die Zustimmung solcher Stände zu binden. Wenn aber nun, so fährt der Ver¬
fasser fort, die neueren Verfassungsurkunden die ständische Zustimmung zu den Ge¬
setzen ausdrücklich verlangen, so ist durch ein allgemeines Gesetz auch den Gerichten
ein für alle Mal die Norm vorgeschrieben, nach welcher sie die ihnen vorliegende
Gcsetzurkunde zu beurtheilen haben. Nach Einführung geschriebener Verfassungen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115927/126>, abgerufen am 15.01.2025.