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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band.

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1) Namen und Zweck der Genossenschaft, Zahl der Mitglieder u. s. w.

2) Ausschuß von drei Mitgliedern zur Leitung der Arbeiten gewählt! ein
Vorsteher (rrig.ng.Mr), ein Rechnungsführer und Kassirer, ein Viehmeister (stock-
Keeper) unter dem Vorsteher.

3) Vierteljährliche Versammlungen zur Rechnungslage und Erledigung der
nöthigen Geschäfte.

4) Der Vorsteher ermächtigt, die Zahl der Arbeiter nach Bedürfniß und
Jahreszeit zu vermehren und zu vermindern, und wenn alle Mitglieder in Ar¬
beit stehen, auch andere Arbeiter anzunehmen.

5) Die nöthigen Lebensbedürfnisse für die Mitglieder sind vom Ausschuß
anzuschaffen und im Pachthof bereit zu halten.

6) Macht sich ein Mitglied einer Veruntreuung oder eines sonstigen Vergehens
schuldig, so wird es mit Verlust seines Antheils ausgeschlossen und der Antheil
zum Reservefonds geschlagen.

7) Bei unvorhergesehenen Verlegenheiten kann jedes Mitglied einen Vor¬
schuß bis zur Hälfte seines Antheils zu 3°/" erhalten oder auch seinen Antheil
unter Zustimmung der Genossenschaft und des Gutsherrn verkaufen.

8) Die Genossenschaft bürgt nur für solche Schulden, die vom Ausschuß
zum Besten des Betriebs gemacht werden.

9) Jedes Mitglied soll ein Testament machen, wonach die Wittwe bis zu
ihrem Tode oder ihrer Wiederverheirathung die Nutzung des Antheils hat, nach
ihr aber der älteste in der Gemeinde ansässige Sohn; ist nur eine Tochter da,
so soll der Antheil zu ihrem Besten verkauft werden, jedoch nur mit Zustim¬
mung des Gutsherrn und der Genossenschaft.

10) Kann das Kaufgeld nicht ganz bezahlt werden, so muß der Rückstand
mit S°/o verzinst werden.

11) Anderweitig vorkommende Vacanzen werden durch Wahl besehe, je¬
doch nur aus der Zahl der in der Gemeinde Assingtvn ansässigen Tagelöhner,
welche zugleich Mitglieder der (von Gurdon 1828 gegründeten) Kranken-
und sterbet'asse sein müssen, wie auch alle ursprünglichen Mitglieder der Ge¬
nossenschaft.

Unter diesen Bedingungen und der selbstverständlichen eines entscheidenden
Einflusses des Gutsherr" auf den Betrieb streckte Gurdon auch dieser Genossen¬
schaft das Betncbscapital unverzinslich vor. Aus anderweitigen Nachrichten
geht hervor, daß in beiden Vereinen der Vorstand und Viehmeister im Pacht¬
hof wohnt, wo auch die Vorrathskammer der Genossenschaft ist, aus der die
Mitglieder ihre Bedürfnisse (zum Kostenpreis) beziehen, und wo die Geschäfte
geführt und die Versammlungen gehalten werden. Sind-sonst noch Wohnungen
auf der Pachtung, so werden sie an Mitglieder oder auch deren Wittwen billig
vermiethet. Die übrigen blieben bisher in ihrem frühern Gedinge, und gehn,


1) Namen und Zweck der Genossenschaft, Zahl der Mitglieder u. s. w.

2) Ausschuß von drei Mitgliedern zur Leitung der Arbeiten gewählt! ein
Vorsteher (rrig.ng.Mr), ein Rechnungsführer und Kassirer, ein Viehmeister (stock-
Keeper) unter dem Vorsteher.

3) Vierteljährliche Versammlungen zur Rechnungslage und Erledigung der
nöthigen Geschäfte.

4) Der Vorsteher ermächtigt, die Zahl der Arbeiter nach Bedürfniß und
Jahreszeit zu vermehren und zu vermindern, und wenn alle Mitglieder in Ar¬
beit stehen, auch andere Arbeiter anzunehmen.

5) Die nöthigen Lebensbedürfnisse für die Mitglieder sind vom Ausschuß
anzuschaffen und im Pachthof bereit zu halten.

6) Macht sich ein Mitglied einer Veruntreuung oder eines sonstigen Vergehens
schuldig, so wird es mit Verlust seines Antheils ausgeschlossen und der Antheil
zum Reservefonds geschlagen.

7) Bei unvorhergesehenen Verlegenheiten kann jedes Mitglied einen Vor¬
schuß bis zur Hälfte seines Antheils zu 3°/« erhalten oder auch seinen Antheil
unter Zustimmung der Genossenschaft und des Gutsherrn verkaufen.

8) Die Genossenschaft bürgt nur für solche Schulden, die vom Ausschuß
zum Besten des Betriebs gemacht werden.

9) Jedes Mitglied soll ein Testament machen, wonach die Wittwe bis zu
ihrem Tode oder ihrer Wiederverheirathung die Nutzung des Antheils hat, nach
ihr aber der älteste in der Gemeinde ansässige Sohn; ist nur eine Tochter da,
so soll der Antheil zu ihrem Besten verkauft werden, jedoch nur mit Zustim¬
mung des Gutsherrn und der Genossenschaft.

10) Kann das Kaufgeld nicht ganz bezahlt werden, so muß der Rückstand
mit S°/o verzinst werden.

11) Anderweitig vorkommende Vacanzen werden durch Wahl besehe, je¬
doch nur aus der Zahl der in der Gemeinde Assingtvn ansässigen Tagelöhner,
welche zugleich Mitglieder der (von Gurdon 1828 gegründeten) Kranken-
und sterbet'asse sein müssen, wie auch alle ursprünglichen Mitglieder der Ge¬
nossenschaft.

Unter diesen Bedingungen und der selbstverständlichen eines entscheidenden
Einflusses des Gutsherr» auf den Betrieb streckte Gurdon auch dieser Genossen¬
schaft das Betncbscapital unverzinslich vor. Aus anderweitigen Nachrichten
geht hervor, daß in beiden Vereinen der Vorstand und Viehmeister im Pacht¬
hof wohnt, wo auch die Vorrathskammer der Genossenschaft ist, aus der die
Mitglieder ihre Bedürfnisse (zum Kostenpreis) beziehen, und wo die Geschäfte
geführt und die Versammlungen gehalten werden. Sind-sonst noch Wohnungen
auf der Pachtung, so werden sie an Mitglieder oder auch deren Wittwen billig
vermiethet. Die übrigen blieben bisher in ihrem frühern Gedinge, und gehn,


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[0455] 1) Namen und Zweck der Genossenschaft, Zahl der Mitglieder u. s. w. 2) Ausschuß von drei Mitgliedern zur Leitung der Arbeiten gewählt! ein Vorsteher (rrig.ng.Mr), ein Rechnungsführer und Kassirer, ein Viehmeister (stock- Keeper) unter dem Vorsteher. 3) Vierteljährliche Versammlungen zur Rechnungslage und Erledigung der nöthigen Geschäfte. 4) Der Vorsteher ermächtigt, die Zahl der Arbeiter nach Bedürfniß und Jahreszeit zu vermehren und zu vermindern, und wenn alle Mitglieder in Ar¬ beit stehen, auch andere Arbeiter anzunehmen. 5) Die nöthigen Lebensbedürfnisse für die Mitglieder sind vom Ausschuß anzuschaffen und im Pachthof bereit zu halten. 6) Macht sich ein Mitglied einer Veruntreuung oder eines sonstigen Vergehens schuldig, so wird es mit Verlust seines Antheils ausgeschlossen und der Antheil zum Reservefonds geschlagen. 7) Bei unvorhergesehenen Verlegenheiten kann jedes Mitglied einen Vor¬ schuß bis zur Hälfte seines Antheils zu 3°/« erhalten oder auch seinen Antheil unter Zustimmung der Genossenschaft und des Gutsherrn verkaufen. 8) Die Genossenschaft bürgt nur für solche Schulden, die vom Ausschuß zum Besten des Betriebs gemacht werden. 9) Jedes Mitglied soll ein Testament machen, wonach die Wittwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheirathung die Nutzung des Antheils hat, nach ihr aber der älteste in der Gemeinde ansässige Sohn; ist nur eine Tochter da, so soll der Antheil zu ihrem Besten verkauft werden, jedoch nur mit Zustim¬ mung des Gutsherrn und der Genossenschaft. 10) Kann das Kaufgeld nicht ganz bezahlt werden, so muß der Rückstand mit S°/o verzinst werden. 11) Anderweitig vorkommende Vacanzen werden durch Wahl besehe, je¬ doch nur aus der Zahl der in der Gemeinde Assingtvn ansässigen Tagelöhner, welche zugleich Mitglieder der (von Gurdon 1828 gegründeten) Kranken- und sterbet'asse sein müssen, wie auch alle ursprünglichen Mitglieder der Ge¬ nossenschaft. Unter diesen Bedingungen und der selbstverständlichen eines entscheidenden Einflusses des Gutsherr» auf den Betrieb streckte Gurdon auch dieser Genossen¬ schaft das Betncbscapital unverzinslich vor. Aus anderweitigen Nachrichten geht hervor, daß in beiden Vereinen der Vorstand und Viehmeister im Pacht¬ hof wohnt, wo auch die Vorrathskammer der Genossenschaft ist, aus der die Mitglieder ihre Bedürfnisse (zum Kostenpreis) beziehen, und wo die Geschäfte geführt und die Versammlungen gehalten werden. Sind-sonst noch Wohnungen auf der Pachtung, so werden sie an Mitglieder oder auch deren Wittwen billig vermiethet. Die übrigen blieben bisher in ihrem frühern Gedinge, und gehn,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115393/455>, abgerufen am 28.07.2024.