Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band.Ge schied de d er F rond sse, der Ba uernh sse und der Ho fvcrfassun g in Deutschland von Georg Ludwig v. Maurer. Erlangen, 1802. Verlag von Ente.. Erster und zweiter Band. Indem wir uns für jetzt eine ausführliche Würdigung dieses trefflichen Werkes, Der zweite Band, der über das spätere Mittelalter berichtet, beginnt mit einer Ge schied de d er F rond sse, der Ba uernh sse und der Ho fvcrfassun g in Deutschland von Georg Ludwig v. Maurer. Erlangen, 1802. Verlag von Ente.. Erster und zweiter Band. Indem wir uns für jetzt eine ausführliche Würdigung dieses trefflichen Werkes, Der zweite Band, der über das spätere Mittelalter berichtet, beginnt mit einer <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0206" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/115596"/> </div> <div n="2"> <head> Ge schied de d er F rond sse, der Ba uernh sse und der Ho fvcrfassun g<lb/> in Deutschland von Georg Ludwig v. Maurer. Erlangen, 1802. Verlag<lb/> von Ente.. Erster und zweiter Band.</head><lb/> <p xml:id="ID_546"> Indem wir uns für jetzt eine ausführliche Würdigung dieses trefflichen Werkes,<lb/> welches sich kurz als Geschichte des Grundeigenthums und der ^rnndbcsitzendc»<lb/> Stände in Deutschland bezeichnen läßt, versagen müssen (eine dem Werthe der Ar¬<lb/> beit angemessene Besprechung folgt nach Erscheinen des dritten Bandes), geben wir<lb/> im Nachstehenden nur eine Uebersicht über den reichen Inhalt der vorliegenden bei¬<lb/> den Theile. Der Verfasser bespricht zunächst im Allgemeinen die Bedeutung des<lb/> Fron-, d. h. des Hcrreuhofcs und schildert sodann die Verhältnisse der Stunde in<lb/> der ältesten Zeit, vornehmlich unter den Karolingern, wobei er zu dem Ergebniß<lb/> gelangt, daß die Lider, die freien Coloncn, die Schutzhörigcn, die Freigelassenen und<lb/> selbst die römischen Grundbesitzer die eine Elasse der Schutz- und Grundhörigkcit<lb/> ausmachen, von der sich die mit der vollen Freiheit ausgestattete bloße Schutz-<lb/> pflichtigkcit der in blos dinglicher Abhängigkeit stehenden freien Coloncn und der<lb/> privilegirt Freigelassenen unterscheidet. Dann folgt eine Beschreibung des Fronhofs,<lb/> woran sich eine sehr ausführliche Betrachtung des Hofhalts der alten Könige mit<lb/> seinen höhern und niedern Beamten, Dienern, Handwerkern und wirtschaftlichem<lb/> .Einrichtungen schließt. Hierauf beschäftigt sich der erste Band ausschließlich mit den<lb/> eigentlichen Grundherrschaften, ^is deren Bachs das Heraustreten aus der Mark¬<lb/> genossenschaft durch Abmarkung, d. h. Einzäunung eines bestimmten Gebiets, anzu¬<lb/> sehen ist. Von selbst verstand sich, daß innerhalb dieses Gebiets die öffentliche Ge¬<lb/> walt nur durch den Herrn desselben auf die unfreie» Colonen wirkte, allmälig<lb/> aber — und dies ist der Sinn der Jmmuuitätsprivilegien — geriethen auch die<lb/> freien Evlvncn in dieses nur miitelbarc Verhältniß zur öffentlichen Gewalt. Der<lb/> Fronhof war Mittelpunkt der Verwaltung der gesammten Villication, und nament¬<lb/> lich galten alle von hier aus besetzten Bauerngüter als im Verhältniß der Hofhö¬<lb/> rigkeit stehend. Der nächste Abschnitt behandelt diese Bauerngüter und deren Besitzer<lb/> »ach ihren verschiedenen Classen als cigenhörigc, grünt - und schutzhörigc und blos<lb/> schutzpflichtigc. Der folgende beschäftigt sich mit den Leistungen derselben an den<lb/> Herren sowie an den König. In einem ferneren wird die Hvfgcnvssenschnft betrachtet,<lb/> deren Grundelement nur die Hörigkeit ist. Der letzte Abschnitt des ersten Theiles<lb/> endlich erörtert die Frage nach der Stellung der öffentlichen Gewalt in den Fron-<lb/> Höfen, wobei der Verfasser zu dem Resultat gelangt', daß sich die Competenz der<lb/> öffentliche» Gerichte in Crinunalsachcn lediglich auf solche Verbrechen, welche Hofge¬<lb/> nossen an »icht zu ihnen Gehörigen begingen, in Eivilsachen aber auf alle Strei¬<lb/> tigkeiten zwischen Hofgc»osse» und Fremde» sowie zwischen jene» »ud ihrer eignen<lb/> Herrschaft erstreckte. Fast alle diese Verhältnisse sind mit el»er Klarheit n»d An¬<lb/> schaulichkeit auseinandergesetzt, die kaum zu wünschen übrig läßt, die aber ein kurzes<lb/> Referat wie das unsere nur andeuten kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_547" next="#ID_548"> Der zweite Band, der über das spätere Mittelalter berichtet, beginnt mit einer<lb/> Untersuchung des Ständcwesens, welches jetzt in anderer Gestalt erscheint, indem<lb/> die freien und unfreie» abhängigen Leute zu einer einzigen in blos Schutzpftichtige<lb/> und Eigene zerfallenden Hofgenossenschaft verschmelzen. Daran schließt sich eine<lb/> Untersuchung über die herrenlosen Leute, das Wildfaugsrecht und die Licstcnfrcihcit.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0206]
Ge schied de d er F rond sse, der Ba uernh sse und der Ho fvcrfassun g
in Deutschland von Georg Ludwig v. Maurer. Erlangen, 1802. Verlag
von Ente.. Erster und zweiter Band.
Indem wir uns für jetzt eine ausführliche Würdigung dieses trefflichen Werkes,
welches sich kurz als Geschichte des Grundeigenthums und der ^rnndbcsitzendc»
Stände in Deutschland bezeichnen läßt, versagen müssen (eine dem Werthe der Ar¬
beit angemessene Besprechung folgt nach Erscheinen des dritten Bandes), geben wir
im Nachstehenden nur eine Uebersicht über den reichen Inhalt der vorliegenden bei¬
den Theile. Der Verfasser bespricht zunächst im Allgemeinen die Bedeutung des
Fron-, d. h. des Hcrreuhofcs und schildert sodann die Verhältnisse der Stunde in
der ältesten Zeit, vornehmlich unter den Karolingern, wobei er zu dem Ergebniß
gelangt, daß die Lider, die freien Coloncn, die Schutzhörigcn, die Freigelassenen und
selbst die römischen Grundbesitzer die eine Elasse der Schutz- und Grundhörigkcit
ausmachen, von der sich die mit der vollen Freiheit ausgestattete bloße Schutz-
pflichtigkcit der in blos dinglicher Abhängigkeit stehenden freien Coloncn und der
privilegirt Freigelassenen unterscheidet. Dann folgt eine Beschreibung des Fronhofs,
woran sich eine sehr ausführliche Betrachtung des Hofhalts der alten Könige mit
seinen höhern und niedern Beamten, Dienern, Handwerkern und wirtschaftlichem
.Einrichtungen schließt. Hierauf beschäftigt sich der erste Band ausschließlich mit den
eigentlichen Grundherrschaften, ^is deren Bachs das Heraustreten aus der Mark¬
genossenschaft durch Abmarkung, d. h. Einzäunung eines bestimmten Gebiets, anzu¬
sehen ist. Von selbst verstand sich, daß innerhalb dieses Gebiets die öffentliche Ge¬
walt nur durch den Herrn desselben auf die unfreie» Colonen wirkte, allmälig
aber — und dies ist der Sinn der Jmmuuitätsprivilegien — geriethen auch die
freien Evlvncn in dieses nur miitelbarc Verhältniß zur öffentlichen Gewalt. Der
Fronhof war Mittelpunkt der Verwaltung der gesammten Villication, und nament¬
lich galten alle von hier aus besetzten Bauerngüter als im Verhältniß der Hofhö¬
rigkeit stehend. Der nächste Abschnitt behandelt diese Bauerngüter und deren Besitzer
»ach ihren verschiedenen Classen als cigenhörigc, grünt - und schutzhörigc und blos
schutzpflichtigc. Der folgende beschäftigt sich mit den Leistungen derselben an den
Herren sowie an den König. In einem ferneren wird die Hvfgcnvssenschnft betrachtet,
deren Grundelement nur die Hörigkeit ist. Der letzte Abschnitt des ersten Theiles
endlich erörtert die Frage nach der Stellung der öffentlichen Gewalt in den Fron-
Höfen, wobei der Verfasser zu dem Resultat gelangt', daß sich die Competenz der
öffentliche» Gerichte in Crinunalsachcn lediglich auf solche Verbrechen, welche Hofge¬
nossen an »icht zu ihnen Gehörigen begingen, in Eivilsachen aber auf alle Strei¬
tigkeiten zwischen Hofgc»osse» und Fremde» sowie zwischen jene» »ud ihrer eignen
Herrschaft erstreckte. Fast alle diese Verhältnisse sind mit el»er Klarheit n»d An¬
schaulichkeit auseinandergesetzt, die kaum zu wünschen übrig läßt, die aber ein kurzes
Referat wie das unsere nur andeuten kann.
Der zweite Band, der über das spätere Mittelalter berichtet, beginnt mit einer
Untersuchung des Ständcwesens, welches jetzt in anderer Gestalt erscheint, indem
die freien und unfreie» abhängigen Leute zu einer einzigen in blos Schutzpftichtige
und Eigene zerfallenden Hofgenossenschaft verschmelzen. Daran schließt sich eine
Untersuchung über die herrenlosen Leute, das Wildfaugsrecht und die Licstcnfrcihcit.
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