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Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band.

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Wortlaut der Verfassung und gegen den bestimmten und klaren Ausspruch des
Kaisers.

Der neue Antrag wurde von den drei Bischöfen und allen Mitgliedern des
Klerus, die im Landtage saßen, eingebracht und verrieth schon dadurch seine
Parteisarbe. Er wiederholte den früheren nur in etwas anderer Fassung, fügte
noch die Bestimmung bei, daß das mittlerweile entstandene protestantische Bet-
haus in Meran nur als Privatoratorium für die dort weilenden Nichtkatho-
liken zu gelten habe, und endete mit den Worten: "Das Land bittet, daß
Euere k. k. apostolische Majestät diese Abänderungen auf Grund des bisherigen
gesetzlichen und thatsächlichen Ausnahmezustandes und des a. h. Handschreibens
vom 7. September 1839 nach §. 17 der Landesordnung zu verleihen geruhen,
und stellt nur unter ausdrücklicher Verwahrung Dieses Landesrechtes die
untergeordnete Bitte, diese Abänderungen nach dz. 19 der Landesordnung zu
genehmigen, wobei das Land seine zuversichtliche Erwartung ausspricht, Se.
k. k. apostolische Majestät werde im Sinne und Wortlaut des a. h. Landtags¬
abschiedes vom 13. Juni 1861 diesen Gegenstand durch allerhöchst eigene
und unmittelbare Würdigung erledigen." Man stützte sich also gegen den
Landtagsabschied zunächst doch wieder auf den §. 17 der Landesordnung, er¬
klärte die Glaubenscinheit für ein "Landesrecht", berief sich zum Beweise
dessen auf das Handschreiben vom 7. September 1859, das die Religionsaus¬
übung und Gemeindebilduug der Protestanten unberührt ließ und nur von
deren Ansässigmachung sprach, und leitete im Widerspruch mit dem §. 19 des
Statuts die Bitte dennoch unmittelbar an den'Kaiser. Die dafür angebrachten
Gründe brachen sich theils selbst den Stab, theils enthielten sie eine Mißdeu¬
tung der Gesetze. Um sich den Schein zu geben, als bekämpfte man die Re¬
volution, ja um das schmerlingsche Programm: "Wissenschaft ist Macht" in
falsches Licht zu stellen, begann der Berichterstatter Dr. Haßlwanter damit,
Ulrich v. Hütten habe das Schlagwort "Schutz der Wissenschaft" nur dazu
benutzt, um gegen die Geistlichkeit zu wüthen. "Luther," sagte er, "repräsen-
tirte den Irrglauben. Hütten den Unglauben, zu ihnen gesellte sich Franz von
Sickingen als politisch-revolutionäres Element." Die Gesetze, die er für das
angebliche "Landesrecht" anführte, waren von Rudolph II. und Ferdinand II.
nicht blos für Tirol, sondern für alle deutschen Erdtaube gegeben, sie wurden
sämmtlich durch das josephinische Toleranzpatent aufgehoben, gegen das die
tiroler Stände zwar wiederholt, aber stets vergeblich protestirten. Die gegen
die Zillerthaler erflossenen Erlasse gaben sich nach ihrem klaren Inhalte nur
als Entscheidungen eines einzelnen Falls, denen, wie Haßlwanter an einem
anderen Orte selbst bemerkte, keine Gesetzeskraft zukam, manche derselben waren
nicbt viel mehr' als geheime Jnstructionen, die vom Einfluß der damals so
mächtigen Jesuitenpartei herrührten. Der Artikel 16 der deutschen Bundesacte


Wortlaut der Verfassung und gegen den bestimmten und klaren Ausspruch des
Kaisers.

Der neue Antrag wurde von den drei Bischöfen und allen Mitgliedern des
Klerus, die im Landtage saßen, eingebracht und verrieth schon dadurch seine
Parteisarbe. Er wiederholte den früheren nur in etwas anderer Fassung, fügte
noch die Bestimmung bei, daß das mittlerweile entstandene protestantische Bet-
haus in Meran nur als Privatoratorium für die dort weilenden Nichtkatho-
liken zu gelten habe, und endete mit den Worten: „Das Land bittet, daß
Euere k. k. apostolische Majestät diese Abänderungen auf Grund des bisherigen
gesetzlichen und thatsächlichen Ausnahmezustandes und des a. h. Handschreibens
vom 7. September 1839 nach §. 17 der Landesordnung zu verleihen geruhen,
und stellt nur unter ausdrücklicher Verwahrung Dieses Landesrechtes die
untergeordnete Bitte, diese Abänderungen nach dz. 19 der Landesordnung zu
genehmigen, wobei das Land seine zuversichtliche Erwartung ausspricht, Se.
k. k. apostolische Majestät werde im Sinne und Wortlaut des a. h. Landtags¬
abschiedes vom 13. Juni 1861 diesen Gegenstand durch allerhöchst eigene
und unmittelbare Würdigung erledigen." Man stützte sich also gegen den
Landtagsabschied zunächst doch wieder auf den §. 17 der Landesordnung, er¬
klärte die Glaubenscinheit für ein „Landesrecht", berief sich zum Beweise
dessen auf das Handschreiben vom 7. September 1859, das die Religionsaus¬
übung und Gemeindebilduug der Protestanten unberührt ließ und nur von
deren Ansässigmachung sprach, und leitete im Widerspruch mit dem §. 19 des
Statuts die Bitte dennoch unmittelbar an den'Kaiser. Die dafür angebrachten
Gründe brachen sich theils selbst den Stab, theils enthielten sie eine Mißdeu¬
tung der Gesetze. Um sich den Schein zu geben, als bekämpfte man die Re¬
volution, ja um das schmerlingsche Programm: „Wissenschaft ist Macht" in
falsches Licht zu stellen, begann der Berichterstatter Dr. Haßlwanter damit,
Ulrich v. Hütten habe das Schlagwort „Schutz der Wissenschaft" nur dazu
benutzt, um gegen die Geistlichkeit zu wüthen. „Luther," sagte er, „repräsen-
tirte den Irrglauben. Hütten den Unglauben, zu ihnen gesellte sich Franz von
Sickingen als politisch-revolutionäres Element." Die Gesetze, die er für das
angebliche „Landesrecht" anführte, waren von Rudolph II. und Ferdinand II.
nicht blos für Tirol, sondern für alle deutschen Erdtaube gegeben, sie wurden
sämmtlich durch das josephinische Toleranzpatent aufgehoben, gegen das die
tiroler Stände zwar wiederholt, aber stets vergeblich protestirten. Die gegen
die Zillerthaler erflossenen Erlasse gaben sich nach ihrem klaren Inhalte nur
als Entscheidungen eines einzelnen Falls, denen, wie Haßlwanter an einem
anderen Orte selbst bemerkte, keine Gesetzeskraft zukam, manche derselben waren
nicbt viel mehr' als geheime Jnstructionen, die vom Einfluß der damals so
mächtigen Jesuitenpartei herrührten. Der Artikel 16 der deutschen Bundesacte


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[0296] Wortlaut der Verfassung und gegen den bestimmten und klaren Ausspruch des Kaisers. Der neue Antrag wurde von den drei Bischöfen und allen Mitgliedern des Klerus, die im Landtage saßen, eingebracht und verrieth schon dadurch seine Parteisarbe. Er wiederholte den früheren nur in etwas anderer Fassung, fügte noch die Bestimmung bei, daß das mittlerweile entstandene protestantische Bet- haus in Meran nur als Privatoratorium für die dort weilenden Nichtkatho- liken zu gelten habe, und endete mit den Worten: „Das Land bittet, daß Euere k. k. apostolische Majestät diese Abänderungen auf Grund des bisherigen gesetzlichen und thatsächlichen Ausnahmezustandes und des a. h. Handschreibens vom 7. September 1839 nach §. 17 der Landesordnung zu verleihen geruhen, und stellt nur unter ausdrücklicher Verwahrung Dieses Landesrechtes die untergeordnete Bitte, diese Abänderungen nach dz. 19 der Landesordnung zu genehmigen, wobei das Land seine zuversichtliche Erwartung ausspricht, Se. k. k. apostolische Majestät werde im Sinne und Wortlaut des a. h. Landtags¬ abschiedes vom 13. Juni 1861 diesen Gegenstand durch allerhöchst eigene und unmittelbare Würdigung erledigen." Man stützte sich also gegen den Landtagsabschied zunächst doch wieder auf den §. 17 der Landesordnung, er¬ klärte die Glaubenscinheit für ein „Landesrecht", berief sich zum Beweise dessen auf das Handschreiben vom 7. September 1859, das die Religionsaus¬ übung und Gemeindebilduug der Protestanten unberührt ließ und nur von deren Ansässigmachung sprach, und leitete im Widerspruch mit dem §. 19 des Statuts die Bitte dennoch unmittelbar an den'Kaiser. Die dafür angebrachten Gründe brachen sich theils selbst den Stab, theils enthielten sie eine Mißdeu¬ tung der Gesetze. Um sich den Schein zu geben, als bekämpfte man die Re¬ volution, ja um das schmerlingsche Programm: „Wissenschaft ist Macht" in falsches Licht zu stellen, begann der Berichterstatter Dr. Haßlwanter damit, Ulrich v. Hütten habe das Schlagwort „Schutz der Wissenschaft" nur dazu benutzt, um gegen die Geistlichkeit zu wüthen. „Luther," sagte er, „repräsen- tirte den Irrglauben. Hütten den Unglauben, zu ihnen gesellte sich Franz von Sickingen als politisch-revolutionäres Element." Die Gesetze, die er für das angebliche „Landesrecht" anführte, waren von Rudolph II. und Ferdinand II. nicht blos für Tirol, sondern für alle deutschen Erdtaube gegeben, sie wurden sämmtlich durch das josephinische Toleranzpatent aufgehoben, gegen das die tiroler Stände zwar wiederholt, aber stets vergeblich protestirten. Die gegen die Zillerthaler erflossenen Erlasse gaben sich nach ihrem klaren Inhalte nur als Entscheidungen eines einzelnen Falls, denen, wie Haßlwanter an einem anderen Orte selbst bemerkte, keine Gesetzeskraft zukam, manche derselben waren nicbt viel mehr' als geheime Jnstructionen, die vom Einfluß der damals so mächtigen Jesuitenpartei herrührten. Der Artikel 16 der deutschen Bundesacte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341797_115393/296>, abgerufen am 28.07.2024.